senator

[2596] senātor, ōris, m. (senex), der Senator, ein Mitglied des röm. Senates, der von Romulus aus hundert unter den Vollbürgern ( populus) durch Alter, Erfahrung u. Lebensweisheit ausgezeichneten Männern gebildet wurde, zu denen er nach Unterwerfung der Sabiner aus deren edelsten Geschlechtern noch hundert Senatoren hinzugefügt haben soll. Tarquinius der Ältere vermehrte die Zahl der Senatoren um hundert u. nannte diese patres minorum gentium, während die früheren nun patres maiorum gentium hießen. Sulla erhöhte die Zahl der Senatoren auf vierhundert, Cäsar sogar auf neunhundert, während Augustus sie wieder auf sechshundert herabsetzte. – Zu den Erfordernissen, in den Senat gewählt zu werden, gehörte in den früheren Zeiten vor allem, Patrizier zu sein; spätere Ergänzungen geschahen vorzüglich aus dem Ritterstande, der deshalb auch seminarium senatus genannt wurde [2596] (Liv. 42, 61, 5). In den früheren Zeiten des Freistaates wurden nur Männer über sechzig Jahre (senes), später weit jüngere aufgenommen. Zur Zeit der Könige hing die Wahl der Senatoren von diesen ab; in der ersten Zeit des Freistaates hatten sie die Konsuln u. Diktatoren, später die Zensoren, und zwar diese bei jedem Lustrum u. zugleich so, daß sie diejenigen Senatoren, deren Ruf irgendwie befleckt war, aus dem Senate stießen. Zur Aufnahme in den Senatorenstand war auch ein bestimmtes Vermögen (census) nötig, das früher 800000 HS, später 1000000 bis 1200000 HS an Wert haben mußte, da eine Besoldung nicht gewährt wurde u. der Senator doch standesgemäß leben mußte. Indessen gab es auch arme Senatoren (Liv. 2, 16, 7 t. 2, 33, 11). – Die äußeren Ehrenzeichen eines Senators waren ein breiter Purpurstreif an der Tunika (latus clavus, tunica laticlavia), schwarze Lederschuhe (calcei nigri ex aluta), mit einem C (lanula gen.) mit Elfenbein od. Silber verziert. Außerdem wurden sie in den szenischen Schauspielen später durch besondere, der Orchestra zunächstliegende Plätze geehrt, ebenso in den zirzensischen usw., wo sie dem Schauplatze zunächst saßen, Cic. Clu. 132. Suet. Caes. 80, 2. – übtr., von Mitgliedern einer das allgemeine Beste beratenden Versammlung bei anderen Völkern, wie bei den Nerviern, Caes. b. G. 2, 28, 2: bei den Rhodiern, Cic. de rep. 3, 48: bei den Mazedoniern (σύνεδροι), Liv. 45, 32, 2.

Quelle:
Karl Ernst Georges: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch. Hannover 81918 (Nachdruck Darmstadt 1998), Band 2, Sp. 2596-2597.
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