[1898] praetor, ōris, m. (st. praeitor v. praeeo), eig., einer, der vorangeht, also übh. der Anführer, der Vorgesetzte; dah. I) im Zivilstande, der Prätor, vom Stadtoberhaupte in Kapua, Cic. de lege agr. 2, 92 sq.: von den Suffeten Karthagos, Nep. Hann. 7, 4: vom Konsul Roms als oberstem Richter, Liv. 3, 55, 12, auch praetor maximus genannt, Liv. 7, 3, 5. – Als die Plebejer in Rom den Anteil am Konsulate errungen hatten, wurde die Prätur vom Konsulate getrennt (i. J. 366 v. Chr.) und zu einer neuen Behörde erhoben, so daß der Prätor Amtsgenosse der Konsuln und bei deren Abwesenheit Verweser der höchsten Staatsgewalt war. Anfänglich gab es nur einen Prätor, und zwar einen Patrizier, darauf (seit 337 v. Chr.) einen Plebejer; seit 247 v. Chr. gab es zwei Prätoren, einen praetor urbanus u. einen praetor peregrinus. Der praetor urbanus hatte die Gerichtsbarkeit in Privatstreitigkeiten röm. Bürger unter sich; öffentliche Rechtssachen zu behandeln stand ihm nur im Auftrage des Volkes (lege populi) zu. Er stellte nur eine vorläufige Untersuchung der Rechtssache an und übergab das Weitere (cognitio) Geschworenenrichtern (iudices selecti), bis diese Sache spruchreif geworden, worauf er Recht sprach (ius dicere, iurisdictio). Dem praetor peregrinus lag die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen röm. Bürgern und Fremden ob. Unter den Kaisern wurde der Geschäftskreis der Prätoren auf geringere Gegenstände eingeschränkt. Sie erhielten nur die cura ludorum und Besorgung von Rechtsgeschäften. – Die Ehrenzeichen des Prätors glichen denen der Konsuln: in der Stadt begleiteten ihn zwei, außerhalb der Stadt sechs Liktoren; er trug die toga praetexta, hatte als besondere Gerichtsstätte ein Gerüst (tribunal gen.), wo er auf der sella curulis saß, und daneben auf Sesseln (subsellia) die Richter. [1898] Indessen entschied er unerhebliche Rechtssachen auch ohne alle Förmlichkeiten an jedem beliebigen Orte (ex aequo loco, e plano), s. Cic. Caecin. 50. Suet. Tib. 33. – Die jedesmaligen Prätoren, deren gesetzmäßiges Alter das 40. Lebensjahr war, verwalteten ihr Amt ein Jahr, worauf sie als propraetores in die ruhigen Provinzen (wie die gewesenen Konsuln als proconsules in die unruhigen Provinzen) gingen; dah. auch praetor für propraetor, wie Cic. Verr. 2, 12 u. 4, 56; ja selbst für proconsul, Cic. ep. 2, 17, 6; Verr. 3, 125. – praetor primus, der zuerst gewählte Prätor (was für ehrenvoll und als Zeichen der Volksgunst galt), Cic. Pis. 2. – Von diesen Prätoren sind zu unterscheiden die, denen die Verwaltung der Provinzen übertragen wurde (seit d. J. 228 v. Chr.), seitdem sich die röm. Herrschaft außerhalb Italiens ausgebreitet hatte. Die ersten beiden wurden nach Sizilien und Sardinien, hierauf (198 v. Chr.) zwei nach Hispanien geschickt, s. Liv. 32, 27, 6. Sulla vermehrte anfänglich ihre Anzahl auf acht, dann auf zehn; Cäsar sogar auf sechzehn. Unter Augustus, der ihre Zahl zwar verringert zu haben scheint, waren indessen bald zehn, bald vierzehn, ja achtzehn, Vell. 2, 89, 2. Suet. Aug. 37. – Von Augustus wurde das Amt der praetores aerarii (d.i. Vorsteher des Ärariums) gegründet, das bis auf Klaudius dauerte, Tac. ann. 1, 75; hist. 4, 9: und Markus Aurelius setzte einen praetor tutelaris ein, Capit. Anton. phil. 10. § 11. – II) als Übersetzung des griech. στρατηγός, der Anführer, Feldherr der nichtrömischen Völker, bes. der Landtruppen, Cic., Nep. u.a.: pr. navalis, Admiral, Vell.