[791] mandātor, ōris, m. (mando, āre), I) der Auftraggeber, Bevollmächtiger, Papin. dig. 3, 2, 20 u.a. Tert. adv. Marc. 3, 2: caedis, Paul. sent. 3, 5, 12; 5, 23, 11. – II) insbes.: 1) einer, der Angeber od. Ankläger beauftragt, ihnen zeigt, wie sie es anzustellen haben, andere in die Falle zu locken usw., der Anstifter von Angebern od. Anklägern, Callistr. dig. 49, 14, 2: delatores mandatoresque, die Angeber u. deren Anstifter, Suet. Tit. 8, 5. – 2) einer, der jmd. ermächtigt, auf seine Gefahr einem ein Darlehn zu geben, oder einen Gläubiger veranlaßt, auf seine Gefahr dem Schuldner Nachsicht zu geben, der Ermächtiger zum Darlehn oder weiteren Kredit, der Kreditauftraggeber, Bürge, ICt.