[3468] vīcēnārius, a, um (viceni), von zwanzig, zwanzig in sich enthaltend, a) übh.: lex quina vicenaria (od. als ein Wort quinavicenaria od. [Lorenz] quinivicenaria), die aus unbekannter Zeit stammende lex Plaetoria, die den vorher nicht gekannten Unterschied zwischen maiores u. minores einführte u. die minores (die die an das fünfundzwanzigste Lebensjahr geknüpfte Volljährichkeit noch nicht erreicht hatten) vor betrügerischer Übervorteilung durch Wucherer u. Winkelschreiber schützte, Plaut. Pseud. 303: fistula, eine 20zöllige Röhre, eine Zwanzigerröhre,[3468] Vitr. 8, 6 (7), 4. Frontin. aqu. 30 u. 46. Pallad. 9, 12. – b) v. Pers., zwanzigjährig, Arnob. 2, 22.