[576] Latīnitās, ātis, f. (Latinus), I) die lateinische Sprache, der reine lateinische Ausdruck, die Latinität, Cornif. rhet. u. Cic. – II) das latinische Recht, auch ius Latii gen. (das urspr. bloß den Latinern von den Römern erteilte Rechtsverhältnis, eine Zwischenstufe zwischen dem römischen Bürger u. dem Peregrinen, insofern es commercium verlieh, sodaß die Latiner quiritarisches Eigentum erwerben u. übertragen, auch als Erben eingesetzt werden konnten, Freiheit von Zöllen u. Hafensteuer, freie städtische Verwaltung hatten, einen billigen Tribut gaben, auch die in den latinischen Städten gewählten obrigkeitlichen Personen dadurch röm. Bürger wurden u. dgl m.), Cic. u. Suet.