[3469] vīcēsimārius, a, um (vicesimus), zum zwanzigsten Teile gehörig, aurum, Geldbetrag in der Höhe des zwanzigsten Teiles des Kaufpreises bei Freilassung der Sklaven, die Fünfprozentsteuer, Liv. 27, 10, 11. – subst., vīcēsimārius, iī, m., der Einnehmer des zwanzigsten Teiles = Einnehmer der Zwanzigstelsteuer, Corp. inscr. Lat. 8, 7099 (wo vicensumari): bei Freilassung eines Sklaven, Petron. 65, 10. Vgl. Th. Mommsen im Hermes 1, 52.