Fußnoten.

1 S. 231 Lex Ribuaria XXXVI, 11. M. G. LL. V S. 231.


2 Eine Kuh ist auf einen Solidus angesetzt. Die Lesart »drei Solidi«, die eine der Handschriften bietet, ist offenbar falsch, da der Ochse mit zwei und die Stute mit drei Solidi berechnet ist. In einem Capitular Ludwigs des Frommen v. Jahre 829 wird einmal eine Kuh gleich zwei Solidi angesetzt.


3 Anm. z. 2. Aufl. Der wirtschaftliche Boden der Karolingischen Kriegsverfassung ist, wie im zweiten Bande nachgewiesen, die Naturalwirtschaft. ALFONS DOPSCH in seiner »Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit«, namentlich Bd. II, § 12 hat neuerdings nachweisen wollen, daß die allgemein herrschende Vorstellung von dieser Naturalwirtschaft unrichtig sei und daß eine sehr erhebliche Geldwirtschaft daneben bestanden hat; der Gegensatz zwischen Altertum und Mittelalter werde daher in diesem Punkt und überhaupt sehr überschätzt. Ich kann mich dieser Auffassung nicht anschließen und sehe im Gegenteil die Ergebnisse meiner Forschungen über die Abwandlung der Kriegsverfassung als eine neue Bestätigung der überlieferten Auffassung an. Die Um wandlung des römischen Legionars in den mittelalterlichen Ritter ist nicht denkbar ohne die Umkehrung der antiken Geldwirtschaft in die Naturalwirtschaft. Vgl. meine Besprechung von Dopsch in der »Deutschen Politik«. 1921, Heft 26. S. 620. »Römertum und Germanentum«.


4 Die plebs urbana wurde in der merowingischen Zeit nicht als vollfrei angesehen. »Wie sich die Freiheitsminderung im rechtlichen Sinne äußerte, läßt sich nicht mit Sicherheit bestimmen«, sagt BRUNNER, D. Rechtsg. I, 253. Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, daß es der Unterschied zwischen dem Krieger und Nicht-Krieger ist, um den es sich handelt. Bei Brunner wird das nicht deutlich, weil er in ROTHS Sinne an eine allgemeine Wehrpflicht glaubt. – Die Kolonen werden nach dem Capitular Mon. Germ., Capitularia Reg. Franc. ed. Boretius 1, 145 zu den Unfreien gerechnet.


5 God. KURTH, Les nationalités en Auvergne. Bulletin de la classe des lettres de l'Acad. Belgique 1899 No. 11 p. 769 und 1900 No. 4 p. 224 weist speziell von Auverge nach, daß sich dort gar keine Franken niedergelassen haben. Auch die großen Familien, die das Grafenamt inne haben, sind dort Romanen. Fast von all' den wenigen Germanen, die in Auvergne auftreten, ist nachweisbar, daß sie nicht dort ansässig gewesen waren; vielleicht einige wenige Westgothen.


6 Vielfache Belege bei GUILHIERMOZ, Essai sur l'origine de la noblesse française p. 490.


7 Ancien Coutumier d'Anjou. Citiert Guilhiermoz p. 366.


8 Nithard IV, cap. 2.


9 Schon von BORETIUS, Beitr. z. Capitul. Kritik, S. 128, für eine bloße Reminiszenz erklärt.


10 Cit. BALDAMUS, Das Heerwesen unt. d. späteren Karolingern. S. 12.


11 Hinkmar v. Rheims in der Schrift gegen seinen Neffen, den Bischof von Laon, schreibt (870): »De hoc quippe vitio superbiae descendit quod multi te apud plurimos dicunt de fortitudine et agilitate tui corporis gloriari et de praeliis, atque, ut nostratum lingua dicitur, de vassaticis frequenter ac libenter sermonem habere, et qualiter ageres si laicus fuisses irreverenter referre.« Ich entnehme dies interessante Citat der Schrift von GUILHIERMOZ, Essai sur l'origine de la noblesse française, S. 438, wo noch mehr Beispiele für jenen Sprachgebrauch gegeben sind.


12 MAITLAND, Domesday Book and beyond (1891) S. 511.


13 Wenn in den Ann. Bertin. z.J. 869 berichtet wird, daß Karl der Kahle für die Besetzung eines neu errichteten Kastells von je 100 Hufen einen Gastalden (= Scaramannus, nicht belehnter Krieger) und von je 1000 Hufen einen Wagen mit zwei Ochsen verlangt, so ist ja auch damit keine bestimmte Zahl gegeben, da man am Hofe nicht weiß, wieviel Hufen in einer Grafschaft sind. Es ist also nur ein ganz ungefährer Anhalt, analog dem Gruppen-Aufgebot.


14 ERNST MAYER, Deutsche und französische Verfassungsgesch. hat den Widerspruch in der Überlieferung wohl erkannt, aber die Lösung, die er Bd. I S. 123 gibt, ist unmöglich. Er will, daß am Rhein, in Bayern und dem gotischen Südfrankreich nur die Germanen ausgezogen seien, zwischen Seine und Loire aber die allgemeine Wehrpflicht auch der Römer bestanden habe. Wie eine solche römische Landwehr sich wohl zwischen den Franken und Goten ausgenommen hätte!


15 Das gilt auch dann, wenn, wie wir später im Weißenburger Dienstrecht und sonst vorgeschrieben finden, der Ministeriale nach der Überschreitung der Alpen von der curia verpflegt werden soll. BALTZER, S. 69, 73. WAITZ, VIII, 162.


16 Eine Handschrift des Capit. Theod. von 805, cap. 5, hat einen Satz, »et ut servi lanceas non portent, et qui inventus fuerit post bannum hasta frangatur in dorso ejus«, WAITZ, Verf. IV, 454 (1. Aufl.) legt das so aus, daß den Knechten, die ihren Herren in den Krieg folgten, das Tragen der Lanze, als der eigentlichen Kriegswaffe unbedingt verboten gewesen sei. Diese Auslegung ist nicht zulässig. Das Kapitel handelt vom Waffentragen im Frieden (in patria) und von der Unterdrückung der Fehden. Den Freien wird das Waffentragen im Frieden (Schild, Lanze und Panzer) verboten, aber keine Strafbestimmung hinzugefügt; für die Knechte wird das Verbot durch die Strafandrohung verschärft.


17 Die Belegstellen bei PRENZEL, Beitr. z. Gesch. d. Kriegswes. unter den Karolingern (Leipz. Dissert. 1887) S. 34; und WAITZ, Deutsche Verfassungsgesch. Bd. IV, S. 455.


18 Vielfach belegt bei GUILHIERMOZ S. 245.


19 Ann. Fuldens. z.J. 894; Annal. Altah. z.J. 1044; Thietmar VI, 16.


20 PEEZ, Die Reisen Karls d. Gr., Schmollers Jahrb. für Gesetzgb. 1891 2. H. S. 16 stellt alle überlieferten Reisen Karls zusammen und berechnet, daß er im Durchschnitt seiner Regierung jedes Jahr 235 Meilen zurückgelegt hat. Im Jahre 776 401 Meilen; i. J. 800 427 Meilen.


21 Reichshöfe im Lippe-, Ruhr- und Diemelgebiet. 1901. Die Franken, ihr Eroberungs- und Siedlungssystem im deutschen Volkslande. 1904.


22 BRUNNER, D. Rechtsgesch. II, 57 ff., wo auch alle Quellen-Stellen citiert sind.


23 Daß unmöglich unter den Merowingern die ganze Bevölkerung geschworen haben könne, hat schon DANIELS »Handbuch der deutschen Reichs- und Staatenrechtsgeschichte« I, S. 424, S. 463 richtig bemerkt. Wiederum richtig ist seine Begründung aus den Quellen zurückgewiesen worden von WAITZ, D. Verf.-Geschl, Bd. III (2. Aufl.), S. 296. Der ganze Streit aber entsprang aus der falschen Auffassung des Grundbegriffs, nämlich des fränkischen Volkes. Daniels hatte darin völlig Recht, daß nur die Kriegerschaft geschworen habe, aber Unrecht darin, daß diese Kriegerschaft schon damals eine Versallenschaft gewesen sei. Waitz hatte Recht darin, daß das ganze Volk geschworen habe, aber Unrecht darin, daß er dieses Volk mit der Bevölkerung identifizierte. Durch unsere Feststellung, daß die Quellen der Zeit unter dem »Volk« das »Kriegsvolk« verstehen, ist der ganze Streit gegenstandslos geworden. Formell, juristisch und quellenmäßig hat WAITZ recht behalten; sachlich aber, insofern das Kriegsvolk der merowingischen Zeit der Vorfahr der Vasallenschaft der karolingischen Zeit ist, hat DANIELS recht behalten.


24 Der Eid im Capitulare missorum (M. G. Capit. 1, S. 66) lautet mit den verbesserten Lesarten: »Quomodo illum sacramentum juratum esse debeat ab episcopis et abbatis, sive comitibus vel bassis regalibus, necon vicedomini, archidiaconibus adque cononicis.

3. Clerici, qui monachorum nomine non pleniter conversare videntur; et ubi regula s. Benedicti secundum ordinem tenent, ipsi in verbum tantum et in veritate prommittant, de quibus spec aliter abbates adducant domno nostro.

4. Deinde advocatis et vicariis, centenariis, sive fore censiti presbiteri, atque cunctas generalitas populi, tam puerilitate annorum XII quamque de senili, qui ad placita venissent et jussionem adimplere seniorum et conservare possunt, sive pagenses sive episcoporum et abbatissuarum vel comitum homines et reliquorum homines, fiscilini quoque et coloni et ecclesiasticis adque servi, qui honorati beneficia et miuisteria tenent vel in bassallatico honorati sunt cum domini sui et caballos, arma et scuto et lancea, spata et senespasio habere possunt, omnes jurent. Et nomina vel numerum de ipsi missi in brebem secum adportent, et comites similiter de singulih centinis semoti, tam de illos qui infra pago nati sunt et pagensales fuerint quamque et de illos qui infra pago nati sunt et pagensales fuerint quamque et de illis qui aliunde in basallitico commendati sunt.«

Schließlich Drohungen gegen solche, die sich dem Eide entziehen wollen.


25 Contin. Fred. cap. 135.


26 Ann. Lauresh. z.J. 773. Auch der Herzog von Benevent und alle Beneventaner werden durch Gesandte in Pflicht genommen. WAITZ III, 255.


27 WAITZ IV, 437.


28 BALTZER S. 48 meint, als Kriegswaffe werde der Bogen in Deutschland vor dem 12. Jahrh. überhaupt nicht genannt. Das ist aber nicht richtig. Bei WAITZ, Verf.-Gesch. VIII, 123 sind die entgegenstehenden Zeugnisse gesammelt. Widukind III, 28 erzählt von zwei vornehmen Kriegern, die i. Jahre 953 durch Pfeilschüsse dahingerafft wurden. III, 54 läßt Otto die Slaven mit Pfeilen beschießen. Bruno cap. 61 erwähnt sagittarii, Contin. Reginonis z. Jahre 962 läßt die Deutschen bei der Belagerung einer italienischen Burg Schützen (sagittarii et fundibularii) verwenden. Auch Richard Richter bei der Belagerung von Verdun. 984.


29 Die Citate bei WAITZ IV, 458.


30 Capit. v. Diedenhofen v.J. 805. M. G. I, 123. De armatura in exercitu sicut iam antea in alio capitulare commendavimus, ita servetur, et insuper omnis homo de duodecim mansis bruneam habeat; qui vero bruniam habens et eam secum non tullerit, omne beneficium cum brunia pariter perdat.


31 Capit. v. Aachen M. G. I, 171. cap. 9. De hoste pergendi, ut comiti in suo comitatu per bannum unumquemque hominem per sexaginta solidos in hostem pergere bannire studeat, ut ad placitum denuntiatum ad illum locum ubi iubetur veniant. Et ipse comis praevideat quomodo sint parati, id est lanceam, scutum et arcum cum duas cordas, sagittas duodecim. De his uterque habeant. Et episcopi, comites, abbates hos homines habeant. Et episcopi, comites, abbates hos homines habeant qui hoc bene praevideant et ad diem denuntiati placiti veniant et ibi ostendant quomodo sint parati. Habeant loricas vel galeas et temporalem hostem, id est aestivo tempore.

cap. 17. Quod nullos in hoste baculum habeat, sed arcum.


32 GESSLER, Die Trutzwaffen der Karolingerzeit. Basel 1908. Dazu Zeitschr. f. hist. Waffenkunde Bd. V, Heft 2, S. 63. Nach LINDENSCHMIDT S. 151 sind die in merowingischen Gräbern gefundenen Bogen fast alle 7 Fuß lang. KÖHLER III, 113 gibt 5 Fuß an.


33 ROTH, Feudalität und Untertanenverband, S. 33. BALTZER, Z. Gesch. d. deutschen Kriegswesens, S. 2. BORETIUS, Beiträge z. Capitularienkritik, S. 123.


34 Die eingeklammerten Worte stehen in den Handschriften an einer späten Stelle, wo sie gar keinen Sinn geben. Boretius hat sie hierher gesetzt, wo sie einigermaßen erträglich, aber zum wenigsten überflüssig sind. Die handschriftliche Überlieferung des Capitulars ist auf jeden Fall wenig zuverlässig.


35 Diese vierte Fassung ist in der Ausgabe der Monumenta, wohl nicht ganz mit Recht, als eine bloße Lesarten-Variante zur zweiten Fassung wiedergegeben.


36 SS. I S. 481.


37 S. S. II, 593.


38 SOETBEER, Forsch. z. deutschen Geschichte, Bd. I. u. II. PESCHEL, Üb. die Schwankungen der Werthrelation usw. Deutsche Vierteljahresschrift Jahrg. 1853. Heft 4 S. 1 ff.


39 Cap. v. 807. Oben S. 28 u. 29. WAITZ IV, 473.


40 BORETIUS, Beiträge, S. 145.


41 Polyptychon Irminonis Bd. II, S. 274 (XXV, 20) zahlen zwei zusammen zwei Solidi als Heerbann. Solvunt de airbanno sol. II. Polypt. de St. Maur des Fossés c. 6 (Guérard Polypt. Irmin. II p. 284) Solvunt vestiti mansi haribannum pro homine redimendo de hoste sol 3. Vergl. WAITZ IV, 485 Anm. 5 (1. Aufl.) und FLACH, Les origines de l'ancienne France I, 321. Ferner zu vergleichen WAITZ VIII, 147 Anm. 5 und S. 148 Anm. 1. WAITZ meint, es handle sich in den dort angeführten Urkunden um »die alte gesetzliche Buße«, »die geistlichen Stiftern erlassen oder überlassen ward«. Mir scheint es zweifellos, daß unter Otto III., Heinrich II. und Heinrich V. vom »Heerbann« im Sinne der »alten gesetzlichen Buße« nicht mehr die Rede sein kann, sondern daß es sich einfach um eine Steuer handelt. KÖTZSCHKE, »Heeressteuern in karolingischer Zeit« (Histor. Viert. J.-Schrift Bd. 10, S. 231, 1899) weist den Zusammenhang einer späteren sächsischen Steuer mit dem in karolingischer Zeit eingeführten Adjutorium nach.


42 Bei BORETIUS, Beiträge, noch als Capitul. v. 817 bezeichnet.


43 Die Strafe für Heeresversäumnis ist analog dem fränkischen Heerbann, aber im einzelnen anders geordnet. Man unterschied den ersten, zweiten und dritten Fall. BRUNNER, D. Rechtsgesch. II, 213.


44 Mariniano Episcopo Ravennati cum ceteris fratribus et coepis copis sacerdotibus, levitis, clero, nobilibus, populo, militibus Ravenna consistentibus. Ep. VI, 31. Nobilibus, militibus ac populo Jaderae Ep. VI, 27. Cit. HEGEL, Gesch. d. Städteverf. v. Italien I, 196.


45 »Si inveneritis contrarium in tali causa exercitum, tacitum habitote.« HEGEL, Städteverf. I, 239.


46 Liudprand, Hist. Ottonis, cap. 9.


47 Paulus, II cap. 32.


48 In den Monumenten und bei BORETIUS schließt an dieser Stelle, mit dem Worte »arcum« das zweite Kapitel, das dritte beginnt mit »Item« und zwischen »habent« und »qui« steht statt des Punktes ein Doppelpunkt. Der Gedankengang des dritten Kapitels wäre also: bezüglich der Kaufleute, welche kein Geld haben, bestimmen wir: die majores et potentes sollen Panzer und Roß haben usw. Das ist offenbar unmöglich und BORETIUS, Beitr. S. 132, hat deshalb »pecunias« als Grundbesitz aufgefaßt. Aber »pecunias« heißt nicht Grundbesitz. Ich wandte mich wegen der Auslegung der Stelle an meinen Kollegen HEINR. BRUNNER und habe auf seinen Rat die Veränderung der Einteilung und der Interpunktion vorgenommen, wodurch alle Schwierigkeiten in der glücklichsten Weise beseitigt erscheinen.


49 So glaube ich den Text auslegen zu dürfen. Die Konjektur »ut si non possunt habere scutum« ist von BORETIUS p. 133 mit Recht zurückgewiesen. Man muß den Satz so lesen: »ut si possunt habere scutum, habeant [scutum] cocorra cum sagittas et arcum; [si non possunt habere scutum, habeant cocorra cum sagittas et arcum]«. Ich meine nicht etwa, daß die eingeklammerten Worte in den Text einzufügen seien; es entspricht vielmehr der abrupten unvollständigen Ausdrucksweise des ganzen Schriftstücks, daß sie fehlen; man muß sie aber ungefähr so mitdenken.


50 I, 345, 368.


51 HEGEL II, 27.


52 Bremer Urkundenbuch, herausg. v. EHMK u. BIPPEN, Bd. I, Nr. 172.


53 M. G. Capit. reg. Franc. II, 517.


54 M. G. Capit. I, 352.


55 Annal. regni Francorum, ed. Kurze p. 24 u. 48. In der Überarbeitung ist statt der obigen Worte gesagt »dispositoque ibi necnon et in Biturica civitate Francorum praesidio«, und an der zweiten Stelle »in utroque (castello) non modico praesidio relicto.«


56 M. G. SS. Rer. Meroving. II, 192. cap. 135. Die natürlichste Auslegung würde mir scheinen, daß der Schriftsteller die Grafen mit ihrem Aufgebote, die eigenen Leute des Königs, die er im Lange angesiedelt hat, und die Hauskerle, die ständige militärische Begleitung und Leibwache aufzählt.


57 Ann. Lauresham. SS I, 39. Ähnlich ann. Guelferbytani z.J. 793 (SS. I, 45).


58 Chronik v. Moissac. SS. II, 257.


59 LL. IV, 221.


60 SS. I, 409.


61 Monach Sangall. Gesta Caroli SS. II, 738.


62 Ann. Bertin. SS. I, 480.


63 Capitulare Carcacense cap. 17. Cap. Reg. Franc. II, 359. Nicht anders dürfte das Fragment eines Capitulars, Bd. I, 213, auszulegen sein: »Ut missi nostri una cum sociis qui in eorum scara commanere videntur« etc.


64 Ann. regni Francorum ed. Kurze p. 40, »mitens quatuor scaras in Saxoniam« (774), in der Überarbeitung »tripertitum misit exercitum« und so öfter. Hinkmar spricht (SS. I, 515) von einer »scara de Nortmannis«. Erchambert hist. Lang. cap. 35, »super Saracenorum scaram irruit« SS. III, 252. Weitere Stellen bei Waitz, D. V. IV, 611 (2. Aufl.). Die Meinung, daß der Nachweis, scara bedeute unter Umständen einfach »Heer« oder »Heerschar«, wie z.B. in dem Brief Karls an seine Gemahlin Fastrada (M. G. Form. Merov. et Karol. p. 510) die andere Auslegung schon genügend widerlege, hat Waitz selbst in der zweiten Auflage fallen lassen (IV, 514, 2. Aufl. 610).


65 Diese Stellen sind so häufig, daß sich besondere Zitate erübrigen. Cäsarius v. Heisterbach sagt: »Scaram facere est domino abbati, quando ipse jusserit, servire et nuncium ejus seu litteras ad locum sibi determinatum deferre«.

Lothar überweist fünf Freie dem Kloster Murbach mit der Maßgabe, daß, was sie bisher dem Staate geleistet, sie jetzt dem Kloster leisten sollten. Dabei ist das »iter exercitale«, also das Aufgebot zum Kriege, unterschieden von »scaras«. Die Urkunde lautet (Bouquet VIII p. 366 No. 2 cit. Baldamus S. 71) »de itinere exercitali seu scaras vel quamcumque quis ire praesumat aut mansionaticos aut mallum custodire, aut navigia facere vel alias functiones vel freda exactare: et quidquid ad partem comitum ac juniorum eorum seu successorum exigere poterat.«


66 D. Verf. Gesch. Bd. IV, 23. (2. Aufl. S. 26.)


67 »servientes ... quos scaremannos vocamus ... cum ceteris nostrae familiae militibus servire debent.« Mittelrhein. Urkundenb. 382. Bd. I, S. 439.


68 Baldamus S. 76.


69 Nithard IV, 2. Annal. Bertin. z.J. 841.


70 RÜBEL, Die Franken, ihr Eroberungs- und Siedelungssystem S. 400, glaubt, nach dem Vorgang von OPPERMANN, Atlas niederdeutscher Befestigungen, daß die große Befestigung Babilonie, deren Reste erhalten sind, mit der Schlacht bei Lübbecke i. J. 775 zusammenhänge. Die Anlage ist, wie alle fränkischen Domänenhöfe, geteilt in einen kleineren, besser verwahrten Teil, das palatium, und einen größeren, das heribergum, den Biwackplatz des Heeres. Das Heribergum der Babilonie ist 71/2 Hektar groß. – Bei einer Ausgrabung im Herbst 1905 glaubt man aber auf Grund der Scherben-Funde festgestellt zu haben, daß die Burg doch nicht fränkisch, sondern eine sächsische Anlage ist.


71 Am nordwestlichen Ende des Deisters ist der Rest eines karolingischen Wachtturms zu sehen, die »Heisterburg«, deren Anlage man ebenfalls mit dem Feldzuge von 775 in Verbindung gebracht hat. Sie ist aber jedenfalls erst später angelegt. Die Chroniken erzählen bei der Erhebung der Sachsen i. J. 776 nur von der Eroberung von Eresburg und der Belagerung von Sigiburg, vgl. Rübel, Die Franken, S. 24 Anmkg.


72 RÜBEL vermutet, daß auch die Methode der Franken, für die Gemeinden feste Flur-Grenzen abzustecken und dabei die Wüsten, die bisher die Grenzen gebildet hatten, als Königsland einzuziehen, den Zorn des sächsischen Volkes gereizt habe.


73 Die späteren deutschen Lehnrechtsbücher enthalten die Vorschrift, daß der Herr den Vasallen sogar 6 Wochen vor dem Beginn zur Heerfahrt aufbieten soll.


74 RÜBEL, Reichshöfe S. 97, geht darin zu weit, wenn er sagt: »im allgemeinen pflegte Karl bei seinen Heerzügen dem Laufe der Flüsse zu folgen und die Verproviantierung auf dem Wasserwege vorzunehmen«. Direkt bezeugt ist uns das nur für den Feldzug gegen die Aparen i. J. 791, und für den Reichstag zu Paderborn im Juni 785 mag die Verpflegung vorher die Lippe hinausgeschleppt worden sein. Im Jahre 790 fuhr Karl nach Einhards Erzählung von Worms zu Schiff nach Saltz an der fränkischen Saale, wo er einen Palast hatte und auf demselben Wege zurück, also beidemal ein großes Stück stromaufwärts. Viele Feldzüge aber, die wir verfolgen können, emanzipieren sich vollständig von den Wasserstraßen.


75 »et dum ibi resideret multotiens scaras misit, et per semet ipsum iter peregit; Saxones, qui rebelles fuerunt, depraedavit et castra coepit et loca eorum munita intervenit et vias mundavit.« Das »vias mundavit« ist bisher auch noch jüngst von MÜHLBACHER, »Deutsche Geschichte unter den Karolingern« S. 134 übersetzt worden »reinigte die Wege«, was also zu verstehen wäre von Guerillabanden oder Räubern. Diese Auslegung scheint jedoch schwer annehmbar, da solche Banden gerade nicht auf den Wegen, sondern im Lande versteckt zu sein pflegen. Es unterliegt mir daher keinem Zweifel, daß RÜBEL, »Reichshöfe« S. 95 Recht hat, indem er es übersetzt: »stellte gangbare Wege her«.


76 Über den Ursprung der Stadt Hannover. Zeitschr. d. histor. Vereins f. Niedersachsen. 1903.


77 Regino z.J. 882 »innumera multitudo peditum ex agris et villis in unum agmen conglobata eos quasi pugnatura aggreditur. Sed Normanni cernentes ignobile vulgus non tantum inerme quantum disciplina militari nudatum tanta caeda prosternunt, ut bruta animalia, non homines mactari viderentur.«


78 Mon. Germaniae. SS. II, 806. Abbonis de bello Parisiaeo libri III, in usum scholarum recudi fecit G. H. Pertz. Le siège de Paris par les Normands en 885 et 886, poëme d'Abbon avec la traduction etc. par N. R. TARANNE. Paris 1834. Eine andere Übersetzung bei GUIZOT, Coll. de mémoires rel à l'hist. de France. t. VI.


79 Von den zahlreichen, mehr oder weniger ausführlichen Bearbeitern dieser Belagerung habe ich folgende verglichen. C. v. KALKSTEIN, Gesch. d. franz. Königtums unter den ersten Capetingern Bd. I. 1877. E. DÜMMLER, Gesch. d. ostfränk. Reichs, 2. Aufl., III. 1888. F. C. DAHLMANN, Gesch. v. Dänemark. Bd. I. 1840. BOURNON, F., Paris, Histoire etc. Paris 1888. Mónorval, E. Paris depuis ses origines etc. PERRENS, F. T. Hist. générale de Paris. BONAMY, Mém. de l'académie des Inscriptions Bd. 17. (1759). Henry MARTIN, Hist. de France Bd. II. Depping, Hist. des expéditions maritimes des Normands et de leur établissement en France au dixième siécle. Bruxelles 1844.


80 Collection des Cartulaires de France. T. IV. Cart. de l'église Notre dame de Paris. Ed. M. GUÉRARD T. I. (1850) S. 243. Auch gedr. BALUZIUS Capit. II col. 1491 und BOUQUET VIII, 568.


81 POUPARDIN, Les grandes familles comtales à l'époque carlovingienne. Rev. hist. 72 (1900) S. 72 hat nachgewiesen, daß die Zahl dieser Familien ziemlich klein war. Die meisten stammen aus Austrasien und sitzen in den verschiedensten Teilen des Reiches. Sie sind vielfach untereinander verwandt. Sie haben oft Besitztümer in ganz verschiedenen Gegenden. Das wird sehr wichtig bei den Teilungen, da ein in Ungnade Gefallener sich leicht in einen anderen Reichsteil zurückziehen kann. Deshalb wollen die Könige es eigentlich nicht leiden, daß jemand in verschiedenen Teilreichen zugleich Lehen habe.

SEELIGER, Soziale und politische Bedeutung der Grundherrschaft im früheren Mittelalter (Abh. d. hist. phil. Kl. d. Sächs. Gesellsch. d. Wissenschaft Bd. 22) hat meines Erachtens mit Erfolg dargelegt, daß die Bedeutung der Immunität für die Bildung der großen Herrschaften überschätzt worden ist. Das Wesentliche der öffentlichen Gewalt ist doch immer bei den Grafschaften geblieben und aus diesen, nicht aus Grundherrschaften, sind die späteren Landeshoheiten hervorgegangen.

Dadurch allein erklärt sich auch, daß zwischen dem romanischen und germanischen Gebiet so geringe Unterschiede sich zeigen, was Seeliger nicht hervorgehoben hat. Auch die fundamentale Tatsache, daß und warum das Grafenamt Lehen geworden ist, tritt bei ihm nicht hervor, läßt sich aber unschwer anfügen und rundet den Grundgedanken vollständig ab. Auf die Spezial-Kontroversen, die sich an Seeligers Untersuchung angeknüpft haben, ist hier nicht der Ort, einzugehen.


82 RODENBERG, Mitteil. d. österreich. Instit. XVII S. 165 (1896), bemerkt ganz richtig, daß Heinrich nichts völlig Neues verfügt habe, will aber trotzdem daran festhalten, daß er nicht einfach karolingische Einrichtungen erneuert habe. Daß er bloß »alte Einrichtungen erneuert habe«, wäre auch eine falsche Auffassung. Erstens bringt auch eine »bloße Erneuerung« doch im einzelnen auch immer Änderungen, und zweitens ist die Hauptsache die mit der Erneuerung verbundene große Verstärkung der Wehrkraft, die natürlich (wie etwa die Reorganisation der preußischen Armee durch Wilhelm I.) mit sehr großen neuen Lasten verbunden war, und ihre Durchsetzung deshalb eine große politische Tat.


83 Vgl. darüber noch unten den Exkurs zum zweiten Kapitel des dritten Buches »Roßkampf und Fußkampf der Deutschen«.


84 WAITZ, Heinrich I., 3. Aufl., S. 101 und mehrfach.


85 NITZSCH, Gesch. d. deutsch. Volkes I, 306.


86 Dem widerspricht nicht, daß der Lehnsherr an der Verpflichtung der Belehnten, dem Kriegsaufgebot zu folgen, strenge festhielt; noch die Rechtsbücher haben darüber die striktesten Vorschriften. Aber wir wissen schon aus der Karolingischen Zeit, daß die Strenge der Verpflichtung nicht meinte, daß sie stets persönlich geleistet werden müsse, vielmehr konnte sie in Geld umgesetzt werden, und eben deshalb, nicht weil er sonst keine Leute gehabt hätte, ließ der Herr nicht daran rütteln. Die späteren Zusätze zu den ronkalischen Bestimmungen Friedrichs I. besagen, daß der Lehnsmann einen geeigneten Ersatzmann stelle oder die Hälfte eines Jahresertrages seines Lehens zahle. WAITZ VIII, 145. Nach dem Sachsenspiegel hat er nur ein Zehntel seines Jahres-Einkommens zu zahlen. Lehnr. 4, 3. Auct. vet. I, 13, Deutschenspiegel Lehnr. II, Schwabenspiegel Lehnr. 8. Nach ROSENHAGEN, z. Geschichte der Reichsheerfahrt S. 59.


87 WAITZ VIII, 100.


88 BALTZER, S. 23. ROSENHAGEN, S. 18.


89 Ann. Col. max. SS. XVII, 843 jetzt Chron. reg. Colon. Cont. quarta p. 265. »In campis Lici secus Augustam fere 6 milia militum in exercitu regio sunt inventa«. Das einzige weitere Beispiel für eine Zählung von Truppen, das ich mir notiert habe, ist schon aus dem 14. Jahrhundert. Christian Küchenmeister, Neue Kasus Monst. St. Galli. Der Abt Berthold (1244-1272) zieht dem Grafen von Habsburg gegen den Bischof von Basel zu Hilfe mit geworbenen Rittern und Knechten »und bracht ym mê denn 300 rytter und knecht, die alle gezelt wurden zu sekkyngen über die Brugg«. Hist. Ber. v. St. Gallen. I S. 19. (1862).


90 Die vielbehandelte Kontroverse, ob nur Reichslehngut, oder auch Herren-Lehngut oder auch Allod zur Reichsheerfolge verpflichte und ob etwa in verschiedenem Verhältnis (WEILAND, die Reichsheerfahrt, Forsch. z. d. Gesch., Bd. VII; BALTZER, Z. Gesch. d. Deutsch. Kriegsv., Kap. 1, § 3; ROSENHAGEN, Z. Gesch. d. Reichsheerfahrt von Heinrich VI. bis Rudolf von Habsburg; Leipz. Diss. 1885) erweist sich hierdurch als gegenstandslos. Wer vom König als Fürst direkt belehnt war, hatte zu kommen mit einer Mannschaft, die er selbst abmaß und selbst aufbrachte; wie weit er dabei sein Lehnsgebiet und seine Allodien heranzog, war seine Sache. An die After-Belehnten hatte der König selbstverständlich keine Ansprüche, aber auf Grund des königlichen Aufgebots befahl ihr Lehnsherr ihnen die Reise, oder sie lösten sich durch eine Abgabe nach Herkommen und Übereinkunft. Allodialen Besitz in seiner Grafschaft – eine Frage, von der HEUSLER, D. Verfassungsgesch. S. 137 noch meint, sie werde immer ungelöst bleiben – besteuerte der Fürst auf Grund des königlichen Aufgebots ebenfalls nach Herkommen. Frei von der Heereslast war naturgemäß niemand, soweit nicht bestimmte Privilegien bestanden. Den Reichsministerialen befahl der König in derselben Weise wie die Fürsten den ihren. Die Verhältnisse der nichtfürstlichen Reichsfreien, die im 13. Jahrhundert entstanden, sind eine Spezialität, auf die wir hier nicht einzugehen brauchen.

Aus den Beiträgen, die die Städte zu den Heerfahrten leisteten, haben sich die Städte-Steuern entwickelt, die die Kaiser von den Reichsstädten später beanspruchten. Sie bilden den positiven Beweis dafür, was freilich ohnehin selbstverständlich war, daß für den Reichsdienst nicht bloß die vom Reich verlehnten Güter in Anspruch genommen wurden. Vgl. ROSENHAGEN S. 67 und ZEUMER, Deutsche Städtesteuern im Mittelalter.


91 HEGEL, Städteverf. II, 191.


92 Das letzte ist WAITZ' Meinung. D. Verf. VIII, 133.


93 Diese Verhältnisse sind schon richtig erkannt und überhaupt vortrefflich behandelt worden von BALTZER, Z. Gesch. d. deutschen Kriegswesens Kap. 1 § 5 »Die Stärke der Kontingente«. Hierauf verweise ich für die Einzelheiten und die Zitate. Der einzige Punkt, in dem ich abweiche, ist, daß Baltzer den Zustand, wie ich ihn beschrieben habe, erst von Heinrich IV. an so darstellt und glaubt, daß früher nach Art des Befehls Ottos II. bestimmte Zahlen, verschieden, je nach der Lage der Sache, gefordert worden seien. Ich meinerseits datiere die Lehnsverfassung, die solche Zahlenfestsetzungen nur ausnahmsweise zuließ und nötig machte, schon von Heinrich I. an.


94 Jaffé, Bibl. I, 514.


95 Literatur darüber bei BRUNNER, Grundz. d. deutschen Rechtsgesch. 2. Aufl. S. III. WAITZ, Verf. Bd. V, 2. Aufl. S. 342.

Besonders kommt in Betracht das sowohl lateinisch wie deutsch erhaltene »Recht der Dienstmannen des Erzbischofs von Köln« (herausg. v. Frensdorff, 1883), sowie die »constitutio de expeditione Romana«, obgleich letztere als solche, nämlich als eine Verordnung Karl des Großen, wofür sie sich gibt, eine Fälschung ist. Sie ist nach SCHEFFER-BOICHORST, Zeitsch. f. Gesch. d. Oberr. Bd. 42 (1897), etwa 1154 im Kloster Reichneau in Schwaben angefertigt worden. Der Zweck war, im Interesse der Herrschaft die Pflichten und Rechte der Ministerialen des Klosters, die sehr anspruchsvoll waren, festzulegen. Abgedr. M. G. LL. II, 2. 2. Das Weißenburger Dienstrecht bei GIESEBRECHT, Gesch. d. d. Kaiserz. Bd. II, Anhang.


96 SCHÖPFLIN, Alsatia diplomatica I, 226. WAITZ, D. Verf. Gesch. VIII, 156.


97 Als Wladislaw von Böhmen 1158 die Seinigen zum Zuge nach Italien aufbot, waren sie anfänglich sehr unzufrieden, als er aber erklärte, daß, wer nicht wolle, zu Hause bleiben dürfe, den Mitziehenden aber Lohn und Ehre in Aussicht stellte, da drängte sich alles zur Heeresfolge.


98 So heißt es in dem Dienstrecht von Vercelli v. Jahre 1154 (veröffentl. v. SCHEFFER-BOICHORST, Z. Gesch. d. 12. u. 13. Jahrh. S. 21) »Illam securitatem, quam dominus fecerit regi secundum suum ordinem, illam securitatem debent facere vasalli super evangelio domino episcopo de expeditione Romana.«


99 Papst Gregor IX. verlangt am 7. November 1234 von einer Anzahl deutscher Fürsten, daß sie ihm in nächsten März zuziehen sollten »te personaliter decenti militia comitatum, quae in expensis tuis per tres menses praeter tempus, quo veniet et recedet ... commoratur« Huillard-Bréholles IV, 513. November 1247 verlangt Kaiser Friedrich, daß die tuscischen Städte den Rittern den dreimonatlichen Sold schicken, l. c. VI, 576. Eine zweifelhafte Urkunde Friedrichs angeblich vom Mai 1243 bestätigt einem Ritter Matthäus Vulpilla den seiner Familie von König Wilhelm verliehenen Besitz gegen Leistung »unius militis equitis armati per tres menses continuo infra regnum, cum necesu erit«. l. c. VI, 939.


100 GUILHIERMOZ, Essai sur l'origine de la noblesse, S. 276 ist der Ansicht, daß der Dienst von 40 Tagen zuerst von Heinrich II. für die Normandie eingeführt und von da auf die anderen Besitzungen des Plantagenets übertragen worden sei. In anderen französischen Landschaften habe sich das Gewohnheitsrecht gebildet, daß der Dienst von Anfang an auf Kosten des Herrn geleistet wurde.


101 Über diese Verhältnisse BOUTARIC, Institutions militaires de la France avant les armées permanentes. p. 126 ff. S. 233 erwähnt Boutaric eine coutume d'Albigeois (nach Martène Thesaur. nov. anecdot. I, 834, nach der ein Vasall, der zum Aufgebot nicht die vorgeschriebene Zahl von Begleitmannschaft mitbrachte, für jeden Fehlenden das Doppelte seines Soldes als Strafe zu zahlen hatte.


102 WAITZ, 8, 162.


103 Nach d. sog. constitut. de exped. Romana M. G. LL. II, 2, 2.


104 BOUTARIC, Institutions militaires de la France, hat darüber S. 191 ff. Zusammenstellungen. Er sagt, vollständige Listen der feudalen Aufgebote existieren nicht, aber die vorhandenen zeigen, wie gering die Verpflichtungen der großen Vasallen waren. Unter Philipp August stellen der Herzog von Bretagne 40, Anjou 40, Flandern 42, Boulonnais 7, Ponthieu 16, St. Pol 8, Artois 18, Vermandois 24, Picardie 30, Parisis, Orléannais 89, Touraine 55 chevaliers.

Die Grafen von Champagne ließen seit Heinrich I. (1152-1181) Listen ihrer Vasallen führen, aus denen Auszüge erhalten sind. Gedr. bei D'ARBOIS DE IUBAINVILLE, Hist. des ducs et comtes de Champagne, Bd. II (1860).

Die erste dieser Listen ergibt die Gesamtsumme von 2030 Rittern (milites). Dem König stellten sie 12 bannerets.

Die Normandie hatte 581 Ritter im Dienste des Königs, 1500 im Dienste von Baronen.

Bretagne hatte im Jahre 1294 166 Ritter, die zum Auszug verpflichtet waren (chevaliers, écuyers et archers). Nach anderer Urkunde 166 Ritter und 17 Knappen (écuyers). Für den König war es nur zu 40 verpflichtet.


105 Sitz.-Ber. d. Berl. Akad. XXVII 1905, S. 6.


106 Lambert v. Hersfeld. SS. V, 178.


107 Cosmas II. 35.


108 WAITZ V, 403, Anmk. 1.


109 So faßt es auch BALTZER auf S. 29, und WAITZ VIII, 126 (im Gegensatz z.S. 108) denkt wenigstens auch an diese Auslegung.


110 Ann. Altah. z.J. 1044. SS. XX, 799.


111 Widukind II, 30 u. 31 erzählt »cum milites ad manum Geronis praesidis conscripti crebra expeditione attenuarentur et donativis vel tributariis praemiis minus adjuvari possent, eo quod tributa passim negarentur, seditioso odio in Geronem exacuuntur«.


112 Mon. Germ. SS. III, 408.


113 Gerhardi Vita S. Oudalrici SS. IV, 377.


114 Flodoard SS. III.


115 STEICHELE, Das Bistum Augsburg (1864) II, 491 und L. BRUNNER, Die Einfälle der Ungarn in Deutschland (1855) S. XXXVIII.


116 Man hat die Notiz Widukinds, daß die Ungarn den Lech überschritten und die Tatsache, daß sie bereits auf dem linken Ufer waren, mit der Annahme, daß die Schlacht doch auf dem linken Ufer stattgefunden, so zu vereinigen gesucht, daß damit die Ungarn gemeint seien, die die Deutschen vor der eigentlichen Schlacht im Rücken angriffen, daß also nur ein teil über den Fluß ging, um ihn dann nahe der Mündung zum zweitenmal zu überschreiten, und so den Feind von hinten anzufallen. So namentlich WYNEKEN in den Forsch. z. deutsch. Gesch. Bd. 21, der manche Fehler Anderer treffend widerlegt, hier aber offenbar aus der Kritik in die bloße Harmonistik verfällt. Widukinds Meinung ist unzweifelhaft, daß das ganze Heer der Ungarn zur Schlacht und nicht bloß ein Teil zum Zweck einer Umgehung über den Fluß und wieder zurückging. Will man das Zeugnis Widukinds, daß die Ungarn vor der Schlacht den Lech überschritten (Ungarii nihil cunctantes Lech fluvium transierunt), um die Schlacht am linken Ufer ansetzen zu können, beseitigen, so ist das einzig Mögliche, daß man annimmt, wie ich oben getan, Widukind, der von der Belagerung nichts erzählt, habe die erste Überschreitung gemeint.


117 Ann. Palidens. SS. XVI, 60 »ad clivium, qui dicitur Gunzenle«. Chron. Eberspergense SS. XXV, 869. »Locus autem certaminis usque in hodiernum diem super fluvium Licum, id est Lech, latino eloquio nominatur Conciolegis, vulgares vero dicunt Gunzenlen«. – Daß der Hügel jetzt nicht mehr existiert, ist berichtet bei STEICHELE, Das Bistum Augsburg, II, 491.


118 Widukind sagt, der König habe das Lager »in confiniis Augustanae urbis« geschlagen und hier seien die anderen Kontingente zu ihm gestoßen. Das heißt natürlich nicht, daß der Sammelplatz im oder am Augsburger Stadtgebiet, sondern nur, daß er in der Gegend von Augsburg war, wo nachher die Schlacht stattfand. Die Sammlung mußte nördlich der Donau stattfinden, um keines der Kontingente vereinzelt einem Angriff der schnellen Ungarn auszusetzen. Erst als alles versammelt war, ging man schlachtbereit über den Strom.


119 Ann. Sangallenses maj. Mon. Germ. SS. I, 79. Nach der kurzen Notiz in diesen Annalen wäre es nicht unmöglich, daß das Treffen zwischen den Ungarn und Böhmen und die Gefangennahme Leles in einen ganz anderen Feldzug, etwa an der böhmischen Grenze gehörte. Hier darf aber ergänzend eine Notiz aus dem Chronikon Eberspergense SS. XX, 12 herangezogen werden, die zwar 100 Jahre später ist und sehr verworren, aber gerade auch den Namen des ungarischen Herzogs Lel enthält, der von der Ebersperger Besatzung auf der Flucht gefangen worden sei.


120 So lautet die Übermittelung des kaiserlichen Befehls durch den Erzbischof Hatti von Trier an den Bischof von Toul 817. Vgl. ob. S. 33.


121 Beide M. G. SS. V. und Schulausgabe.


122 Carmen de bello Saxonico, M. G. SS. XV.


123 Nach Lambert und Bruno.


124 Die Pöhlder Annalen (M. G. SS. XVI) berichten von einer Schlacht, die sie ins Jahr 1080 setzen: »Rursus inter Heinricum et Rodolfum bellum gestum est, ubi Rodolfus percepto clamore suos occubuisse putavit et fugit. At ubi eventum rei didicit, se scilicet propriam fugisse victoriam, magis vivere quam mori recusavit«. Das kann sich nicht wohl auf ein anderes Ereignis, als auf Melrichstadt beziehen.


125 Berthold (M. G. SS. V) berichtete ausdrücklich, Heinrich habe seinem Gefolge zugesichert, daß es so kommen werde.


126 Bruno sagt davon nichts. Es dürfte aber daraus zu schließen sein, daß die Pegauer Chronik Heinrich über Weida (südlich von Gera, an der oberen Elster) marschiert kommen läßt. Das ist natürlich gegenüber der Erzählung Brunos ausgeschlossen. Da aber Heinrich doch auf jeden Fall auch Bayern, wo er besonders viele Anhänger hatte, für den Feldzug aufgeboten haben wird und diese nicht wohl auf einem anderen Wege kommen konnten, so mag der Erzählung der Pegauer Chronik eine positive Tradition, daß königliche Truppen über Weida gekommen sind, zu Grunde liegen. Es könnte freilich auch sein, daß das auf dem Schlachtfelde liegende Dorf Weida in dieser Überlieferung gemeint ist.


127 Wie nahe er Naumburg gekommen ist, muß dahingestellt bleiben. Brunos Ausdrücke könnten so verstanden werden, daß er einen Versuch der Erstürmung Naumburgs gemacht hat. Es ist aber auch möglich, daß Heinrich auf die bloße Nachricht, die Sachsen oder die Vortruppen der Sachsen hätten Naumburg bereits erreicht, einen Tagemarsch weiter südlich über die Saale gegangen ist. Vor der Stadt hat viel leicht nur ein Rekognoszierungs-Gefecht stattgefunden.


128 Die Schrift des Majors ALBANY, Early wars of Wessex, 1913, hat nach dem Referat von J. LIEBERMANN in der »Hist. Z.« Bd. 117 S. 500 keinen wissenschaftlichen Wert.


129 OMAN, Hist. of the Art of war, auf den ich für die angeführten Gesetzesbestimmungen verweise, siehe S. 109 das Motiv für die Öffnung der Thegnschaft in dem Wunsch, die Bauern und Bürger zu veranlassen, sich mit guten Waffen zu versehen und die Kriegerschaft zu verstärken. Diesem Gedanken vermag ich nicht zuzustimmen. Ein wohlhabender Bürger oder Bauer, der sich schöne Waffen anschafft, ist darum noch kein brauchbarer Krieger und wenn es Ernst wird, könnte er nur dazu geneigt sein, seine Waffen zu verstecken und auf den neuerworbenen Stand zu verzichten. Durch solche Mittelchen schafft man keine Wikinger-Trotzer. Die Gesetze können daher nur, wie oben geschehen, in dem umgekehrten Sinn ausgelegt werden, daß nämlich das ehemalige Kriegertum der Thegn bereits geschwunden und nur eine bürgerlich-soziale Rangstellung übriggeblieben war, in die Großbauern und Bürger einzutreten trachteten.


130 STUBBS I, 262 zitiert eine Quelle in Canterbury, daß es bis zur Zeit König Wilhelms keine »milites« in England gegeben habe.


131 Zusammenstellung aller verschiedenen, noch zwischen den Extremen liegenden Stärke-Angaben bei FREEMAN Appendix H. H. Bd. III S. 741.


132 Vgl. die Untersuchung über die Abwandlung der Taktik im vorigen Bande im zweiten Kapitel des vierten Buchs, mit den Aussprüchen Aristoteles' und Friedrich des Großen.


133 Lord ist eine angelsächsische Bezeichnung und bedeutet wörtlich Brotgeber.

Der Titel »Baron« ist mit der Eroberung nach England gekommen, bedeutet dasselbe wie homo, Vasall und wurde ursprünglich wohl auf alle vom König direkt Beliehenen bezogen, allmählich auf die großen unter ihnen eingeschränkt, von denen die allergrößten den Earls-Titel erhielten.


134 Die Zahl der servitia debita, die durch Nicht-Angesiedelte gedeckt wurden, und die Zahl der über die servitia debita hinaus Angesiedelten hat sich also ungefähr ausgeglichen, so daß beide Mal die Zahl 5000 erscheint. Vgl. unten.


135 POLLOCK UND MAITLAND, The history of the English law before the time of Edward I. 2. Aufl. 1898. I, 236.


136 In der Schlacht bei Lincoln (1141), wo König Stephan gefangen wurde, hatte er einige Earls auf seiner Seite, die wohl große Namen trugen, aber nur wenig Mannschaft bei sich hatten. Eine Quelle, Gervasius von Canterbury, nennt sie »ficti et factiosi comites«; sie hatten zu den Grafschaften, nach denen sie betitelt waren, keine andere Beziehung, als daß ihnen ein Drittel der Gefälle zukam. (OMAN S. 393) Da wird es wohl weniger böser Wille, als Mangel an Vermögen gewesen sein, weshalb sie den König nicht besser unterstützten.


137 STUBBS, Const. Hist. 2. Aufl. Bd. I, S. 434.


138 Robert de Monte z.J. 1159 cit. STUBBS S. 588.


139 Dialogus de scaccario, geschrieben 1178/79. Cit. STUBBS S. 588.


140 § 51. Et statim ... amovebimus de regno omnes aliegenas milites, balistarios, servientes, stipendiarios, qui venerint cum equis et armis ad nocumentum regni.


141 MORRIS, The welsh wars of Edward I, 185 und passim.


142 POLLOCK UND MAITLAND I, 233 führen aus, daß die Regel der 40 Tage wohl schwerlich je eine gesetzliche Kraft gehabt, sondern immer nur eine Theorie geblieben sei. Johann von England verlangt einmal 80 Tage. Neuerdings hat GUILHIERMOZ Essai sur l'origine de la noblesse française wahrscheinlich gemacht, daß Heinrich II. von England es gewesen sei, der die Regel der 40 Tage eingeführt hat.


143 Rob. de Monte cit. STUBBS Const. Hist. I, 455.


144 POLLOCK UND MAITLAND p. 234.


145 STUBBS Const. Hist. I, 590.


146 GNEIST, Engl. Verf.-Gesch. S. 289 Anmk. nach einem Manuskript in der Cotton Library.


147 POLLOCK UND MAITLAND II, 252.


148 POLLOCK UND MAITLAND I, 246.


149 Die Umsetzung der persönlichen Leistung in Geld war, wie POLLOCK UND MAITLAND I, 255 vermuten, die Ursache der sonst unerklärlich erscheinenden Reduktion der Matrikel. Im Jahre 1277 bekannten sich die Geistlichen, die 1166784 Ritter zu stellen hatten, nur noch zu kaum 100; ähnlich die großen Earls. Die Zahlung für den einzelnen Ritter war aber in demselben Maße etwa erhöht. Anders erklärt diese Reduktion freilich MORRIS, The Welsh Wars of King Edward I. Er meint S. 45 f., die Reduktion in der Zahl der zu Stellenden sei die Kompensation für die Verlängerung der Dienstzeit um das Mehrfache der üblichen 40 Tage.


150 CUNNINGHAM, The growth of english industry and commerce. 3. Aufl. I, S.196.


151 1294 bewilligt der Klerus 1/2, die Earls, barone und Ritter 1/10, die Städte 1/6.

1295 der Klerus 1/10, der Adel 1/11, die Städte 1/7.

1307 wurde 1/15 bewilligt; das machte auf ganz England 40000 £.


152 STUBBS, Select Charters, p. 255 nach Roger v. Hoveden.


153 Constitutional History of England I. 573.


154 Lupus Protospatharius, M. Germ. SS. V. 52, gibt die Stärke von 3000 für Olivento. Gaufredus Malaterra in seiner Geschichte Siciliens (Muratori SS. V. 533 ff.) gibt 500; Wilhelm von Apulien in seinem Heldengedicht, das er Robert Guiscards Sohn widmete (Mon. Gern. SS. IX. 239 ff.) 1200. Die Angabe für die Schlacht bei Cannä in den Annalen von Barri, Mon. Germ. V, 51 ff. Alles nach v. HEINEMANN, Geschichte der Normannen in Unteritalien S. 359.


155 v. HEINEMANN, Gesch. d. Normannen, S. 113.


156 v. HEINEMANN S. 207.


157 HEINEMANN S. 311.


158 HEINEMANN S. 325.


159 HEINEMANN S. 330. S. 333.


160 Ryddardus de S. Germano M. G. SS. XIX S. 369 anno 1233. S. 376 vocat ad se ... omnes barones et milites infeudatos.


161 Ryccardus de S. Germano M. G. XIX. 348 »statuens ut singuli feudatarii darent de unoquoque feudo octo uncias auri et de singulis octo feudis militem unum in proximo futuro mense Maii.«


162 Man würde diese Charakteristik mit Bestimmtheit aussprechen dürfen, wenn das unter seinem Namen überlieferte »Strategikon« wirklich von ihm herrührt; das ist jedoch sehr zweifelhaft.


163 ZACHARIÄ v. LINGENTHAL, Gesch. d. griech.-röm. Rechts. 3. Aufl. § 63. S.271.


164 Les exploits de Digénis Akritas. Epopée byzantine du Xme siècle publiée par G. SATHAS et E. LEGRAND. Paris 1875.


165 ZACHARIÄ V. LINGENTHAL, Gesch. d. griech.-röm. Rechts. 3. Aufl. S. 265.


166 CARL NEUMANN, Weltstellung d. byz. Reichs S. 58.


167 ZACHARIÄ V. LINGENTHAL S. 273, Anmk. 916.


168 ZACHARIÄ S. 273. NEUMANN S. 56 meint, die Verdreifachung sei durch erhöhte Ansprüche an die militärische Rüstung und Leistung zu erklären. Eine solche Erhöhung hat aber schwerlich stattgefunden; Reiterdienst ist ja der Kriegsdienst schon längst. Neumann fügt denn auch gleich hinzu, die Erhöhung bedeute die Absicht, die Restauration des kleinen Grundbesitzes als erfolglos und unnötig aufzugeben. Das dürfte wohl das Richtige sein.


169 Constantin Porphyrog. De adminstr. imperio cap. 52. Joh. Meursii opera tom. VI p. 1110. Andere Belege bei Carl NEUMANN, Die Weltstellung des byzant. Reiches vor den Kreuzzügen. 1894. S. 68, 69. Anmk. z.B. von Constantin IX. »ἀντὶ στρατιωτῶν φόρους πολλούς ἐπορίζετο« Kedren II. 608.


170 Excerpta Johannis Scylitzae Curopalatae. SS. Byzant. Bonn. Cedrenus II. 662.


171 »ἀπειροπόλεμοι δὲ ὅντες καὶ ἄφιπποι, σχεδὸν καὶ ἄοπλοι καὶ γυμνοὶ καὶ μηδὲ τὸν ἡμερήσιον ἄρτον ἔχοντες, πολλὰ παθόντες ἀνήχεστα εἰς τὴν σφῶν ἀκλεῶς ἐπανέστρεῳαν γῆν«.


172 NEUMANN, S. 60, S. 68. Gust. SCHLUMBER GER Nicéphore Phocas (Paris 1890), S. 532, 533. KRUMBACHER, Gesch. d. byzant. Literatur, S. 985.


173 NEUMANN, S. 67, vermutet, daß der Westen, mehr mit Barbaren durchsetzt, kulturell gegen den Osten zurück war und deshalb unfähig, Geldsteuern zu zahlen.


174 Jähns, Gesch. d. Kriegsw. I, 170.


175 Lib. IV, cap. 4, Ed. Bonn. S. 134.


176 Nach der Zusammenstellung bei HAMMER, Gesch. d. Osm. Reichs, Bd. I, S. 552 u. 674 wovon aber einige Fälle nicht ganz verbürgt erscheinen.


177 Nicephorus Bryennius IV, 4 Ed. Bonn. S. 133.


178 NEUMANN Weltstellung d. byzantin. Reichs S. 37. KRUMBACHER p. 985.


179 In der »Culturgeschichte des Orients unter den Chalifen« von ALFRED V. KREMER (Wien 1875) findet sich ein Kapitel über das Kriegswesen (S. 203 bis 255), in dem die überlieferten Nachrichten ziemlich vollständig, aber ohne Kritik und ohne militärisch-sachliches Verständnis zusammengestellt sind. Ich habe nichts daraus entnommen.


180 AUG. MÜLLER, Gesch. d. Islam, Bd. I, S. 31.


181 WELLHAUSEN, Die religiös-politischen Oppositionsparteien im alten Islam. Abhandl. d. Kgl. Gesellsch. d. Wissensch. zu Göttingen. Phil. Hist. Kl. N. F. V. Nr. 2, S. 10.


182 Herausgegeben und übersetzt von F. WÜSTENFELD in den Abhandl. d. Gesellsch. d. Wissensch. zu Göttingen. Bd. 26 (1880). Zum Teil besteht diese Schrift in einer Übersetzung und Überarbeitung der Taktik des Aelian und muß deshalb natürlich mit Vorsicht benutzt werden.


183 MÜLLER I, 164.


184 WEIL, Gesch. d. Chalifen I, 30.


185 WEIL I, 60.


186 MÜLLER, S. 238.


187 MÜLLER, S. 243.


188 MÜLLER I, 252, Anmerk.


189 MÜLLER I, 222.


190 Allerdings nicht in einem Zuge. Die Ereignisse vollzogen sich folgendermaßen: 641 eroberten die Araber Ägypten. 643 oder 44 nahmen sie Tripolis. 648/49 baute Moawija als Statthalter in Syrien eine Flotte. Ebenso der Statthalter von Ägypten. 647/48 eroberte dieser mit 20000 Mann Karthago, verließ aber das Land wieder. In den nächsten Jahrzehnten werden von Tripolis aus häufig Raubzüge in Tunis gemacht. 683 erlitten die Araber eine Niederlage, verloren auch Tripolis und wurden auf Barka zurückgeworfen. 696 kam Hassan mit 40000 Mann und erstürmte Karthago. Nach einigen Rückschlägen, indem eine griechische Flotte kommt, wird 706-709 die Unterwerfung bis an den Ozean vollendet. Die Berber treten über zum Islam.


191 Cit. WÜSTENFELD l. c. S. 24. Vgl. auch S. 27, wo ausdrücklich die Versuchung, im Kampf aus den Reihen herauszubrechen, mit dem Hinweis auf den notwendigen Gehorsam bekämpft wird.


192 WEIL I, 42.


193 Die Heereszahlen in den Kreuzzügen. Berlin. Dissert. 1907 (Verlag Georg Nauck). Die Arbeit untersucht besonders den dritten und vierten Kreuzzug.


194 Opera St. Bernhardi ed. Mabillon I, 549. Nach der Übersetzung bei WILCKEN, Kreuzzüge Bd. II S. 555.


195 Die Hauptquelle für die Ritterorden sind die Statuten mit ihren späteren Zusätzen über deren verschiedene Redaktionen und alles, was damit zusammenhängt, erst in den letzten Jahrzehnten volle Klarheit geschaffen worden ist. Vgl. SCHNÜRER, Die ursprüngliche Templerregel. (In den »Studien und Darstellungen a.d. Gebiet d. Gesch.«, herausg. v. Grauert III, 1. u. 2) Freiburg 1903. Kritisch ediert ist die Templer-Regel von E. DE CURZON, La règle de Temple. Paris 1886. Auf Grund dieser Ausgabe ist in höchst dankenswerter Weise die Lektüre für weitere Kreise durch eine Übersetzung zugänglich gemacht worden in dem Buche: Die Templerregel. Aus dem Altfranzösischen übersetzt und mit erläuternden Anmerkungen versehen von Dr. R. KÖRNER. Jena 1902. Die Regel des Johanniter-Ordens (lateinisch) hat PRUTZ im Anhang zu seiner »Kulturgeschichte der Kreuzzüge« abgedruckt. Die Regel des deutschen Ordens mit allen nachträglichen Gesetzen und Gewohnheiten hat musterhaft in den fünf Texten, in denen sie erhalten ist (lateinisch, französisch, holländisch, deutsch, niederdeutsch) herausgegeben PERLBACH, Halle, 1890.


196 Vgl. Rich. SCHROEDER, Zeitschr. f. Rechtsgesch., Germ. Abt. Bd. 24 S. 347. Der altsächsische Volksadel und die grundherrliche Theorie.


197 Richter z.J. 930 u. 888. SS. III, 584. Bonitho, Jaffé II, 639.


198 Wipo cap. 4.


199 Bruno cap. 88. Cosmas II. cap. 25. z. Jahre 1087. Eine Urkunde Kaiser Lothars v. J. 1134 unterscheidet »ordo equestris major et minor«; cit. SCHRÖDER, D. Rechtsg. S. 430. »milites tam majores quam minores« Gest. Consul. Andegav. Bouquet, X. 254. »milites plebei« bei Raimund v. Agiles, Recueil des hist. des Crois. III, 274.


200 Das sagt richtig WAITZ V, 439; wo auch noch mehr Belege verzeichnet sind (auch S. 398 Anm. 4). Wenn er jedoch hinzufügt, in welchem Sinne die Ausdrücke gebraucht seien, sei nicht sicher zu sagen, so sehe ich zu dieser Skepsis keinen Grund: rechtliche Begriffe, darüber ist man einig, sind nicht gemeint; die tatsächlichen, sozialen Verhältnisse aber, die gemeint sind, sind ganz klar. Quellen-Stellen stehen auch noch bei KÖHLER, Ritterzeit Bd. III, S. XX.


201 Zitiert bei HARNACK, Militia Christi S. 84 Anmk.: »ut plurimi ex ipsis adderentur ad fidem domini nostri Jesu Christi derelicto militiae cingulo.«


202 Gesta Cons. Andegavensium. Bouquet, Recueil X S. 254 wird erzählt, daß die Bewohner einer angegriffenen Burg »cingulis militaribus accincti armisque protecti ad pugnam se more militum castrensium paraverunt« und einen Ausfall machen. Der Rittergürtel gehört also dazu, um den täuschenden Schein hervorzurufen, daß Ritter kämen und angriffen.

Den purpurnen oder scharlachnen Rock, der öfter erwähnt wird (Abbo mehrfach, Ruotger, vita Brunonis cap. 30; vita Heinrici IV. cap. 8; Chronik v. Monte Casino z.J. 1137), möchte ich nicht mit BALTZER S. 5 zur spezifischen Rittertracht rechnen, da doch ausdrücklich gesagt wird, daß, wenn die Ritter zu arm sind, sie sich mit dem Rock in Naturfarbe begnügen müssen. (Vita Heinrici IV cap. 8) Auch hören wir (Guiart II, 698. cit. Alwin Schultz II, 313 Anmk. 3), daß bei Annahme des Kreuzes die Ritter auf jeden Kleiderprunk verzichten und schlichte, dunkle Gewänder anlegen. Ein Abzeichen ihres Standes haben sie doch nicht ablegen wollen, sondern nur das Prunkkleid.


203 So findet man wenigstens in modernen Werken öfter erzählt, ich habe jedoch die Urquelle dafür noch nicht auffinden können, und in den rechtsgeschichtlichen Werken ist von einer solchen Vorschrift nichts zu finden, so wenig wie in den Spezialwerken über Ludwig VI. DANIEL, Hist. de la Milice Française (1724). BOUTARIC, Intitutions militaires de la France. 1863. Boutaric, Le régime féodal. Revue des quéstions historiques. Bd. XVIII, (1875) GLASSON, Hist. du droit et des institutions de la France. Bd. te 1891, A. LUCHAIRE, Manuel des Institutions françaises, période des Capétiens directs. 1892. Derselbe, Hist. des instit. monarchiques de la france t. III a.u.d-. Titel Etudes sur les actes de Louis VII (1885). Derselbe, Louis VI, Annales de sa vie 1890.


204 »De filiis quoque sacerdotum dyaconorum ac rusticorum statuimus, ne cingulum militare aliquatenus assumant, et qui jam assumserunt, per judicem provintiae a militia pellantur«. LL. II. p. 185

In dem Dispens-Formular unter Friedrich II. heißt es: »nostris constitutionibus caveatur, quod milites fieri nequeant, qui de genere militari non nascuntur«.


205 Gesta Friderici II, 13: inferioris conditionis juvenes, vel quoslibet contemptibilium etiam mechanicarum artium opifices, quos caeterae gentes ab honestioribus et liberioribus studiis tanquam pestem propellung, ad militiae cingulum vel dignitatum gradus assumere non dedignantur.

Nach DANIEL, De la Milice Française S. 33 läßt umgekehrt Gunther im Ligurinus den Kaiser so handeln. »Utque suis omnem depellere finibus hostem posset (possit), et armorum patriam virtute tueri Quoslibet ex humili vulgo, quod Gallia foedum Judicat, accingi gladio concedit equestri.«

Wäre uns der Ligurinus nicht selbst erhalten, so müßte uns diese Stelle völlig rätselhaft erscheinen – so mag sie uns (namentlich den alten Historikern und klassischen Philologen!) zur Warnung dienen, wie sehr und wie leicht man durch eine Quelle aus zweiter Hand in die Irre geführt werden kann. Der sonst ganz solide arbeitende Daniel ist hier nämlich einmal flüchtig gewesen und hat dem Kaiser zugeschrieben, was Gunther in Wirklichkeit die Italiener tun läßt (lib II v. 151 ff.); er hält sich also auch hier einfach an seine Vorlage. Das »Gallia« in seinen Versen begreift nach dem bekannten Sprachgebrauch des Mittelalters auch Deutschland.


206 Curzon, La règle du temple cap. 337, 431, 586.


207 Vetus auctor de beneficiis I § 4: »rustici et mercatores et omnes qui non sunt ex homine militari ex parti patris et avi jure careant beneficiali«.


208 Über die ursprüngliche Bedeutung WAITZ VIII, 117.


209 SCHRÖDER, D. Rechtsgesch. S. 430 meint, der Unterschied zwischen Rittern (vermöge des Ritterschlages) und Knappen habe sich erst seit dem 13. Jahrh. geltend gemacht, aber eine rechtliche Bedeutung überhaupt nie erlangt.

Das ist zu spezifisch juristisch gedacht. Der Ritterschlag als solcher hatte eine direkte rechtliche Wirkung allerdings nicht, aber nur vermöge einer solchen Form konnte sich doch der Unterschied fixieren, der schließlich zur Bildung des Kleinadels geführt hat.


210 M. G. LL II, 103. 10. »Similes adversus militem pro pace violata aut aliqua capitali causa duellum committere voluerit, facultas pugnandi ei non concedatur, nisi probare possit, quod antiquitus ipse cum parentibus suis natione legitimus miles existat.«


211 Das Bamberger Dienstrecht, Ende des 11. Jahrh. bestimmt, daß das ein Ministerial, den der Bischof nicht belehnt, in einen andern Dienst treten, aber sich nicht durch Lehen fesseln lassen darf »cui vult militet. non beneficiarie, sed libere«. Eine solche Bestimmung bedeutet bereits ein starkes Verblassen der Unfreiheit.


212 Die feineren Unterscheidungen und Bildungen in den verschiedenen Generationen und Landschaften sind hier übergangen. ZALLINGER »Ministeriales und Milites« (1878) glaubt z.B. nachgewiesen zu haben, daß in den Landschaften bayrischen Rechts die Ministerialen oder Dienstmannen sich im 13. Jahrhundert als besonderer Stand über den gemeinen milites abschlossen und diese nicht mehr als ebenbürtig ansahen. Nur das Reich und die Fürsten durften solche vornehme und doch unfreie Dienstmannen haben. Diese sind später mit dem freien Adel zum Stande der Herren oder Landherren verschmolzen.


213 Z.B. von GUILHIERMOZ. Gegen ihn E. MAYER, Zeitschr. f. Rechtsgesch. Germ. Abt. Bd. 23 S. 310 (1902). Ich mache übrigens zu dieser Streitfrage aufmerksam auf cap. 435 der Templer-Statuten: »A chevalier ne demande l'on pas se il est sers ou esclaf de nul home, quar puis que il dist que il est chevalier de vers pere, de loial matrimoine, se il est vers, il est frans par nature«. In Deutschland hätte die Bestimmung nicht getroffen werden können.


214 Selbst wenn es richtig sein sollte, wie BÖHEIM, Handbuch der Waffenkunde S. 12, meint, daß um 1400 eine Erleichterung der Schutzwaffen stattgefunden, so wäre das doch nur ein Wellental in der stetig steigenden Flut gewesen. Die Tatsache aber ist anzuzweifeln und jedenfalls noch nicht genügend festgestellt. Böheim selbst sagt dann auch schon S. 14, daß Anfang des 15. Jahrhunderts die Schutzwaffen verstärkt worden seien.


215 Hierüber sehr richtig BALTZER S. 52 ff. Wenn zwischendurch auch die Zählung nach »Helmen« (galea) erscheint, so liegt das in derselben Richtung der Entwickelung, bringt sie aber doch nicht so direkt zum Ausdruck. Die von BALTZER S. 56 erwähnte Erzählung, daß Ritter, um leichter zu kämpfen, ihre Harnische abgetan hätten, ist von Köhler dahin richtiggestellt worden, daß es nicht zum Zwecke des Kampfes, sondern der Verfolgung geschah. Auch so möchte ich die Erzählung nicht als eine historische Tatsache, sondern als Ausschmückung ansehen. Die erste Bezeichnung »dextrariis coopertis« findet KÖHLER III, 2, 44 im Jahre 1238.


216 Giraldus Cambrensis, Expugnatio Hibernica, Opera V, 395. »Cum illa nimirum armatura multiplici sellisque recurvis et altis difficile descenditur, difficilius ascenditur, difficillime cum opus est pedibus itur.« Der Verfasser starb etwa 1220.


217 KÖHLER III, 2, 81. Daß, wo von Rittern mit mehreren Pferden (equitaturis) die Rede ist, damit die Pferde gemeint sind, die der Ritter selbst reitet (wie heute der Kavallerie-Offizier mehrere Pferde hat), nicht etwa Pferde, mit denen er seine Begleiter beritten macht, geht mit Sicherheit aus den Statuten der Ritter-Orden hervor. Vgl. CURZON, La règle du Temple cap. 77. 94. Statuten des Johanniter-Ordens cap. 59 u. 60; bei PRUTZ, Kulturgesch. d. Kreuzzüge S. 601. Statuten des Deutschen Ordens, PERLBACH S. 98.


218 BALTZER S. 59. Nach KÖHLER III, 2, 77 soll Viollet-le-Duc behaupten, daß die Ritterpferde die Kouvertüre erst Ende des 13. Jahrhunderts erhalten hätten.


219 WAITZ VIII, 123 sagt richtig: »Ganz hat es natürlich nie an Fußvolk gefehlt; nur daß sie zumeist bei der Landesverteidigung ... oder in einem Kriege, wo alles aufgeboten ward, was Waffen führen konnte, zur Verwendung kamen, während sie an den Heerfahrten wenigstens nur ausnahmsweise Anteil nahmen.«


220 ENNEN u. ECKERTZ, Quellen z. Gesch. der Stadt Köln, Bd. IV No. 488, S. 560.


221 ROTH, Ritterwürde S. 98. Auch Suger in der Schilderung der Schlacht von Brémule i. J. 1119 gebraucht den Ausdruck, daß König Heinrich »milites armatos ut fortius committant, pedites deponit.« Die Gesta Francorum c. 6 bei der Schlacht von Doryläum 1906 »Pedites prudenter et citius extendunt tentoria, milites eunt viriliter obviam iis« (den Türken). Fulcher S. 393 »milites sciebant effici pedites« (1098). Ebenso in dem Bericht über die Schlacht bei Ascalon 1099 »quinque milia militum et quindecim milia peditum«. Gervasii Dorob. Chron. de rebus anglicis z.J. 1138 »milites et pedites«. Auch Gest. Consul. Audegav. Recueil des Hist. d. Gaules XI, 265. Papst Innocenz IV. an Kardinal Reiner 1243 (HUILL. BRÉHOLLES VI S. 131) »cum pro defensione civitatis militia minus necessaria videatur, pedites autem utiliores esse noscantur«.


222 ZALLINGER, Ministeriales und Milites S. 4. »Der Ausdruck miles wird in den Urkunden im verschiedensten Sinne gebraucht und dient abwechselnd im Laufe der Zeit als gewöhnliche Bezeichnung einzelner ritterlicher Stände, je nachdem das Moment der ritterlichen Lebensweise oder der Ritterbürtigkeit gerade als besonders charakteristisch oder unterscheidend für eine Klasse erscheinen mochte. So findet er sich in früherer Zeit häufig in der Bedeutung des freien Vasallen, später vorwiegend in der des unfreien Ritters. Auch wird als miles insbesondere derjenige bezeichnet, der bereits die Ritterwürde empfangen hat, gegenüber den bloß ritterbürtigen Knappen.«

WAITZ V, 436 sammelt eine Reihe von Stellen, aus denen hervorgeht, daß in der älteren Zeit auch die Ministerialen und überhaupt die unfreien Krieger ebenso wie die freien als milites bezeichnet wurden. Er fährt dann fort: »Die königliche Kanzlei unterscheidet miles und serviens«, erörtert aber nicht die entscheidende Frage, seit wann diese Unterscheidung durchgeführt wird, ob sich keine Gegenbeispiele finden, und wie weit oder seit wann dieser Gebrauch auch in den Chroniken beobachtet wird.

KÖHLER I S. IX will, in Spanien und Italien hätten auch die leichten Reiter dauernd milites geheißen, während in Frankreich und Deutschland seit dem 12. Jahrhundert der Ausdruck miles ausschließlich den Ritter bedeutete.

Fulcher. Hist. Hierosol II cap. 31 (Mignet. 155 S. 886) erzählt bei der Schlacht von Ramla: »Milites nostri erant quingenti exceptis illis qui militari nomine non censebantur tamen equitantes. Pedites vero nostri non amplius quam duo milia aestimabantur«.

Friedrich II. hatte dem Papst versprochen in Palästina zwei Jahre lang 1000 milites auf seine Kosten zu halten, und schickte Hermann v. Salza, den Hochmeister, nach Deutschland, sie anzuwerben. »Misimus« heißt es in dem Schreiben v. 6. Dez. 1227 »magistrum domus Theutonicorum pro militibus solidandis, sed in optione sua potentem, viros eligere strenuos et pro meritis personarum ad suam prudentiam stipendia polliceri«. Man kann sich nicht recht vorstellen, daß Hermann sich dabei strikt auf Personen, die den Ritterschlag empfangen hatten, beschränkte, auch nicht, daß er den Angeworbenen, die ihn noch nicht hatten, den Ritterschlag erteilte, sondern muß annehmen, daß er auch zum schweren Reiterdienst qualifizierte Knechte nahm, das Wort »miles« also hier nicht im strengen Standessinne aufzufassen ist.


223 Die Stellen bei WAITZ V, 400, Anm. 5.

GUILHIERMOZ S. 429, Anmk. 41 sagt »on sait qu'à l'époque mérovingienne et à l'époque carolingienne, les grands officiers palatins, y compris ceux qui exerçaient les charges les plus pacifiques, recevaient en temps de guerre des commandements militaires« und führt Zeugnisse dafür an. Richtiger drückt man es, wie wir es getan haben, umgekehrt aus; nicht Inhaber friedlicher Ämter erhielten kriegerische Kommandos, sondern Krieger hatten, soweit nicht Geistliche in Betracht kommen, auch die friedlichsten Ämter inne.


224 Gust. ROETHE, Deutsches Heldentum. Rede. Berlin 1906. Verlag v. G. Schade.


225 KÖHLER III, 2. 123 scheint mir das ganz richtig darzulegen.


226 KÖHLER III, 91 spricht von einer Verordnung Ludwig IX., wonach der Knecht (écuyer) keine Eisenhosen, keine Kapuze und keine Armleder tragen durfte. Er beruft sich dafür auf DANIEL, Milice française I, 394, wo nichts dergleichen steht. Gemeint scheint die Stelle I, 286, wo Daniel auf Grund einer Abhandlung von Ducange ein Turnier-Zeremoniell aus der Zeit Ludwigs IX. zitiert, wonach die Knappen keine »chausses de mailles, coifettes de mailles sur le bacinet« und keine »bracheres (je crois, qu'ill entend par là les brassats ou manches de mailles«) tragen sollen. Es handelt sich also nur um Turniere: im Ernstfall aus Standes-Eifersucht die Rüstungen künstlich zu verschlechtern, wäre doch auch zu absurd gewesen.

Mit Unrecht schließt KÖHLER III, 2, 67 auch (mit Berufung auf NIEDNER und ALW. SCHULZ), aus Konrads von Würzburg Partenopier v. 5225 ff., daß der Knappe das Schwert nicht am Wehrgehenk habe tragen dürfen, sondern wie ein Kaufmann am Sattel, weil seine Dame ihm geboten hat, daß er es nicht umgürten solle »ê sie, daz viel reine wîp ze ritter in gemachete«.


227 Chron. Hano. M. G. XXI, 552 wird von einem Grafen von Hennegau erzählt, er sei dem König von Frankreich zugezogen: »cum 110 militibus electis et 80 servientibus qeuitibus loricatis in propriis expensis venit et ibi et in reditu in propriis expensis semper fuit«.

KÖHLER Citat III, 2, 39 aus Gislebert SS. XXI, 520 ist nicht richtig. Derselbe Gislebert berichtet S. 522, Balduin von Hennegau sei i. J. 1172 seinem Oheim Heinrich von Luxemburg zu Hilfe gekommen, »in 340 militibus et totidem servientibus lauricatis et 1500 clientibus peditibus electis«.


228 Wir finden sogar, daß Ritterbürtige es verschmähten, die Ritterwürde zu empfangen und dazu durch ihren Lehnsherrn angehalten werden mußten. Graf Bulduin von Flandern bestimmte i. J. 1200, daß der Sohn eines Ritters, der bis zum 25. Jahr nicht Ritter geworden sei, als Bauer angesehen werden solle. In Frankreich wurde es i. J. 1293 bis zum 24. Jahr bei Strafe verlangt von denjenigen Edelleuten (nobiles saltem ex parte patris), die 200 Livres Rente aus Grundbesitz haben, davon 160 als Erbe. GUILHIERMOZ S. 231. S. 477. In Zürich bis zum 30. Jahr. Zitate bei KÖHLER III, 2, 65. Die englischen Könige machten im 13. Jahrhundert eine fiskalische Maßregel daraus.


229 KÖHLER III, 2, 6 u. III, 2, 135 will die städtischen Ritter deshalb nicht zum Kriegerstande rechnen, weil sie nicht zu einem Lehnsverband gehörten, nicht Vasallen oder Ministerialen seien. Das ist begrifflich unrichtig: man kann Krieger sein, ohne Lehnsmann zu sein.


230 ROTH, Ritterwürde S. 197. In Frankreich kommt merkwürdigerweise die Nobilitierung erst Ende des 13. Jahrhunderts vor. 1271 erhob Philipp III. einen Goldarbeiter in den Adelsstand. WARNKÖNIG u. STEIN, Franz. Staats- und Rechtsgeschl. I, 250. DANIEL, Milice fran. I, 74.


231 Die letzten Zitate nach v. WEDEL, Deutschlands Ritterschaft.


232 Otto v. Freisingen, Taten Friedrichs II. cap. 18. »At ille, cum se plebejum dicreet, in eodemque ordine velle remanere, sufficere sibi conditionem suam«. Im Ligurinus II, 580 wird die Geschichte folgendermaßen erzählt:

»Strator erat de plebe quidem nec nomine multum

Vulgato, modica in castris mercede merebat.«

Friedrich will ihm geben (v. 610)

»titulus et nomen equestre

Armaque, cornipedesque feros, cultusque nitentes.«


233 Nach GUILHIERMOZ, Essai sur l'origine de la noblesse française S. 372. Als Vorläufer dieser Formel zitiert Guilhiermoz einen Brief des Papstes Zacharias im Jahre 747 an den Hausmeier und späteren König Pipin, worin er sagt: die Laien und Krieger sind berufen, das Land zu verteidigen, die Priester Rat zu geben und zu beten. Das Volk, die Volksmasse erwähnt der Papst gar nicht. Das ist in den Quellen der Zeit das unkriegerische, waffenlose Geschlecht (imbelle, inerme vulgus), das die Krieger wie das Vieh vor den Wölfen zu verteidigen haben.


234 RUST, Die Erziehung des Ritter in der altfranzösischen Epik. Dissert. Berlin 1888 hat keinen rechten Ertrag.


235 »Eodem anno (1178) rex Angliae pater transfretavit de Normannia in Angliam, & apud Wodestocke fecit Gaufridum filium suum, Comitem Britanniae, militem: qui statim post susceptionem militaris officii transfretavit de Anglia in Normanniam, et in confinibus Franciae & Normanniae militaribus exercitiis operam praestans gaudebat se bonis militibus aequiparari. Et eo magis ac magis probitatis suae gloriam quaesivit, quo fratres suos, Henricum videlicet regem, & Richardum Comitem Pictavis in armis militaribus plus fiorere cognovit. Et erat his mens una, videlicet, plus caeteris posse in armis: scientes, quod ars bellandi, si non praeluditur, cum fuerit necessaria non habetur. Nec potest athleta magnos psiritus ad certamen afferre, qui nunquam suggilatus est. Ille qui sanguinem suum vidit; cuius dentes crepuerunt sub pugno; ille qui supplantatus aduersarium toto tulit corpore, nec proiecit animum proiectus; qui quodens cecidit, contumacior surrexit, cum magna spe descendit ad pugnam. Multum enim adiicit sibi virtus lacessita; fugitiva gloria est mens subiecta terrori. Sine culpa vincitur oneris immensitate, qui ad portandam sarcinam etsi impar, tamen devotus occurrit. Bene solvuntur sudoris praemia, ubi sunt templa Victoriae.« Hoveden, ed. STUBBS s Bd. II, S. 166. Die Sentenzen sind nach STUBBS alle aus Seneca.


236 Vgl. unten in dem Kapitel »Theorie« (Buch IV) Rabanus Maurus.


237 Die vorstehenden Zitate nach v. WEDEL, Deutschlands Ritterschaft, und ALWIN SCHULTZ, Das höfische Leben I, 170.


238 Stellen bei GUILHIERMOZ, Essai sur l'origine de noblesse S. 433 Anmk. 60.


239 ROTH v. SCHRECKENSTEIN, Ritterwürde und Ritterstand S. 167 nach Ennodius.


240 Nithard III, 6.


241 ALWIN SCHULZ, Das höfische Leben II, 108.


242 Über die Turniere existieren zwei sorgfältige und ergebnisreiche Quellen-Untersuchungen. F. NIEDNER, Das deutsche Turnier im 12. u. 13. Jahrh. Berlin 1881 und BECKER, Waffenspiele. Progr. von Düren 1887.


243 24. Juli 1230 Huill. Bréh. III, 202. Das Schreiben ist sehr lückenhaft erhalten.


244 Konstanzer Chronik. MONE, Quellensamml. I, 310.


245 ROTH VON SCHRECKENSTEIN, Ritterstand S. 661.


246 Rahewin III, cap. 19.


247 Otto Morena S. 622. 1160 an der Adda. 1161 versagen einmal vor Mailand der Böhmenherzog und der Landgraf von Thüringen dem Kaiser den Gehorsam und lassen ihn allein in den Kampf ziehen.


248 Zitiert bei GUILHIERMOZ p. 358.


249 In den Statuten der Templer wird es den Rittern ausdrücklich verboten, die Diener, die aus Frömmigkeit dienen, zu schlagen. (Kap. 51.) Einen Sklaven (esclaf) darf man mit dem Steigbügelriemen schlagen, wenn er es verdient hat, darf ihn aber nicht verletzen oder verstümmeln oder ihm das Halseisen umlegen ohne höhere Erlaubnis (Kap. 336).


250 Nach Rahewin lib. III. Vgl. ELSNER, Das Heergesetz Friedrichs I. vom Jahre 1158. Progr. d. Matthias-Gymnas. z. Breslau. 1882.


251 HÄLSCHNER, Pr. Strafrecht III, 212.


252 Contin. Reginonis z.J. 920 »Multi enim illis temporibus, etiam nobiles, latrociniis insudabant«. Weitere Stellen bei BALDAMUS, D. Heerwesen unt. d. spät. Karolingen S. 18 ff.


253 Vgl. meine Besprech. dieses Buches in der Zeitschr. f. Preuß. Gesch. und Landeskunde. Bd. XVII, S. 792.


254 M. G. SS. p. 222.


255 Man ersieht aus dieser Erzählung auch, wie flüssig und unsicher damals noch die Bedeutung des Wortes »miles« war. An der ersten Stelle, wo es heißt, daß der Bischof sich mit wenigen »militibus« begnügte, sind offenbar »Ritter« gemeint; nachher, wo der Autor zwischen den Rittern und dem Aufgebot, was die Belagerungsarbeiten macht, unterscheiden will, nennt er jene »armati« »Schwerbewaffnete«, diese »milites gregarii«. Unmöglich können das, da es oft mehr als 1000 Mann waren, lauter Berufskrieger gewesen sein; offenbar hat der Bischof seine eigentliche Kriegsmannschaft durch den Landsturm, die brauchbarsten und willigsten Bauern und Bauernsöhne, verstärkt. Dasselbe ist uns ja schon von dem Burgunderkönig Gundobad und dem Gothenkönig Totilas berichtet worden.


256 BALZER S. 7.


257 Bell. Hispan. cap. 15.


258 So ruft vor der Schlacht bei Courtray (1302) der Graf von Artois: (Spiegel historial IV, Cap. XXV)

»Dit sprac Artoys met ouermode:

Ic belge mi, dat gi dit doet;

Wi syn t'ors, ende si te voet.

Hondert orsse ende M. man

Dat's al eens.«


259 Thucyd. V, 57, 2. Xenophon, Hellenika VIII; 5. 23. Harpokration s. v. Vielleicht auch Polyb. XI, 21. Mittelbar gehört dazu auch das Absteigen der Reiter im Gefecht. Vgl. unten den Exkurs und Bd. I, 580.


260 »Potius equos quam homines offendatis, feriatis et cum gladii cuspide non cum acie ita quod equis hostium vestris ictibus succumbentibus, nostrorum peditum promta manus sessores equorum taliter prostratos ad terram et prae armorum gravidine lentos liberius excipiet et trucidet. Reguletor et aliter in primo conflictu probitas vestra. Singuli militis singulos juxta se pedites habeant, aut duo quilibet, si valeat, etiamsi non possit habere alios, quam ribaldos. Hos enim tam pro conficiendis equis hostilium, tam pro conterendis iis qui excutientur ab equis, experientia pugnae valde necessarios et utiles esse probat.« Muratori SS. VIII; 823.


261 Dusburg Kap. 104 (99). SS. Rer. Pruss. Bd. I.


262 Expugnatio Hibernica. Opera V. (Rer. Brit. Med. aev SS.) p. 395. Ich habe oben schon einen Satz daraus zitiert. »Novi vero, quamquam in terra sua milites egregii fuerint, et armis instructissimi, Gallica tamen militia multum ab Hibernica, sicut et a Kambrica distare dinoscitur. Ibi namque plana petuntur, hic aspera; ibi campestria hic silvestria; ibi arma honori, hic oneri; ibi stabilitate vincitur hic agilitate; ibi capiuntur milites, hic decapitantur; ibi redimuntur, hic perimuntur.

Sicut igitur ubi militares acies de piano conveniunt, gravis illa et muliplex armatura, tam linea scilicet quam ferrea, milites egregrie munit et ornat, sic ubi solum in arcto confligitur, seu loco silvestri seu palulustri, ubi pedites potius quam equites locum habent, longe levis armatura praestantior. Contra inermes namque viros, quibus semper in primo fere impetu vel parta est statim vel perdita victoria, expeditiora satis arma sufficiunt; ubi fugitivam et agilem per arcta vel aspera gentem sola necesse est gravi quadam et armata mediocriter agilitate confundi.

Cum illa nimirum armatura multiplici, sellisque recurvis et altis, difficile descenditur, difficilius ascenditur, difficillime, cum opus est, pedibus itur.

In omni igitur expeditione, sive Hibernica sive Kambrica gens in Kambriae marchia nutrita, gens histolibus partium illarum conflictibus exercitata, competentissima; puta formatis a convictu moribus, audax et expedita, cum alea; Martis exegerit, nunc equis habilis, nunc pedibus agilis inventa; cibo potuque non delicata, tam Cerere quam Baccho, causis urgentibus, abstinere parata. Talibus Hibernia viris initium habuit expugnationis talibus quoque consummabilis finem habitura conquisitionis. Ut igitur

›Singula quaeque locum teneant sortita decenter‹,

contra graves et armatos, solumque virium robore, et armorum ope confisos, de piano dimicare, victoriamque vi obtinere contendentes, armatis quo-que viris et viribus opus hic esse procul dublo protestamur. Contra leves autem et agiles, et aspera pedentes, levis armaturae viri taliumque praesertina exercitati congressibus adhibendi.

In Hibernicis autem conflictibus et hoc summopere curandum, ut semper arcarii militaribus turmis mixtim adjiciantur. Quatinus et lapidum, quorum ictibus graves et armatos cominus oppetere solent, et indemnes agilitatis beneficio, crebris accedere vicibus et acscedere, e diverso sagittis injuria propulsetur.«


263 Gewohnheiten cap, 61. Perlbach S. 116.


264 Gislebert, Chron. Han. M. G. SS. XXI, 522 schildert ein Gefecht des Grafen Balduin von Hennegau gegen den Herzog von Burgund (1172). Balduin bewaffnet seine armigeri et garciones, sodaß sie sich als Fußgänger verteidigen können. Delpech I, 306 will, daß er sie zu diesem Zwecke habe absitzen lassen. Das hat Köhler III, 2, 83 verworfen. Es ist nicht bewiesen, daß sie beritten waren. Auch wenn sie beritten gewesen sein sollten, war es aber, wie wir gesehen haben, vielleicht richtig, sie zu Fuß fechten zu lassen. Die Stelle lautet: »cum comes Hanonienis in parte sua quinque terre sue milites secum haberet, et ex adversa parte eum duce Burgundie Henrico quamplures in superbia etimia, servientibus peditibus stipati, advenirent, comes Hanoniensis vivido ac prudente animo assumpto de armigeris suis et garcionibus clientes pedites ordinavit et eos quibus potuit armis quasi ad defensionem contra multos preparavit militibusque multis ex adversa parte constitutis viriliter restitit et eos expugnavit.«


265 Daß Vegez (II, 17 und III, 14) der Infanterie diese passiv-defensive Rolle zuweist, ist in mancher Beziehung bemerkenswert. Aus den klassisch-römischen Autoren kann er das nicht haben, denn die alte Legion wirkte ja gerade durch ihre Offensive, ihre geschlossene Attacke. Wenn Vegez das umgekehrt darstellt, so entnimmt er das also der ihn umgebenden Gegenwart, und das ist wieder ein Beweis, daß das eigentliche römische Kriegswesen zu seiner Zeit nicht mehr existierte und schon damals das Kriegswesen den Charakter des Mittelalters hatte. Das hatte schon JÄHNS, Gesch. d. Kriegswissenschaft Bd. I, S. 186, richtig gesehen. Daß Vegez gar keine Empfindung für die verschiedenen Zeiten hat, ist ja längst bekannt. Es wäre eine Arbeit von höchstem Wert, wenn es gelänge, die verschiedenen Elemente seines Werkes durch eine sehr sorgfältige Analyse von einander zu scheiden. Aber ob das je möglich sein wird?


266 In einem andern Kapitel XVIII § 69 wird gegen die Türken umgekehrt empfohlen, die Reiter hinter das Fußvolk zu stellen. Wie das gemeint ist, ist nicht klar.


267 Die in mancher Beziehung interessante Stelle, Gesta Rob. Wisc. I. v. 260 ff., lautet:


Artmati pedites dextrum laevumque monentur

Circumstare latus, aliquod sociantur equestres

Firmior ut peditum plebs sit comitantibus illis.

His interdicunt omnino recedere campo

Ut recipi valeant, si forte fugentur as hoste.


268 Tribus aciebus antepositis manus pedestris, ut has protegat et ab his protegatur, retro sistitur. In der Ausg. v. Prutz, Quellenbeitr. z. Gesch. d. Kreuzz. I S. 44.

Radulf, Gesta Tancredi cap. 32 (Rec. des Hist. d. Crois. Occid III p. 629) berichtet von fliehenden Türken »nec fuga gyrum senserunt, adeo fugere est sperare salutem.« Der Erzählung nach bezieht sich das auf Reiter, von denen man sich eine Knäuelbildung nicht vorstellen kann. Man wird das wohl so auszulegen haben, daß der Poet in seinem heiligen Feuer unversehens ein Bild aus dem Verhalten von Fußstreitern auf die Reiter übertrug.


269 Wilhelm Brito, Philippis lib. XI v. 605-612. (Duchesne V, 238)

In peditum vallo totiens impune receptus

Nulla parte Comes metuebat ab hoste noceri

Hastatos etenim pedites invadere nostri

Horrebant equites, dum pugnant ensibus ipsi:

Atque armis brevibus, illos vero hasta cutellis

Longior et gladiis, et inextricabilis ordo

Circuitu triplici murorum ductus ad instar

Caute dispositas non permittebat adiri.


270 So wenigstens möchte ich den Paragraphen 86 übersetzen: »Ἶσον δὲ τὸ μέτωπον τῆς παραστάξεως αὐτῶν ποιοῦνται καὶ πυκνὸν ἐν ταῖς μάχαις.«


271 Liudprand, Antapodosis II, 31.


272 Perlbach S. 117.


273 Hartung »Die deutschen Altertümer des Nibelungenliedes und der Kudrum« Seite 505 stellt zusammen Kudr. 647, 2. 1403, 1. 1451, 1. Nib. 203 und 204. 2210.


274 Vgl. Berthold über die Sachsen in der Schlacht an der Unstrut. 1075. Ekkehard p. 223 über ein Gefecht auf dem Kreuzzug 1096. Niederlage des Königs Balduin von Jerusalem bei Ramlah 1102 nach Fulcher.


275 Hartung S. 503, Lexis' und Grimm's Wörterbücher geben nur sehr wenige Stellen für diese Wörter.


276 Otto v. Freising I, 32 Dux ... secus quam disciplina militaris et ordo exposuit, non pedetemptim incedens sed praecipitanter advolans in hostem ruit suis gregatim adventantibus et dirupto legionum ordine confuse venientibus.

Baldricus, Hist. Jerosolimitana, Recueil, d. Hist. d. croisades Hist. Occ. IV, 95. »Sagittarios et pedites suos ordinaverunt et ipsis praemissis pedetemptim ut mos est Francorum, pergebant.«

Heelu v. 4898 ff. schildert das Anreiten in der Schlacht bei Worringen:

Da die Gegner einander entgegenführen, nahmen sie sich ihrer Sache so geruhig an, in Gemächlichkeit, wie sie da von beiden Seiten kamen, gleichwie Leute, die reiten und eine Braut vor sich im Sattel haben.

Auch Guiart in der Schilderung der Schlacht von Mons en Pevèle v. 11494 (zit. Köhler II, 269) sagt, daß jeder Haufe langsam und geschlossen angeritten sei »Chacun conroy lente aléure (vom Stamme ›aller‹) S'en va joint comme en quarreure.«


277 Kaiser Leo sagt § 80 ff, die Franken stellen sich zu Pferde wie zu Fuß nicht nach Regimentern und Schwadronen in festen Zahlen, sondern nach Stämmen und Genossenschaften auf (οὐκ ἐν μέτρῳ τινι ὡρισμένῳ καὶ ἐν τάξει, ἢ ἐν μοίραις, ἢ ἐν μέρεσι. καθάπερ Ρωμαῖοι ἀλλὰ κατὰ φύλας καὶ τῆ πρὸς ἀλλήλους συγγενείᾳ τε προσπαθείᾳ πολλάκις δὲ καὶ συνομοσίᾳ).

Waitz d. V. VIII S. 179 meint, einzelne Quellenstellen wiesen wohl auf eine Gliederung nach Tausenden hin, sodaß je tausend eine besondere Abteilung bildeten, und das heiße dann ohne Zweifel tausend Reiter, wenn auch vielleicht nicht immer oder nicht vollständig schwer bewaffnete Reiter. Eine solche Abteilung werde als Legio bezeichnet, und dies Wort bezeichne auch die für die Schlacht gebildete taktische Abteilung.

Das ist eine unrichtige Auffassung. 1000 Reiter sind eine so gewaltige Masse, daß sie nicht als eine taktische Abteilung bezeichnet werden können, und eine derartige Gliederung nach Zahlen läßt sich mit der Natur der feudalen Kontingente unter ihren Lehnsherrn nicht vereinigen. Kaiser Leo hat es richtiger aufgefaßt. Widukinds Angabe bei der Schlacht auf dem Lechfelde ist, was die 1000 betrifft, eine bloße Zahl und was den Ausdruck »Legion« betrifft, eine gelehrte Dekoration.

Eine leise Spur von der Einteilung zu je 10 Kriegern befindet sich bei den Normannen. Von Tancred von Hauteville wird berichtet, er habe am Hofe des Grafen von der Normandie zehn Ritter unter sich gehabt (in curia comitis decem milites sub se habens servivit). Gottfried Malaterra.

Migne CXLIX, 1121. Ferner sind die Ritterdienste, die Wilhelm der Eroberer seinen größeren Vasallen auflegt, immer durch fünf oder zehn teilbar.

Die Tempel-Ritter werden in »Staffeln« (eschielle) gruppiert, wenn man ins Feld zieht (Regeln cap. 161). Wie stark eine eschielle war, habe ich nirgends ersehen können.

KAISER FRIEDRICH I. teilt auf dem Kreuzzug sein Heer in Abteilungen zu 50. Wie fremd eine solche, uns als selbstverständlich und unentbehrlich erscheinende Gliederung einem Feudalheer ist, erhellt am besten aus der Umständlichkeit, mit der Ansbert uns die Maßregel berichtet.

(Fontes rer. Austriac. A. Scriptores, Bd. V. S. 34). Interea serenissimus imperator ut fidelis et prudens familiae domini dispensator de statu sanctissimae crucis exercitus in dies sollicitus, praefecit eidem pentarchos seu quinquagenos magistros militum, ut videlicet universi in suis societatibus per quiquagenarios divisi singulis regerentur magistris, sivi in bellicis negotiis, sive in dispensationum controversiis salvo iure marschalli aulae imperialis. Sexaginta quoque meliores ac prudentiores de exercitu delegit, quorum consilio et arbitrio cuncta exercitus negotia perficerentur, qui tamen postea solertioris cautelae dispensatione et certi causa mysterii pauciori numero designati sedecim de sexaginta sunt effecti.


278 Herausgeg. von Karl Hegel, Chroniken d. deutsche Städte Bd. II. 1864.


279 Nach S. 485. Nach dem Bereicht S. 203 waren es nur 400.


280 450 »gereisige Pferde« und »bei fünfzig Drabanten« nach dem Briefe Albrechts, Städte-Chron. II, 495.


281 Daß die Polen bei Tannenberg in dieser Ordnung angeritten seien, hat Köhler II, 695 allerdings mit Unrecht aus Dlugoß, Hist. Polon. XI S. 240 (Ausg. v. 1711) gefolgert.

Aber von dem Gefecht bei Hiltersried 1433, wo Herzog Johann v. Neumarkt oder Neunburg die Hussiten besiegte, berichtet Würdinger, Kriegsgesch. v. Bayern, der Archivalien benutzt hat, ganz dieselbe Aufstellung der Ritter wie bei Pillenreuth unter Nennung der Namen. Die Banner standen im dritten Gliede. Nach einer Untersuchung, die mir Bez.-Assessor REIMER in Neunburg zusendet, ist jedoch die Aufstellung im Keil nicht überliefert. Die Ritter scheinen zu Fuß an der Spitze einer Sturm-Kolonne gestanden zu haben, die die hussitische Wagenburg erstürmte.

So zu sagen reglementarisch vorgeschrieben ist die Aufstellung mit der Spitze in der Anweisung des Kurfürsten Albrecht Archilles an seinen Sohn Johann für den Feldzug gegen den Zerzog v. Sagan, die sog. »Preparation« v. J. 1477. Gedr. in Jähns Handbuch v. Gesch. d. Kriegsw. S. 979 ff. u. Kriegegeschichte. Einzelschr. d. gr. Gem.-Stab. 1884. Heft 3. Die Banner stehen hier im 11. resp. 14. oder 19. Gliede.


282 Leitfaden f. d. Unterricht in der Taktik d. kgl. Kriegsschulen. 2. Aufl. 1890 S. 45. Exerzier-Regl. f. d. Kavallerie (1895) No. 319-331.


283 Vor dem 15. Jahrh. kommt die »Spitze« nicht vor.

Chacun conroy lente aléure

s'en av joint comme en quarreure

sagt Guiart v. 11494 in seiner Schilderung von Mons en Pevèle (1304), zit. bei Köhler II, 269. Das erste Beispiel für den Spitz ist vielleicht die Stellung der Dauphineer »en pointe« in der Schlacht bei Mons en Vimeux 1421 zit. bei Köhler II, 226 Anm. Empfehlungen der Aufstellung im Spitz in Schriften des 15. u. 16. Jahrh. bei JÄHNS I, 328, 738. 740. Ende des 15. Jahrh. unter Maximilian ist der Haufe sicher wieder geviert. Leonh. Fronsberger spricht von der »gespitzten« Schlachtordnung als einer veralteten. Köhler III, 2, 251. Eine Anordnung der Reiter im Keil der Rhombus finden wir auch im Altertum schon erwähnt, bei Älian cap. 18 und Asklepiodot cap. 7. Unter den Gründen, die wohl zum Teil theoretische Phantasien sind, ist auch angegeben, daß die Führung und die Schwenkungen leichter seien als beim Gevierthaufen. Was die Führung betrifft, so ist es offenbar richtig; was die Schwenkungen betrifft, so verstehe ich das so, daß man eben keine eigentliche Schwenkung zu machen braucht, sondern leicht nach halbrechts oder halblinks drehen kann, indem man den Rhombus in ein Quadrat verwandelt.


284 Istos in una et prima acie posuit et dixit illis: campus amplus est: extendite vos per campum directe, ne vos hostes intercludant. Non deceti ut unus miles scutum sibi de alio milite faciat; sed sic stetis, ut omnes quas, una fronte possitis pugnare.


285 Köhler meint II, 226 und III, 2, 253, die Stellung in Linie sei erst im 15. Jahrh. aufgekommen. Ich sehe für diese Annahme keinen Grund. Wo Mischkampf stattfand, muß sie von je Platz gegriffen haben. Boutaric p. 297 sagt ganz allgemein: »Les chevaliers combattaient en haye, c'est à dire sur une seule ligne; derrière eux se tenaient les écuyers.«


286 Baltzer p. 106 zitiert dafür zwei Zeugnisse.


287 PRUTZ Quellenbeiträge S. 29 »acies ... beati Petri a dextris antecedens, cujus juris est antecedere et primum hostes percutere.«


288 Diese wertvolle Beobachtung hat bereits HEERMANN S. 85 gemacht und auch KÖHLER hat ihm beigestimmt. Die Schlacht endete schließlich doch mit einer schweren Niederlage.


289 Liudprand, Antapod. II, 31.


290 Gesta Friderici I, 32.


291 Köhler III, 1, 95 hat einige Stellen gesammelt, wo sie vorkommen; namentlich Eduard III. von England errichtete 1356 eine Garde von Bognern zu Pferde. Im Registerband unter den Nachträgen hat der Verf. dann noch eine Stelle aus dem Wigalois zugefügt. Ich füge noch den Bundesvertrag der Lombarden hinzu, Murat. Ant. IV, 490. Zu einer wirklichen Waffe sind sie jedoch auch in England nicht geworden. Im 15. Jahrh. haben wir zwar viele Bogenschützen zu Pferde, aber es ist ihnen nur Transportmittel, im Gefecht selbst sitzen sie ab.

Die Sarazenen Friedrichs II. hält Köhler ausschließlich für Fußbogner. Annal. Parm. maj. SS. XVIII; 673 wird jedoch ausdrücklich gesagt, daß der Kaiser vor Parma 1248 »balistarii tam equites quam pedites« gehabt habe.


292 Köhler I p. V und III, 3, 355. Bis ins 10. Jahrh. habe man noch in einem Treffen gefochten, vom 11. an in dreien.


293 Köhler II, 35 hat einige Beispiele gesammelt, die aber im Grunde dartun, daß solches Fechten in der Praxis sich weniger und besonders weniger mit Glück durchführen ließ, als in den Heldenbüchern.


294 Köhler I, 468. II p. XIII.


295 Köhler II, 42.


296 Daniel, Hist. de la milice française p. 82.


297 Ganz selten finden wir einmal, daß ein König hinter der Front bleibt, z.B. bei Ascalon i. J. 1125, zit. bei HEERMANN S. 120. Oder der alte König Jagiello von Polen bei Tannenberg 1410.


298 Viollet le Duc, Dictionnaire raisonné du mobilier français de l'époque carlovingienne à la renaissance VI, 372.


299 So möchte ich das »σφοδρῶς καὶ ἀκατασχέτως ὡς μονότονοι« (Taktik § 87) übersetzen. Vgl. Mauritius S. 269.


300 Vor Askalon, 12. Aug. 1099. Albert v. Aachen VI, 42, nach Röhricht, Geschicht. d. 1. Kreuzz. S. 200. Ankg. 8.


301 Richter v. Sens M. G. SS, XXV S. 294.


302 Orderich XII, 18 »ferro enim undique vestiti erant et pro timore Dei notitiaque contubernii vicissim sibi parcebant nec tamen occidere fugientes quam comprehendere satagebant«.

Giraldus, Opera V, 396, ibi capiuntur milites, hic decapitantur; ibi redimuntur, hic perimuntur.


303 Vgl. oben S. 231 Anmkg.


304 Die Bestimmungen des Deutschen Ordens, die vielfach nach dem Muster der Templer gearbeitet sind, sagen in den »Gewohnheiten« Kap. 46 (Perlbach S. 111), daß der Ritter auf dem Marsch seinen Knappen vor sich reiten lassen solle, um seine Rüstung besser im Auge zu haben.


305 Ganz ähnlich die Bestimmung im Deutschen Orden, Perlbach S. 117. »Nullus frater insultum faciat, nisi prius vexillum viderit insilisse. Post insultum vexilli quilibet pro viribus corporis et animi, quidquid poterit exercebit et redibit ad vexillum, cum viderit oportunum.«


306 Meckel, Taktik I, 50.


307 »Der schwächste Augenblick der Kavallerie ist unmittelbar nach vollführter Attacke; derselbe kann nicht schnell genug beseitigt, die Ordnung, Ruhe, Geschlossenheit nicht rasch genug wieder hergestellt werden, um im Stande zu sein, allen Eventualitäten die Spitze zu bieten.« Instruktionen des Generalmajors Carl von Schmidt, Berlin 1876, p. 152.


308 Von Signalen im Gefecht erinnere ich mich, in keiner mittelalterlichen Quelle etwas gelesen zu haben. Die Templer gaben die Signale im Lager mit einem Glockenzeichen. Vor der Schlacht bei Atharib befahl nach Gautier (Prutz S. 27) Fürst Roger, daß beim ersten Trompetenstoß sich alle rüsten (audito primo sonitu gracilis, das ist eine Art Trompete, greille), beim zweiten sich sammeln, beim dritten zum Gottesdienst erscheinen sollten. Als es nachher in die Schlacht geht (s. 29), rücken die Christen vor »gracilibus, tibiis, tubisque clangentibus.« Auch Herzog Johann von Brabant befiehlt vor der Schlacht bei Worringen, daß die Posaunen blasen sollen nach der Manier, da man stürmt oder turnieren soll, um seinen Leuten Mut zu machen. Die »minstrere« ließen das Blasen, als sie das herzogliche Banner sinken sahen, fingen aber wieder an, als es wieder aufgerichtet wurde. (Jan v. Heelu v. 5668, 5694, S. 211, 212). Köhler III, 2340 hat aus dieser Stelle geschlossen, daß es sich um einen allgemeinen Gebrauch handele, und daß die Bläser in der Nähe des Banners gewesen seien, um, auch wenn Staub die Fahne umschleierte, den Ort zu bezeichnen, wo sie sich befand. Das ist in jeder Beziehung zu viel geschlossen. Ducange zitiert s. v. aus der Vita St. Pandulfi n. 15: »illam tubam, quam ad significandum proelium tubare significavi.«


309 HEERMANN in seiner Schrift über die Gefechtführung abendländischer Heere in der Epoche des ersten Kreuzzuges (S. 103) hat festgestellt, daß alle die zwölf Schlachtfelder auf diesem Gebiete, deren Terrainformen erkennbar sind (Doryläum, See von Antiochien, Antiochien, Askalon, Ramla (1101), Joppe, Ramla (1105), Sarmin, Mardy-Sefer, Atharib, Hab), Ebenen darstellen, und daß von Terrainschwierigkeiten, Kämpfen um Örtlichkeiten, Waldungen in allen Erzählungen der Quellen sich kaum je eine Spur findet.

Kaiser Leo, Taktik XVIII, 92 sagt, den Franken sei beim Reiterkampf koupiertes Terrain unangenehm, weil sie mit ihren Lanzen einen scharfen Choc zu machen pflegen. Dieser scharfe Choc ist natürlich nicht im modernen Sinne zu verstehen.


310 Namentlich gegenüber berittenen Bognern, also in den Kreuzzügen, kommt sie in Betracht. Heermann (S. 103) führt das auf die Taktik der Muslimen zurück, die mit ihrer großen Überlegenheit immer die Christen zu umgehen suchten. Diese große Überlegenheit der Ungläubigen ist als christliche Fabel auszuschalten; der Grund ist vielmehr in der verschiedenen Bewaffnung zu suchen.


311 HEERMANN meint in seiner Einleitung, daß wir die ritterliche Kriegführung am besten und sichersten aus der ersten Zeit der Kreuzzüge kennen lernen können. In den späteren Zügen haben möglicherweise die Abendländer etwas von den Orientalen angenommen, ihre ersten Siege müssen sie mit ihrer mitgebrachten Taktik erfochten haben, und über diese Ereignisse haben wir auch die breiteren Quellenerzählungen, die für die abendländischen Ereignisse viel dürftiger sind. So natürlich dieser Gedankengang erscheint, so ist er doch nicht richtig: die eigentümlichen neuen Kampfesbedingungen waren gleich von Anfang an da, schon bei Doryläum, und man mußte suchen, sich ihnen anzupassen.


312 Buch XVII, cap 4. Ausg. v. Basel (1549) S. 397.


313 SS IX, 257. Gesta Rob. Wiscardi II, 154.


314 Leo, Taktik XVIII, 84 »Χαίρουσι δὲ μᾶλλον τῇ πεζομαχία καὶ ταῖς μττὰ ἐλασίας καταδρομαῖς.« Das »μᾶλλον« heißt nicht mehr, sondern »sehr«. Ich möchte die Stelle übersetzen: »sie pflegen ebensowohl den Fußkampf, wie den Ansturm zu Pferde«.


315 Guiart oben S. 281.


316 Im 7. u. 8. Beih. z. Mil. Woch.-Blatt 1894 ist ein Tagebuch d. Hauptmanns v. Linsingen aus dem Jahre 1812 mitgeteilt, wo es S. 277 heißt, als Kosacken eine isolierte Kompagnie attackiert haben: »Merkwürdig war, daß bei diesem Nahkampf die meisten Kosacken von den Pferden sprangen und zu Fuß kämpften« – und zwar mit ihren Lanzen!


317 Fröhlich. Beitr. z. Gesch. d. Kriegführung der Römer (1886) S. 60 hat dazu aus Livius elf Stellen gesammelt. Ich füge noch hinzu Polyb. XI, 21, wo allerdings die Lesart zweifelhaft ist, und Polyb. Fragm. 125 (Dindorf), wo das Abspringen der Reiter zum Kampf von den Keltiberern berichtet wird.


318 Die Stellen, die Baltzer S. 99 Anmk. 11 dafür anführt, haben m. E. gar keine Beweiskraft.


319 Auch HEERMANN S. 101 hat das für die Zeit des ersten Kreuzzuges nachgewiesen.


320 Köhler III, 2, 39 u. 83 führt Stellen an, wonach armigeri u. garciones mit Waffen versehen werden, und schließt daraus, daß sie generell unbewaffnet waren. Das ist zu viel geschlossen, es sind zweifellos nur die schweren Schutzwaffen gemeint, die sie nicht gehabt hatten und mit denen sie versehen wurden.


321 rex Chonradus ... papae ... stratoris officium exhibuit. Bernold 1095. cit. Waitz VI, 194.


322 Otto v. Freising Gesta Fried. II cap. 18.


323 Otto Morena M. G. SS. XVIII; 603.


324 Otto Morena, p. 606, Otto von Freisingen SS. XX, 398.


325 Lacomblet, Urkundenbuch IV, 792.


326 Gedr. bei Giesebrecht. D. Kaiserzeit II; 686.


327 III, 2, 50. Freilich Bd. II p. XI werden sie doch wieder von einander unterschieden.


328 Petrus Damiani, Vita Romualdi SS. IV p. 848 (geschrieben ca. 1040).


329 Rich. IV cap. 82 »exercitum tam de suis, quam conducticiis congragabat«.


330 Hermannus Contractus SS. V. z.J. 1053.


331 Waitz VIII, 238, 402, 411.


332 Ann. Hildesh. SS. III, 110.


333 Mikulla, Die Söldner in den Heeren Kaiser Friedrichs II. Berliner Dissert. 1885. S. 5.

Durange zweifelt, ob statt Triaverdinis nicht zu lesen sei »Triamellinis«, welches Wort von einer gewissen Art Dolche abgeleitet wäre.


334 PESCHEL, Üb. die Schwankungen der Wertrelationen zwischen d. edlen Metallen und den übrigen Handelsgütern. Deutsche Vierteljahresschr. 1853. 4. H. S. 1.

SOETBEER, Beitr. z. Gesch. d. Geld- und Münzwesens in Deutschl. Forsch. z. Deutsch. Gesch. Bd. I bis VI u. 57. Ergänz. Heft z. Petermanns Mitteil. 1879.

LEXIS, Artikel »Gold« und Artikel »Silber« im Handwörterbuch d. Staatswissenschaft.

WAITZ, Heinrich I., Excurs 15 »Über die angebliche Entdeckung der Metalle im Harz unter Heinrich I«. Danach ist der Harzbergbau unter Otto I. durch Widukind und Thietmar sicher bezeugt; ob er wirklich bis auf Heinrich I. zurückgeht, bleibt fraglich. INAMA-STERNEGG, Deutsche Wirtschaftsgesch. d. 10. bis 12. Jahrh. II, Seite 430 f.

Die von Peschel berechneten Getreidewerte sind offenbar unzuverlässig, und seine Ansicht, daß vom 14. Jahrhundert an eine Abnahme der Metallvorräte in Europa zu beobachten ist, sicher unrichtig.

Soetbeer II, 306 glaubt Symptome gefunden zu haben, daß unter den Merowingern noch immer viel bar Geld vorhanden gewesen sei. Die Ansicht bedarf wohl der Nachprüfung.

Der Florentiner-Gulden wurde seit 1252 geprägt.

HELFFERICH, Geld und Banken Bd. I S. 87 sagt: »Das 5., 6. und 7. Jahrhundert n.Chr. G. hat bei nahezu stillstehender Edelmetallproduktion und bei einem starken Abfluß von Edelmetall nach dem byzantinischen Reich und dem entfernteren Osten offenbar eine außerordentliche Verringerung des Edelmetallbestandes von Westeuropa herbeigeführt«; daß gerade ins byzantinische Reich aus dem Westen Edelmetall abgeflossen sei, scheint mir noch nicht erwiesen; wenigstens zeigt sich auch dort nur Mangel und kein Überfluß. Die allgemeine Verringerung im römischen Reich aber muß viel früher angesetzt werden und führte schon im 3. Jahrh. n.Chr. zur Katastrophe. Vgl. Bd. II S. 227 ff.


335 Ruotger, vita Brunonis cap. 30.


336 DELPECH II, 43 hält die Brabanzonen für Reiter. KÖHLER III, 2, 148 ff. erklärt sie für Fußvolk, aber ohne seine Ansicht zu begründen. Wenn der S. 152 sein Erstaunen ausspricht, daß sie nach der Schlacht bei Bouvines verschwunden seien, und wir später nur noch Landesaufgebote und Städter in Deutschland als Fußtruppen fänden, so spricht das gegen seine Meinung, daß die Brabanzonen bereits ein so hoch entwickeltes Fußvolk gewesen seien. Überdies zitiert er selbst S. 147 Anmk. eine englische Quelle, Gerv. Dorob. Chron. de rebus anglicis a. 1138, daß der erste der historischen Söldnerführern, Wilhelm von Ypern »milites et pedites multos« geführt habe. Ferner ist in dem Vertrage zwischen Barbarossa und Ludwig VII. von Frankreich v. J. 1170 (Marténe, Amplissim Coll. II, 880) ausdrücklich von den Brabantiones sive coterelli als »equites seu pedites« gesprochen.


337 Gisleb. SS. XXI, 844. Balduin habe gehabt milites auxiliatores, qui quamvis non essent solidarii, tamen in expensis ejus erant.


338 XV, 100 zit. Roth v. Sch. S. 352.


339 Gervas. Dorob. l. c.


340 Der erste Vertrag ist abgedruckt Rymer, Foedera Bd. I S: 7, der zweite S. 22. In den Soldbedingungen sind Bestimmungen, die nicht miteinander zu vereinigen scheinen. In der Verpflichtung der Barone ist gesagt, daß, wer 30 M. pro feodo erhalten, 10 milites zu stellen habe und so fort. Die Gesamtsumme für 1000 Ritter beträgt aber nur 400 M. In der Erneuerung von 1163 aber ist für je 10 Ritter 80 M. ausgemacht.

Als Mittelding zwischen Soldvertrag und politischem Vertrag erweist sich diese Abmachung darin, daß der Graf erstlich den Dienst gegen seinen Oberlehnsherrn ausschließt, zweitens aber auch, falls dieser selbst England angreifen sollte, sich verpflichtet, ihm nur gerade so viel zu leisten, daß er sein Lehen nicht verwirke.

»Tam parvam fortitudinem hominum secum adducet quam minorem poterit ita tamen ne inde feodum suum erga Regem Franciae forisfaciat.«


341 Köhler III, 2, 155 hat eine Anzahl zusammengestellt.


342 Boutaric p. 1138.


343 M. G. LL. IV Constit. I, 331 und Marténe et Durand. Veter. script. ampl. collectio Bd. II S. 880. Die Herrscher seien übereingekommen, inter ceteera de expellendis maleficis hominibus, qui Brabantiones sive Coterelli dicuntur tale fecimus utrimque pactum et statutum. Nullos videlicet Brabantiones vel Coterellos equites seu pedites in totis terris aut imperii infra Rhenum et Alpes et civitatem Parisius (sic) aliqua occasione et uerra retinebimus.


344 H. Géraud, Les routiers au douzième siècle. Bibl. de l'école des chartes Bd. III. (1841) p. 132.


345 Nach Alwin Schultz, Das höfische Leben II. 316.


346 Annal. Altah. z.J. 978 relictis in alia ripa fluminis victualibus cum plaustris et carucis et pene omnibus utensilibus, quae exercitui erant necessaria. Das nimmt alles der Feind den Deutschen und fügt ihnen vielen Schaden zu.


347 W. WEITZEL, Die deutschen Kaiserpfalzen vom 9. bis 16. Jahrh. Halle a. S.


348 HEINEMANN, Gesch. d. Normannen in Unteritalien S. 120.


349 Recueil des Hist. d. Gaules XI, 266: melius est nos convenire et pugnare, quam nos a vobis separari et superari. In bellis mora modica est, sed vincentibus lucrum quam maximum est. Obsidiones multa consumunt tempora et vis obsessa subjugantur municipia: bella vobis subdent nationes et oppida, bello subacti evanescent tamquam fumus inimicis. Bello peracto et hoste devicto vastum imperium et Turonia patebit. Das »bellum« in dieser Betrachtung ist mit »Schlacht« zu übersetzen. – Daß das Werk, dem wir die Stelle entnehmen, als historische Quelle spät und unzuverlässig ist, macht für uns natürlich nichts aus, da es uns nicht auf die Authentizität der Rede des Seneschalls, sondern auf den Nachweis, daß solche Reflexionen im Mittelalter erscheinen, ankommt.


350 Bd. II, S. 404.


351 »cum consensu ... Canonicorum ejusdemque civitatis Militum ac populorem.«

Auch bei einem i. J. 1106 in Modena abgeschlossenen Vergleich wird unterscheiden zwischen milites und cives. HEGEL, Gesch. d. Städteverf. von Italien II, 174.


352 Arnulph cap. 18, SS. VIII p. 16 ff.


353 HANDLOIKE, Die lombardischen Städte unter d. Herrschaft der Bischöfe und die Entstehung der Kommunen. Berlin 1883.


354 HEGEL I, 252. HARTMANN, Gesch. Italiens i. Mitelalt. II, 2, 80. 117.


355 Rel. de Legat. Const. cap. 12.


356 Hegel II, 31. In einem Freibrief Heinrichs III. für Mantua heißt es »cives videlicet Eremannos«, was Hegel II, 143 dahin auslegt, daß die Bürger als Arimannen erklärt werden.

Als Zeugnis für die Annäherung der Stände von der anderen Seite mag das Gesetz Kaiser Lamberts von 898 gelten: »Ut nullus comitum arimannos in beneficio suis hominibus tribuat«. Wenn der Kaiser in dieser Weise die Arimannen, d.h. die freien Krieger, in Schutz nehmen mußte, so waren sie unter einem Druck, der den Unterschied zwischen ihnen und den Bürgern und Bauern notwendig verringerte.


357 Nach den Gesta Friderici in Lombardia p. 30 (M. G. XVIII; 365) waren 15000 Ritter (milites fuerunt appretiati quindecim milia) vor Mailand; nach Ragewin III, 32 waren es an 100000 Mann (circiter 100 milia armatorum vel amplius). Diese beiden Angaben hat man dann auf die obige Weise kombiniert. Die Ann. S. Disibodi M. G. SS. XVII, 29, geben nur 50000 Mann (Teutunicorum seu etiam Longobardorum). Vgl. GIESEBRECHT, Gesch. d. d. Kaiserzeit, Bd. VI, S. 259.


358 Ragewin III, 34.


359 Ragewin IV, 58.


360 Die Darstellungen des Treffens von Carcano in den erzählenden Werken von Raumer, Giesebrecht, Prutz etc. sind alle verfehlt, besonders da sie die Fabeln des Codagnellus nicht ausgeschieden haben. Die quellenmäßige Begründung meiner Darstellung ist gegeben in den »Beiträgen z. Kriegsgeschichte der staufischen Zeit« von BENNO HANOW. Berlin. Dissert. 1905. Die Darstellung bei Köhler III, 3, 124 ist zumeist Phantasie.


361 Otto Morena M. G. SS, XVIII p. 631.


362 Ann. Weingartenses Welfici M. G. SS. XVII, 309. Der Herzog von Bayern und Sachsen sei dem Kaiser zu Hilfe gezogen »in mille ducentis loricis«, Welf »in trecentis loricis Deuthonicorum.«


363 Die Stelle aus Otto Morena lautet vollständig so: Die Römer fliehen »tum quia forte justitiam non habebant, tum etiam quia postquam in campo exeunt, non sicut sui majores fecere, faciunt, imo vilissimi sunt, tum etiam qui Teutonicos magis timebant quam alios«. Was bedeutet hier »justitia«? Die »gerechte Sache«? Oder die »rechte Art und Weise«, nämlich des Kämpfens?

Ich wandte mich dieserhalb an den vortrefflichen Kenner des mittelalterlichen Latein, den der Wissenschaft seitdem zu früh entrissenen PAUL v. WINTER FELD, er wußte aber auch keinen Rat. Er schrieb mir:

»Daß iustitia die ›gerechte Sache‹ bedeuten sollte, ist auch mir ganz unwahrscheinlich, rein sprachlich; denn biblisch ist die Wendung nicht; ich habe den Artikel iustitia der Konkordanz durchgesehen, aber nur Deuteron. 24, 13 gefunden habeas iustitiam coram deo.

Aber ob nun ›die gerechte Weise‹ das Richtige trifft? Es wäre das doch sehr farblos, zumal ein Gedanke damit zusammengestellt ist, der gegen diese Bedeutung zu sprechen scheint: tum quia forte institiam non habebant, als auch weil (oder vielmehr: ›oder weil‹?) sie überhaupt nichts taugen. Was verstehen Sie da unter ›rechter Weise‹? Jedenfalls meint forte diesen einzelnen Fall gegenüber dem ›überhaupt‹ des andern Gliedes. Ich habe das Gefühl, als sei iustitia eine Verderbnis; aber zu emendieren weiß ich sie nicht: fiduciam würde passen, daß es zu weit abliegt, versteht sich von selber.«


364 DÜMMLER, Sitz.-Ber. d. Berliner Akademie 1897. I S. 112. Lucan, de bello civilii I, 256. Annal. Egmondani SS. XVI, 453.


365 Gedr. Sudendorf, Registrum II, 146.


366 In VARRENTRAPPS Christian von Mainz S. 38 sind alle diese verschiedenen Angaben, nach der Größe geordnet, säuberlich zusammengestellt.


367 Lib. pontif. ed. Duchesne p. 415.


368 Das ist unrichtig. Der Kaiser ging nicht durch Tuscien, sondern drang von Norden in die Romagna ein.


369 Diese ganze Szene ist reine Fiktion, da Christian gar nicht beim Kaiser vor Ancona war, sondern von Genua aus durch Toscana angerückt war und nicht weit von Reinald stand. Der Kaiser hat erst hinterher von den Vorgängen erfahren. Vgl. Varrentrapp, Christian v. Mainz, S. 28 ff.


370 Von alledem ist kein Wort zu glauben. Vgl. Varrentrapp l. c.


371 Ob wirklich Herzog Berthold von Zähringen an der Schlacht teilgenommen und gefangen worden ist, bezweifelt WYSS in der Allg. D. Biogr. 540, II, scheint aber von Giesebrecht VI. 530 widerlegt. GIESEBRECHT VI, 528 hält für möglich, daß auch der Markgraf Dietrich v. d. Lausitz an der Schlacht teilgenommen. Wir wissen aber nur aus einer undatierten Urkunde, die wahrscheinlich erst in den Dezember 1176 zu setzen ist, daß er am Hofe des Kaisers war, und das läßt einen Rückschluß auf den Mai nicht zu.


372 Das Heer, das über die Alpen gekommen war, zählte nach den Gesta Frider. in Lomb. ed. Holder- Egger (Annal. Mediol. maj.) 2000 Mann, d.h. Ritter; weder ist diese Zahl zu halbieren, als ob nur die Hälfte Ritter gewesen seien (Giesebrecht), noch zu multiplizieren, als ob noch Kombattanten niederen Ranges selbstverständlich hinzukämen. Der Kaiser selbst hatte von Pavia nach Gottfried v. Viterbo 500, nach den Gesta Frid. 1000 Ritter herangeführt. Dazu die Comasken, die schwerlich mehr als die 500 Mann waren, die gefallen oder gefangen worden sein sollen (Gest. Frid. und Contin. Sanblasiana SS. XX, 316).


373 Die maßgebende Quellen-Untersuchung für Legnano ist die schon zitierte Dissertation von HANOW.

GÜTERBOCK in der D. Liter.-Zeit. Nr. 26. (1. Juli 1905) hat moniert, daß die Arbeit die Chronik des Tolosanus nicht herangezogen habe, und in der Tat hätte sie ausdrücklich erwähnt werden müssend, aber nur um sie als bedeutungslos abzulehnen. Sie ist etwa ein Menschenalter später geschrieben und in allen kontrollierbaren Angaben falsch oder konfuse. Auch was Güterbock sonst gegen Hanow vorbringt, ist entweder unsubstanziiert oder evident falsch. Vgl. die »Entgegnung« und »Antwort« in der D. Lit.-Zeit. Nr. 31. Auch Histor. Viertelj. Schr. 1911.

Die Darstellung, die KÖHLER I, 69 ff. von der Schlacht gibt, beruht auf unkritischer Kontaminierung der verschiedenen Quellenaussagen, namentlich auch Benutzung des ganz unzuverlässigen Gottfried von Viterbo; vieles ist auch bloße Phantasie. Treffend hingegen sind die Bemerkungen desselben Autors in der Anmerkung Bd. III, 3, 122: hier spricht nicht der kritische Quellenforscher, sondern der praktische, erfahrene Soldat.


374 Die maßgebende Untersuchung für CORTENUOVA ist die Dissertation von KARL HADANK, Berlin 1905. Verlag von Richard Hanow. 63 S.


375 ultra decem milia sui exercitus secum trahens ... signa direcit victricia.


376 Ann. Placent. Guelf. M. S. SS. XVIII; 453. Sie versprechen einander Hilfe, »militum, peditum et balistariorum«.


377 Nach den Annal. Plac. Gib. hätte freilich Piacenza allein 1000 Ritter gestellt; aber wenn wir diese Zahl akzeptieren und die andern Bundeskontingente entsprechen ersetzen wollten, wäre es nicht verständlich, weshalb die Lombarden der Schlacht mit dem Kaiser so ängstlich aus dem Wege gingen. Vielleicht sind jene 1000 das Gesamtkontingente Piacenzas gewesen.


378 Daß Riccardus di San Germano von 60000 Einwohnern spricht, hat natürlich keine Beweiskraft.


379 Ann. Parm. major. M. G. SS: XVIII 673 »decem milia militum cum innummerabili populo diversarum gentium«. Daß die »milites« nicht etwa bloß als »Ritter« im engeren Sinne, sondern als Kombattanten aufzufassen sind, zeigen die Ereignisse.

Man glaubte früher noch eine andere bemerkenswerte Stärkeangabe zu besitzen bei Salimbene, der selber im Beginn der Belagerung in Parma war und dem Kaiser 37000 Mann gibt. Die Zahl hat sich jedoch als ein Lesefehler herausgestellt. Salimbene sagt nur, daß das Heer des Kaisers ungeheuer gewesen und zitiert dazu cap. XXXVII Ezechiel. Aus dem »37 Ezechiel« sind 37000 geworden. M. G. SS: XXXVII S. 196.

Quellen, die von 60000 Mann sprechen (SCHIRRMACHER IV; 441), sind natürlich nicht wiederholenswert.


380 Collenuccio aus Mainardino v. Imola nach SCHEFFER-BOICHORST z. Gesch. d. XII. und XIII. Jahrh. S 283 schildert das Lager »fu da longhezza di questa citta 800 canne e la larghezza 600, e era la canna di 9 braccia; e haveva 8 porte e le fosse larghe e profonde di intorno.« Der Kaiser selber hatte an Mainardino geschrieben: »civitatem [Parmensem] civitatis nostre, que vires obsistentium ab hyemalis temporis quantalibet tempestate tuebitur, nova constructione vel oppressione comprimimus«.


381 Arnulph SS. VIII p. 16.


382 Die Quellenstellen über das Carroccio sind zusammengestellt und behandelt von Muratori, Antiquitates II, 489. Vgl. dazu ferner Waitz VIII, 183; San Marte, Zur Waffenkunde S. 323; Köhler I, 185, II, 147, 190. III, 2, 344. Die Meinung, daß die Einrichtung aus dem Orient stamme, scheint mir nicht begründet.


383 Die Schlacht bei Tagliacozzo. Neue Jahrb. f. d. Klass. Altertum, Gesch. u. D. Liter. 1903. I. Abt. XI. Bd. 1. Heft. S. 31.


384 Die Ritterwürde und der Ritterstand S. 502.


385 Roth p. 470.


386 Vgl. Bremer Urkundenbuch, herausgeg. v. EHMK u. BIPPEN Bd. I Nr. 172. Erzbischof Gebhard verspricht 1233 den Bremer Bürgern: »Cives Bremenses mercatores non tenebuntur ad archiepiscopi Bremensis expeditionem, ni voluerint, exceptis illis mercatoribus qui vel tamquam ministeriales vel tamquam homines ecclesiae ab ecclesia sunt feodati, quorum quilibet ad expeditionem ecclesiae evocatus servicium suum per unum hominem poterit redimere, competenter armis instructum«. Vgl. DONANDT, Gesch. d. Bremer Stadtrechts I, S. 111.


387 H. FISCHER, Die Teilnahme der Reichsstädte an der Reichsheerfahrt. Leipz. Dissert. 1883 S. 14. Die erste Romfahrt, an der sie sich tatsächlich beteiligten, war freilich erst 1310. S. 29.


388 LINDT, Beitr. z. Gesch. d. Deutsch. Kriegsv. i. d. Staufischen Zeit (Tübinger Dissert. 1881) S. 28 führt dafür mehrere Stellen an, die älteste z. Jahre 1114.


389 1204 »collecta multitudine militum vel etiam civium, qui propter continuas belloreum exercitationes gladiis et sagittis et lanceis non parum praevalent.«


390 Arnold II, 241.


391 Ennen u. Eckertz, Quellen zur Gesch. d. Stadt Köln. Bd. II Nr. 449. S. 165 u. Bd. IV. Nr. 488. S. 560. Vgl. III, 232. Arnold, Verfassungsgesch. d. deutschen Freistädte I, 443.


392 Arnold II, 243.


393 »Das si nüt vil me reysetent uf die herren, denn do es in nohe gelegen war, das sü möhtent desselben tags wider heym kumen und nit durstent über nocht usse sin.« Königshofen. Chronik deutscher Städte, 9, 845. Vischer, Forsch. d. deutsch. Gesch. Bd. II S. 77. Köhler, Bd. III, 2, 381.


394 Des Meisters GODEFRIT HAGEN, der Zeit Stadtschreibers, Reimchronik der Stadt Köln aus dem dreizehnten Jahrhundert. Mit Anmerkungen und Wörterbuch nach der einzigen alten Handschrift zum ersten Male vollständig herausgegeben von E. VON GROOTE, Stadtrat, Köln a. Rh. Druck und Verlag von M. Du Mont-Schauberg. 1834.


395 Die Schrift ist gedruckt in den Fontes rer. German. von Böhmer Bd. III und neu herausgegeben von Jaffé in den SS. Bd. XVII, 105. Dazu WIEGAND, Bellum Walterianum (Studien z. Els. Gesch. I) Straßburg 1878. ROTH v. SCHRECKENSTEIN, Herr Walter von Geroldseck, Tübingen 1857.


396 Roth S. 40 nimmt an, daß der Bischof seine Mannschaft im Lande verteilt hatte bis gegen Schlettstadt, Rheinau, Zabern und Hagenau. Einige dieser Punkte sind über vier volle Meilen vom Sammelpunkt Molsheim entfernt.

Nach Richter wären die bischöflichen Truppen nicht erst gesammelt, sondern bei Dachenstein konzentriert gewesen.


397 In der Übersetzung Closeners; der lateinische Text lautet: Bene veniatis, dilectissime domine Zorn; nunquam in tantum desiderabam vos videre.


398 Die beste zusammenfassende Darstellung ist die von Karl LOHMEYER, »Geschichte von Ost- und Westpreußen«. Erste Abteilung 2. Aufl. 1881. Quellenmäßig breit ist A. L. EWALD, Die Eroberung Preußens durch die Deutschen. Vier Bände. 1782-1886. Der zweite große Aufstand der Preußen ist ausführlich und gut behandelt von KÖHLER im zweiten Band seiner »Entwickelung des Kriegswesens und der Kriegführung in der Ritterzeit«.


399 Ob die Notiz, aus Dusburg oder der Chronik von Oliva, der Orden habe im Jahre 1239 600 weltliche Ordensbrüder gezählt, zuverlässig ist, steht dahin.


400 Köhler II S. 7 Anmk.


401 Schleuderer, fundibularii, werden erwähnt Contin. Reginonis z. Jahre 962. Casus S. Gallicont 158.


402 Vgl. Jähns, Entwickelungsgeschichte der alten Trutzwaffen. S. 333 ff.


403 Bei Jaffé Reg. pontif. p. 585 lautet der Beschluß (Nr. 29): »artem ballistariorum et sagittariorum adversus Christianos et catholicos exerceri sub anathemate prohibent«. Auf Grund dieses Regests findet man öfter, z.B. in DEMMIN, Kriegswaffen, 2. Aufl. S. 100, auch WAITZ VIII, 190, angegeben, das Concil habe die Armbrust als eine gar zu mörderische Waffe unter Christen verboten. Das kann, da die sagittarii in einer Linie mit den ballistarii genannt sind, unmöglich gemeint sein. Bei Mansi t. 21 p 534 lautet der Beschluß: »Artem autem illam mortiferam et Deo adibilem ballistariorum et sagittariorum adversus Christianos et catholicos exerceri de caetero sub anathemate prohibemus«. HEFELE, Concil. Gesch. Bd. V, 2. Aufl. S. 442 will es so auslegen, daß ein turnierartiges Wettschießen auf Menschen gemeint sei. SAN MARTE S. 188 will es auf vergiftete Pfeile und Bolzen beziehen. Ich möchte mich auch am ehesten Hefele anschließen.


404

Guil. Brito Philipp. lib. II:


»Francigenis nostris illis ignota diebus

Res erat omnino, quid Balestarius arcus

Quid Balista foret.«

»Has volo, non alia Ricardum orte perire

Ut qui Francigenis ballistae primitus usum

Tradidit, ipse suam rem primitus experiatur

Quamque alios docuit im se vim sentiat artis.«


405 KÖCHLY und RÜSTOW, Griechische Kriegsschriftsteller II, 2, S. 37, S. 201.


406 The Welsh Wars of Edward I, a contribution to mediaeval military history, based on original documents by John E. Morris, M. A. formerly Demy of Magdalen College, Oxford. With a map. Oxford at the Clarendon Press 1901.


407 Morris S. 34.


408 Morris S. 18.


409 Oman p. 558.


410 Morris S. 88.


411 Morris S. 74.


412 Morris S. 37.


413 Morris S. 95.


414 Morris S. 105.


415 Morris S. 115.


416 Morris S. 178.


417 Morris S. 155.


418 Morris S. 87.


419 Eduard I. hatte auch ein militärisches Gefolge, das Rationen und Sold erhielt, Bannerherren 4 sh., Ritter 2 sh., Sergeanten (servientes, valetti, scutiferi) 1 sh. täglich.

Die Zahl der Ritter betrug 1277 etwa 40; später wohl mehr. Die Zahl der Sergeanten im Jahre 1277 war etwa 60, aber das wird nur ein Teil gewesen sein. Pferde und Waffen wurden ihnen geliefert. Jeder hatte zwei Knechte und drei Pferde zu halten. Manche waren Armbruster. Im Frieden bildeten sie in kleinen Trupps Burggarnisonen. Im Kriege wurden sie sehr vermehrt.


420 OMAN S. 558 ist allerdings der Meinung, daß der Langbogen, der seit der Zeit Eduards I. den früher üblichen Kurzbogen ersetzte, die Armbrust auch an Durchschlagskraft übertroffen habe. Es würde sich also mit der Einführung des Langbogens ein großer technischer Fortschritt vollzogen haben. Ich kann mich dieser Ansicht nicht anschließen; wenn sie richtig wäre, wäre die weitere Verwendung der Armbrust bis ins 16. Jahrhundert unverständlich.

Auch GEORGE, Battles of English History S. 51 ff., hat sich eingehend mit der merkwürdigen Erscheinung des Bogens und seiner überwältigenden Wirkung beschäftigt. Auch er sieht das Entscheidende im langbogen, der in Süd-Wales erfunden worden sei, während die älteren Zeiten nur den Kurzbogen gekannt hätten.

Die Vorteile des Langbogens und der Methode seiner Anwendung in England findet George in drei Momenten: erstens habe man ihn senkrecht gehalten und nicht waagerecht, wie den Kurzbogen und deshalb viel weiter zurückziehen können. Dadurch habe man ihm zweitens eine größere Spannung geben können und drittens habe der Schütze an dem weiter zurückgezogenen Pfeil entlang besser visieren können. Als die Länge eines Bogenschusses habe 400 Yards (1200 Fuß) gegolten, die Normaldistanz bei Übungsschießen sei ein Furlong (gleich einem Achtel englische Meile = rund 600 Fuß) gewesen.

Weshalb trotz dieser Vorzüge Richard Löwenherz die Armbrust vorgezogen, und weshalb der Langbogen, wie es tatsächlich geschah, eine Eigentümlichkeit der Engländer blieb, erscheint George als »a mystery«.


421 The welsh wars of Edward I, S. 79, S. 82, S. 313.


422 Studien z. Kriegsgesch. Englands im 12. Jahrh. Von J. DOUGLAS DRUMMOND. Dissert. Berlin 1905.


423 Nach Drummond l. c.


424 Aelredi Abbatis Rievallensis Hist. de beloo Standardii p. 338.

»strenuissimi milites in prima fronte locati lancearios et sagittarios ita sibi inseruerunt ut, militaribus armis protecti ... Scutis scuta jungunter«.


425 Nach Drummond.


426 Radulf, Gesta Tancredi, cap. 22.


427 »Ut pedites castra servarent et milites hostibus obviam extra castra pergerent«, Raimund; nach den Gesta »pars peditum«.


428 Procedebamus ita spaciosi, sicut in processionibus clerici pergere solent et re vera nobis processio erat.


429 Brief der Fürsten an den Papst.


430 Heermann S. 52, Anmerkung 2.


431 Unbedingt sicher ist übrigens wohl der Charakter des Briefes als offizielles Aktenstück nicht. HAGENMEIER, Forschung z. d. Gesch. Bd. 13, S. 400, hat geglaubt, Raimund selber als Verfasser des Briefes nachweisen zu können. Die Differenz in der Angabe über die Heereszahlen würde dabei wohl nicht im Wege stehen. Diese Zahlen sind eben ganz vage Schätzungen, die derselbe Mann zu verschiedenen Zeiten, nachdem er mit verschiedenen Leuten gesprochen, sehr verschieden angeben kann.


432 Nach dem Itinerarium Regis Ricardi VI, § 21-24. Herausg. v. Stubbs in den Rer. Brit. mediaev. Script., S. 415. Oman, Hist. of War, S. 316.


433 Man könnte sich freilich für die Untauglichkeit des Fußvolks auf das ausdrückliche Zeugnis Raimunds von Agiles berufen, der, als die Ritter vor Antiochia zur Schlacht am See auszogen (9. Februar 1098), sagt, man habe das Fußvolk vor der belagerten Stadt zurückgelassen. »Dicebant enim, quod multi de exercitu nostro imbelles et pavidi, si viderent Turcorum multitudinem, timoris potius quam audaciae exempla montrarent.« Aber derartige Aussprüche sind keine objektiven Zeugnisse. Überdies ist ein Teil des Fußvolks mit den Rittern gezogen (nach den Gesta), und der Rest hat an demselben Tage erfolgreich die ausfallenden Belagerten abgewehrt.


434 KÖHLER, S. 156, OMAN, S. 477.


435 MORRIS S. 256, OMAN S. 561.


436 KÖHLER II, 206, 207. Auf Grund der Regensburger Annalen M. G. SS. XVII, 418.


437 KÖHLER II, 210.


438

Spiegel historiaal IV Cap. XXXIII


»Do wilde hi (Artoys) hem Guelke op gewen

Ende seide: ...

De Vlaminge riepen: Wi ne kinnen v niet.

De Grave riep al in Francoys:

Ic ben die Grave vn Artoys

...

Si (Vlaminge) riepen: hier's geen Edelman

Noch die v tale verstaen can!«


439 OMAN, dem ich auch die Geländebestimmungen entnehme, gibt (S. 570) eine sehr anschauliche und taktisch richtig gedachte Darstellung, der ich mich aber doch nicht anvertrauen möchte, da mir die Quellen, auf die wir angewiesen sind, sehr unzuverlässig erscheinen. Die Hauptquelle ist ein Heldengedicht des Archidiacons John Barbour von Aberdeen »The Bruce or the book of Robert de Broyss, king of Scots«, geschrieben zwischen 1375 und 1377, also erst fast zwei Menschenalter nach der Schlacht. Aus einem anderen Gedicht, obgleich es dem Ereignis näher steht, ist nicht viel zu entnehmen. Es hat den Karmeliter Baston zum Verfasser, der König Eduard begleitete, damit er seine Taten feiere, der aber, als er bei der Niederlage der Gefangene des Schottenkönigs wurde, nun in dessen Auftrag die Schlacht besingen mußte. (Leppenberg-Pauli, Gesch. v. England IV, 243.) Die englischen Quellen, Geoffroy Baker von Swinbroke († 1358-60) und die Chronik von Lanercost, in diesem Teil wahrscheinlich das Werk eines Franziscaners von Carlisle, sind mager.


440 Der Grund, weshalb die französische Ritterschaft im Zentrum absaß, ist in keiner Quelle direkt so angegeben, doch wird man die Worte, die der Mönch von St. Denys gebraucht, so auslegen dürfen, wie wir es getan haben. Er sagt nämlich: »les chevaux mêmes furent éloignés da la vue des combattants, afin que chacun perdant tout espoir de se soustraire au danger par la fuite, monstrât plus de coeur.«


441 Daß dies der Sinn der französischen Aufstellung war, ist aus dem Gang der Schlacht selbst zu erschließen. Daß die Epoche eines solchen taktischen Gedankens fähig war, zeigt der Bericht über die Schlacht bei Othée (1408), bei Monstrelet, wo das fragliche Manöver begrifflich exakt beschrieben wird: »Quand icelle autre compagnie à pied moult plus grande ... sera ententive à vous envahir et combattre, iceux que veez à cheval, prestement surviendront de travers par bataille instruite et ordonnée, et s'enforceront de vous séparer et diviser par derrière, entre temps que les autres vous assaudront par devant.«


442 Es existiert darüber eine wohl ziemlich erschöpfende Literatur. MOJEAN, Städtische Kriegseinrichtungen im 14. u. 15. Jahrhundert. Progr. des Gymnasiums zu Stralsund 1876. V. D. NAHMER, Die Wehrverfassungen d. deutschen Städte i. d. 2. Hälfte d. 14. Jahrh. Marburger Dissert. 1888. MENDHEIM, Das reichsstädtische, besonders Nürnberger, Söldnerwesen. Leipziger Dissertation 1889. BALTZER, Aus der Geschichte des Danziger Kriegswesens, Progr. des Gymnasiums zu Danzig 1893. G. LIEBE, Das Kriegswesen der Stadt Erfurt. 1896. P. SANDER, Die rechsstädtische Haushaltung Nürnbergs. 1902, worin der zweite Abschnitt d. zweiten Teils das Kriegswesen ausführlich behandelt.


443 Froissart t. IV. p. 270 »qu'il ne voulait désormais guerroyer qu'avec des gentilshommes et que d'amener en bataille les gens des communautés, ce n'est que toute perte et encombrement (Ballast, Verstopfung) car les genslà fondent dans une mêlée comme la neige au soleil. Bien y avait apru à la vataille de Crécy, à Blanquetagne, à Caen et en tous les lieux, où on les avait menés. Aussi il n'en voulait plus avoir, excepté les arbalétriers des cités et des bonnes villes. Quant à leur or et à leur argent, il en voulait bien pour payer les frais et la solde des gentilshommes, mais voilà tout. Les non nobles n'avaient qu'à rester chez eux pour garder leurs femmes et leurs enfants, faire leurs affaires et leur commerce, cela leur devait suffire. G'était aux nobles seuls à user du métier des armes qu'ils ont appris et où ils ont été dressés dès l'enfance.« Nach der Wiedergabe bei Luce, Bertrand Du Guesclin I, 156.

»Qu'avons-nous affaire de l'assistance de ces gens de boutique?« soll Jean de Beaumont im Jahre 1415 gesagt haben, als die Stadt Paris Zuzug anbot. Religieux de St. Denys Buch 35, cap. 5.

Auch Monstrelet in seiner Chronique schreibt: »Assemblées de communes, nonobstant qu'ils soient grand nombre, à peine peuvent résister contre multitude de noble hommes accoustumez et esprouvez en armes.«


444 MICHELET, Hist. de France III, 299.


445 GUILLAUME, Hist. de l'organisation militaire sous les ducs de Bourgogne. Mem. cour. de l'Acad. Belg. Bd. 22. (1848) S. 94.


446 WÜRDINGER, Kriegsgeschichte von Bayern, Franken, Pfalz und Schwaben von 1347-1506, Bd. I, S. 182 nach GMEINER III, p. 23.


447 WÜRDINGER, Kriegsgesch. v. Bayern II, 313.


448 FRANZ KURZ, Österreichs Militär-Verf. in älteren Zeiten 1825. MEYNERT, Gesch. d. Kriegswesens II, 11 (1868). WERUNSKY, Österreich. Reichs- und Rechtsgesch. 158 ff. (1896). W. ERBEN, Das Aufgebot Albrechts V. von Österreich gegen die Hussiten. Mittlg. d. Inst. f. Östr. Geschichtsforschung Bd. 23 (1902).


449 So nach ERBEN l. c. – nicht 1426.


450 WERUNSKY, »Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte« S. 158.


451 Die maßgebende Monographie über die Schlacht bei Crecy ist die Berliner Dissertation von RICHARD CZEPPAN. Verl. v. Georg Nauck. 1906. Die sonstigen Darstellungen von RÜSTOW, JÄHNS, PAULI, KÖHLER, OMAN gehen, je nachdem sie sich mehr an diese oder jene Quelle halten, ganz außerordentlich auseinander. Czeppan aber dürfte alle wesentlichen Fragen definitiv aufgeklärt und entschieden haben. Einige treffende Bemerkungen über die Wirkung des Pfeilschusses bei KÖHLER Bd. III, Vorbem. S. XXXVI. Vorläufer der Schlacht bei Crecy behandelt TOUT, Engl. Hist. Rev. Bd. 19 S. 711. 1904.


452 MORRIS in einer Besprechung des Buches von Wrottesley »Crey and Calais«, das die betr. Urkunden enthält (Engl. Histor. Review Bd. 14 S. 767. 1899), macht darauf aufmerksam, daß die 32000 Mann nur ganz kurze Zeit beisammen waren, als König Philipp die Engländer mit einer Ersatzschlacht bedrohte. Morris rechnet, daß Eduard bei Crecy 4000 Berittene (Ritter und Knechte) und 10000 Bogner hatte.


453 »Ut sui videntes eum peditem, non relinquerent, sed cum eo tam equites quam pedites ad bellum animarentur.« Gislebert, SS. XXI, 519.


454 Im Hussitenkriege verweigerten einmal die Fußknechte den Angriff: »Wenn wir gedranget werden«, sagten sie, »so reytet ir ewer straße, so muß wir alle bleiben.« Die Ritter mußten absitzen und zu Fuß kämpfen. Nach Johann von Guben S. 64, zit. bei WULF, Die hussitische Wagenburg S. 37.


455 Vgl. oben S. 427. Die Aufstellung der Engländer unter Richard Löwenherz bei Jaffa. 1192.


456 Commines sagt gelegentlich der Schlacht von Montl'hery (Ed de Mandrot I, 31) »la souveraine chose du monde pour les batailles sont les archiers, mais qu'ils soient par milliers, car en petit nombre ne valent rien, et que ce soient gens mal montés, se qu'ils n'aient point de regret à perdre leurs chevaux, ou qui tous points n'en aient point«.


457 Beide Gefechte sind vortrefflich behandelt von OMAN, Hist. of the art of war, S. 581 ff. DUPPLIN auf Grund einer Untersuchung von Morris in der Engl. Hist. rev. 1897: HALIDON HILL ist ausführlich beschrieben bei Tytler, Hist. of Scotland II, 32 und 454, auf Grund eines angeblich alten Manuskripts, dessen Glaubwürdigkeit jedoch nicht nachgewiesen ist.


458 Berliner Dissertation. 1908.


459 Berlin. Dissert. 1907.


460 Der Engländer Walsingham gibt den Franzosen 140000 Mann.


461 Das bezeugt ausdrücklich St. Remy, der bei der Schlacht zugegen war.


462 Das meint z.B. LUCE, Bertrand Du Guescelin I, 147.


463 Im Treffen von Termonde, 1452. Olivier de la Marche I, Kap. 25.


464 Monstrelet, II, Kap. 108.


465 LUCE, Bertrand du Guesclin et son époque, p. 169. Die Ritter schwuren: »jamais ils ne fuiraient en bataille plus loin que quatre arpents à leur estimation, mais mouraient plutôt ou se laisseraient faire prisonnier.«


466 Einen gewissen Überblick über die einschlagenden Gefechte gewährt M. de LA CHAUVELAYS, Le combat à pied de la Cavallerie au moyen âge Paris 1885. Der Autor ist freilich sehr unkritisch, und die einzelnen Angaben keineswegs zuverlässig. M. T. LACHAUVELAY, Guerres des Français et des Anglais du XIme au XVme siècle, 1875, scheint trotz der verschiedenen Schreibweise des Namens derselbe Autor zu sein.


467 Z.B. THWROCZ, Chronica Hungarorum, läßt die französischen Ritter bei Nikopolis, 1396, fälschlich zu Fuß angreifen.


468 Man hat zeitweilig sogar geglaubt, den Mongolen in der Geschichte der Kriegskunst eine hervorragende Rolle anweisen zu müssen, besonders da auch theoretische Anweisungen existieren, die von Timur stammen sollen. Aber die Leistungen sind schließlich nicht anderer Art, als sonst der Nomaden, und die Anweisungen Timurs sind ohne realen Inhalt. Übersicht darüber wie Literatur bei JÄHNS, Handbuch S. 698 ff. Auch die Schlacht bei Liegnitz, 1242, gibt bei der Sagenhaftigkeit der Überlieferung, soweit ich sehe, kriegsgeschichtlich keinen Ertrag.


469 P. A. v. TISCHENDORF, Das Lehnswesen in den moslimischen Staaten insbesondere im osmanischen Reiche. Mit dem Gesetzbuch der Lehen unter Sultan, Ahmed I. Leipzig 1872.


470 HEINR. SCHURTZ, Die Janitscharen. Preuß. Jahrb. Bd. 112 (1903.) LEOP. v. SCHLÖZER, Ursprung und Entwickelung des alttürkischen Heeres. 1900. RANKE, Die Osmanen und die spanische Monarchie. Werke Bd. 35.


471 Die Segban sollen aus dem Jagdgefolge des Sultans gebildet worden sein; daß dieses 7000 Mann stark gewesen sei, ist natürlich eine große Übertreibung. Damit fällt auch der Schluß, daß eine Oda über 200 Mann gezählt habe und die ferneren Schlüsse auf Rotte und Zeltgenossenschaft. SCHURTZ S. 459. Unter Selim I., 1512-1520, sollen die Janitscharen nur 3000 Mann stark gewesen sein, 1550 aber 16000. SCHURTZ S. 454. Da werden sich die »3000« wohl bloß auf die ursprünglichen 66 Oda beziehen. S. 459 gibt SCHURTZ an, daß unter Muhammed II. die Stärke 12000 betragen habe.


472 Die maßgebende Spezial-Untersuchung ist die Berliner Dissertation »Die Schlacht bei Nikopolis« von GUSTAV KLING. Verl. v. Georg Nauck. 1906.


473 KLING schätzt die Türken auf 16000 bis 20000 Mann. Das wäre also mehr als das Doppelte der Christen. Er nimmt, gestützt auf die oben, S. 490 Anmerkung, behandelten Angaben von SCHURTZ, die Janitscharen nur zu 3000 Mann an, glaubt aber, daß noch irreguläres Fußvolk vorhanden gewesen sei, für das die Janitscharen den Kern gebildet hätten. Ich möchte dieses »irreguläre Fußvolk« ganz streichen – Bajazeth wird schwerlich andere als Qualitätskrieger mitgeführt haben – die Janitscharen aber höher veranschlagen.


474 Charakteristisch für die freie Art, wie Chronisten die Heereszahlen behandelten, ist, daß Königshofen die Stärke des christlichen Heeres auf 100000, den Verlust aber auf 200000 Mann angibt.


475 Handbuch S. 943.


476 Gesch. Böhmens III, 2, 67.


477 Die hussitische Wagenburg. Von MAX v. WULF. Berliner Dissertation. 1889.

Hussitisches Kriegswesen. Von MAX v. WULF. Preußische Jahrbücher Bd. 69 S. 673. Mai-Heft 1892.


478 Preuß. Jahrb. 69, 674, Dissertation, S. 21.


479 Vgl. Bd. I S. 154, 209, 218, 244.


480 JÄHNS, Kriegsw. p. 943.


481 LOSERTH S. 489.


482 PALACKY, Gesch. Böhmens III, 2, 361.


483 Daß die Hussiten bereits am 14. Juni 1420 am Witkoberge (Ziska-Berge) östlich von Prag einen großen Sieg über die Deutschen erfochten, ist Fabel. Vgl. BEZOLD, König Sigmund und die Reichskriege gegen die Hussiten. I, 41 ff. LOSERTH, Gesch. d. spät. Mittelalt. S. 490. Dieses Gefecht kann ganz gut mit dem Treffen von Valmy 1792 in Parallele gestellt werden. Man wehrte nur einen Angriff des Gegners ab, aber schon, daß das gelang, genügte und gab Glauben an die Zukunft. Auch der Sieg bei Wischerad am 1. November 1420 zeigt noch nichts von spezifisch hussitischer Kriegsweise. Sigismund hatte, da die deutschen Fürsten heimgekehrt waren, nur seine eigenen Streitkräfte, hauptsächlich aus Mähren, zur Verfügung. Er wollte Wischerad bei Prag entsetzen und rechnete sicherlich auf einen Ausfall der Besatzung. Da diese aber bereits einen Waffenstillstand abgeschlossen hatte, konnte sie nicht eingreifen. Wir werden daher annehmen dürfen, daß die Prager mit ihren Zuzügen von Herren und Städten eine große numerische Überlegenheit hatten. Von den Taboriten war nur ein kleines Reiter-Kontingent zur Stelle.


484 In den Mitteil. d. Ver. f. Gesch. d. Deutschen in Böhmen Bd. 31 S. 297 (1893) findet sich die Beschreibung der Abbildung eines hussitischen Kriegswagens in einer Münchener Handschrift v. A. WIEDEMANN. Trotz der sehr bestimmt lautenden Beschrift »item daz ist der husen wagen purgk, darauf dy hussen vechten, dy ist gut un gerecht«, macht mir die Abbildung keinen vertrauenerweckenden Eindruck.

Die Vorschrift, daß die Wagen in vier Zeilen fahren sollen, und die beiden äußeren Zeilen etwas länger seien als die inneren, um mit den überschießenden Wagen die Vorder- und Rückseite des Lagers zu bilden, ist doch wohl nur Theorie oder bezieht sich auch nur auf die letzte Einteilung vor der Auffahrt. Ganze Märsche in den ordnungsmäßigen vier Zeilen dürften nur an sehr wenigen Stellen unseres Erdbodens ausführbar sein. Vgl. WULF S. 27. 29. Die beiden inneren Zeilen bildeten im Inneren ein kleines Viereck mit Durchgängen.

In Ungarn 1423 machte Ziska vor dem Vorder- und Hintertor seiner Wagenburg, nach WULF, Diss. S. 43, eine Bastei, umgrub sie und legte Büchsen hinein.


485 Hist. Boh. cap. 40 nach WULF, Diss. p. 16.


486 WULF, Dissert. S. 43; nach KÖHLER III, 1, 303 ff.


487 Als Beispiel, wie sehr eine an sich richtige Tradition bei einem Autor, der sie nicht mehr versteht, ins Absurde verkehrt werden kann, diene, was LUDWIG v. EYB über die Aufstellung auf einer Anhöhe sagt. Eyb war brandenburgischer Hauptmann und schrieb um 1500 sein »Kriegsbuch«. In dem Kapitel über die Wagenburgen stellt er auch die Forderung, daß sie auf einer Höhe auffahren sollen, als Grund aber gibt er an, damit sie nicht unter Wasser gesetzt werden könnten.


488 WULF, Dissert. S. 53.


489 WULF, Pr. J. S. 680.


490 Eine Zusammenstellung der überlieferten Heereszahlen von v. WULF findet sich in den »Mitteil. d. Vereins für d. Gesch. d. Deutschen in Böhmen«. 31. Jahrg. S. 92. Prag 1893.


491 Wir verdanken diese Erkenntnis einer vortrefflichen Abhandlung von Ernst KROKER, »Sachsen und die Hussitenkriege«, im »Neuen Archiv für sächsische Geschichte« Bd. 21, S. 1 (1900). Dieser Abhandlung und dem Buche von Fr. v. BEZOLD, »König Sigmund und die Reichskriege gegen die Hussiten« (1872-77) sind auch die nachfolgenden Zitate entnommen.


492 Deutsche Reichstagsakten VIII Nr. 93.


493 PALACKY, Gesch. v. Böhmen III, 2, 250.


494 Deutsche Reichstagsakten VIII, Nr. 94.


495 Deutsche Reichstagsakten VIII, Nr. 390.


496 BEZOLD II, 78.


497 RIEDEL, Cod. Diplom. Brandenburg. IV, 1, 210.


498 BEZOLD II, 110.


499 Interessant ist es, den Beratungen zu entnehmen, wir unklar man sich über die maßgebenden Zahlenverhältnisse war. Es war vorgeschlagen, den 10., den 20., den 30. Mann zu nehmen, die Ulmer aber meinten, schon wenn der 100. Mann ausgerüstet würde, so gäbe das ein großes Heer. 1428 aber hatte man den 4. Mann ausrüsten wollen. ERBEN, D. Aufgebot Albrechts V. gegen die Hussiten. Mitt. d. Österreich. Inst. Bd. 23 S. 264.


500 BEZOLD III, 144 nimmt für dieses Heer 100000 Mann an, aber ohne zureichenden Grund. KROKER hat diesen Feldzug nicht mehr behandelt.


501 Nach BEZOLD II, 153.


502 SELLO, Zeitschr. f. Preuß. Geschichte Bd. 19 (1882) S. 614 »Die Einfälle der Hussiten in die Mark Brandenburg«. Eine vortreffliche Abhandlung, die lesenswert ist auch für alle diejenigen, die erfahren wollen, wie weit patriotische Gesinnung es in der Überarbeitung historischer Vorgänge treiben kann.


503 So etwa dürfte der wahrscheinliche Verlauf der Schlacht gewesen sein. WULF, Dissert. S. 55 ff. KÖHLER, Kriegswesen III, 3, 394.


504 Über die deutschen Ritter in Italien hat H. NIESE eine Studie mit Urkunden veröffentlicht in den »Quellen und Forschungen a. ital. Archiven«, Herausgeg. v. Hist. Instit., Bd. VIII (1905), S. 217.


505 R. BOTT, Die Kriegszüge der engl.-französ. Soldkompagnien nach dem Elsaß u. d. Schweiz. Dissert. Halle. 1891.

LUCE, Hist. de Bertrand du Guesclin et de son époque. Paris 1876.


506 Die Reform ist in ihrem ganzen Zusammenhang musterhaft behandelt von G. ROLOFF in einem Aufsatz »Das französische Heer unter Karl VII.« Hist. Zeitschr. Bd. 93 S. 427. Aus der neueren französischen Literatur, auf die diese Untersuchung sich stützt, ist als besonders wertvoll hervorzuheben: E. COSNEAU, Le connétable de Richemont (Artur de Bretagne). Paris 1886.


507 BOUTARIC p. 214. Die levées générales unter Philipp IV. waren nichts als »prétexte d'établir des impots«. Ebenso LUCE, Bertrand du Guesclin S. 155 über die Aufgebote unter Philipp VI.


508 Wenn Wilhelm von Tyrus bereits bei der Schlacht von Doryläum im ersten Kreuzzug von centuriones und quinquagenarii spricht, so bedeutet das nichts anderes, als wenn Widukind bei der Schlacht auf dem Lechfelde von legiones redet. Barbarossa freilich hat auf seinem Kreuzzug sein Heer zahlenmäßig zu gliedern gesucht.


509 Nach dem Bundesvertrage von 1252 wird der Sold den milites durch die capitanei ausgezahlt. Muratori Antiqu. VI. 491.


510 ROSENHAGEN, Geschichte der Reichsheerfahrt von Heinrich VI. bis Rudolph. Leipzig. Dissert. 1885. S. 65.


511 MORRIS, The welsh wars.


512 Archiv. Storico Ital. 15, 53. Nach Köhler III, 2, 167.


513 La Curne, Diction. de l'ancien langage français, s. v.


514 Schon lex Salica tit. 66 § 2 wird das Wort zweimal auf die Genossenschaft der Krieger angewandt. Dieser singuläre Fall wird jedoch außerhalb der Geschichte der Sprachentwickelung liegen. Noch in den lateinischen Urkunden und Chroniken der Valoiszeit wird das Wort mit »societas« oder »Comitiva« übersetzt. Du Cange s. v. BOTT l. c. S. 4.

Eine Verordnung König Johanns vom 30. April 1351 (zit. GUILHIERMOZ, Origine de la noblesse p. 251 aus Ordonn. des rois de France IV, 69) lautet: »Le aucuns gens d'armes viennent par menues parties, qui n'aient point de maistre ne de chevataine, nous voulons et ordenons que par nostre connestable, mareschaux, maistres des arbalestriers, ou autres a qui il appartendra, soit regardé et quis un chevalier souffisant qui leur soit aggreable, auquel soit bailliée et accomplie une route de vingt cinq ou de trente hommes d'armes ..., et voulons que icelui chevalier qui tel compaignie aura ait pennoncel a queue de ses armes et prengne samblabes gaiges de bannerez.«

Froissart ed. KERVYN DE LETTENH. VII, 80. En ce temps estoient les compaignies si grandes en Franche, que on ne savait que faire.


515 KÖHLER III, 2, 116, 118 sieht als Grund der Bildung der Gleven im Jahre 1364 an, daß eben damals die Sitte aufkam, daß die Ritter zu Fuß fochten. Er wundert sich deshalb, daß man auch in Deutschland die Gleven (1365) annahm, da hier der Fußkampf der Ritter doch nur selten war. Die Verwunderung ist nicht am Platz, da zwischen dem Absitzen der Ritter und der Bildung der Gleven keinerlei Zusammenhang besteht.

III, 2, 173 stellt KÖHLER Spieße zu 2, 3, 4, 5, 6, 8, 10 Pferden fest. WÜRDINGER, Kriegsgeschichte von Bayern, Bd. I S. 102: »Die Anzahl der Mannschaft, welche eine Gleve bilden, ist verschieden. In Schwaben 4 Pferde (Jäger, Ulm I, 418), in Nürnberg 2 Pferde zu 1 Spieß (Ulman Stromer 45), in Straßburg 5 Pferde zu 1 Gleve (Schaab II, 277), in Regensburg 1 Spieß und 1 Schütze mit 3 geraisigen Pferden (reg boica X, 303). Fast möchte er scheinen, daß der Spieß erst durch die Verbindung mit 1 Schützen die Bedeutung von Lanze, Gleve erhielt.« Andere Beispiele bei ARNOLD, Verfassungsgesch. d. deutsch. Freistädte II, 239. VISCHER, Forsch. z. deutschen Gesch. II, 77. FISCHER, oben Anm. S. 385. Köhler III, 2, 117, 173.

Wenn die Chroniken berichten, wie z.B. Königshofen bei Dössingen, ein Heer habe 800 Gleven und 2000 Fußgänger gezählt, so hat man den Eindruck, daß die 800 Gleven nichts als 800 schwere Reiter bedeuten. Dann aber findet man auch wieder, daß nach »Helmen« gezählt wird und auf den »Helm« drei Reiter kommen. Chr. F. STÄLIN, Württemberg. Gesch. Bd. III. S. 321.

Im Jahre 1381 stellen die Städte ein Bundesheer auf von 1400 Spießen und 500 Fußknechten. Dazu stellt Augsburg 48 hastatos 30 sagittarios equites, 300 pedites armatos. WÜRDINGER I, 93. Vgl. auch ebenda S. 96 u. 98.

Nach FISCHER, Teilnahme der Reichsstädte a.d. Reichsheerfahrt p. 30 ist 1310 auf dem Reichstag zu Speyer eine Matrikel festgesetzt worden, mit wieviel Gleven jede Reichshauptstadt sich bei der Romfahrt zu beteiligen habe, die Gleve zu drei Pferden d.h. drei Reitern. Demnach hätte also der Begriff und Name der Gleve schon 1310 in Deutschland existiert. Der Schluß ist jedoch nicht konkludent, da die Zahlen aus viel späterer Zeit sind, und der Beschluß von 1310 einen anderen Wortlaut gehabt haben mag.

MORRIS, The welsh wars, will, S. 80, daß in England die Zusammenstellung der verschiedenen Waffengattungen zu Einheiten sich zum erstenmal bei der Belagerung von Dunbar 1337 zeige. Vorher, noch unter Eduard I., erscheinen die verschiedenen Waffengattungen als verschiedene Korps.

COSNEAU S. 358 Anmk. stellt fest, daß bei den Engländern jede Lanze drei Schützen hatte, und gibt ein Beispiel, wonach zwei hommes d'armes und zwei Schützen zusammen zu 9 Mann und 9 Pferden gerechnet werden.


516 COSNEAU S. 357. S. 610 ist die Ordonnanz von Luppé-le-Chastel v. 26. Mai 1445 abgedruckt, aus der sich die Lanze zu einem Ritter, einem Coutillier, einem Pagen, zwei Schützen, 1 Knecht und 6 Pferden ergibt.


517 Oft wird die Formel gebraucht »ban et arrière-ban« seien aufgeboten worden.

Nach GUILHIERMOZ S. 294 ist arrière-ban in Frankreich ursprünglich dasselbe, was Landwehr in Deutschland, nämlich das allgemeine Aufgebot aller Waffenfähigen. Später sei der Lehnsdienst auf den Arrière-Ban beschränkt worden und der Arrière-Ban auf die Belehnten.

BOUTARIC S: 140 f. berichtet eingehend über Bestimmungen, die unter Ludwig IX. über das Aufgebot ergingen und in zahlreichen coutumes spezialisiert wurden. Sie schränken das Recht des Herrn aufs äußerste ein; nur zur Verteidigung oder nur innerhalb des Gebiets der Herrschaft oder nur so weit, daß der Mann denselben Abend wieder zu Hause sein kann, darf er aufbieten.

LUCE, Du Guesclin S: 159 erzählt nach einer ungedruckten Ordonnanz, am 17. Mai 1355 habe König Johann berufen »le ban et l'arrière-ban, c'est à dire tous les homnes valides depuis dix-huit jusqu'à soixante ans«. Schwerlich war das die Meinung der Ordonnanz und Luce selbst ist der Meinung, daß die französischen Kommunen diesem Befehl nicht nachgekommen seien. Wenn Luce hinzufügt, daß Eduard III. in England wirklich dem Arrière-Ban »un caractère vraiment pratique« gegeben habe, indem er alle Untertanen zu Waffenübungen anhielt, so ist auch das ein Irrtum.


518 Neben der schon angeführten Literatur SPONT, La milice des francsarchers. Revue des questions historiques. Bd. 61.


519 BOUTARIC, Institutions militaires de la France p. 218. JÄHNS, Handbuch. S. 759. Nach Juvenal des Ursins und dem Mönch von St. Denys. Letzterer behauptet, daß das Volk die Übungen mit großem Eifer betrieben.


520 Sehr gut handelt über das Heerwesen Karls des Kühnen M. GUILLAUME, Hist. de l'organisation militaire sous les ducs de Bourgogne, in den Mémoires couronnés et mémoires des savants étrangers publiés par l'académie de Belgique. Bd. 22. Brüssel 1848. Viel Wertvolles enthält auch La Chauvelays, La composition des armées de Charles le Téméraire. 1879. In den Mémoires de l'Académie de Dijon. t. VI. Auch in Paris in Separat-Ausgabe erschienen. Ich selber habe es behandelt in meinem »Perser- und Burgunderkriegen.«


521 1340 hatte der Graf von Armagnac unter 800 homnes d'armes nur 300 vollgerüstete (Gr. chron. de St. Denys t. V. p. 393 ed. Paulin),

1429 die Edelleute, die Karl VII. zuzogen, »n'avient de quoy s'armer et se monter« (Chron. de la pucelle Panth. lit p. 442).

1467 wählte Karl der Kühne unter den Vasallen, die dem Aufgebot gefolgt waren, diejenigen aus, die volle Rüstung hatten; es waren 400 von 1400. Es kam aber vor, daß die Edelleute ihren Sold in Empfang nahmen und wieder nach Hause ritten. So nach Guillaume S. 89.


522 LACHAUVELAYS S. 170 berechnet, daß die beiden Burgund Karl dem Kühnen 32 Kompagnien soudoyers à gages ménagers stellten.

Die 32 Kompagnien zählten 899 hommes d'armes à 3 trois chevaux (also 899 Pagen und 899 valets) 541 gens de trait à cheval, 178 contilliers à cheval, 177 demi-lances. (Demi-lance ist ein einzelner Ritter, der aber so viel Sold empfängt wie 2 Schützen.)


Fußnoten

523 Eine Verordnung für Hennegau erschien im Jahre 1470 und besagt nach GUILLAUME S. 113: Ein Lehnsinhaber mit mehr als 360 livr. jährl. Einkommen hatte zu stellen einen homme d'armes mit coutillier und Pagen und 6 Fußbognern. Ein Lehnsinhaber mit 240 livr. einen homme d'armes. Ein Lehnsinhaber mit 120 l. drei Mann zu Fuß (Fußbogner, Armbruster oder Spießer). Die kleineren oder größeren wurden zu entsprechenden Leistungen kombiniert. Lehen unter 64 sous waren frei. Wer nicht selbst dienen konnte, hatte einen geeigneten Stellvertreter zu stellen, wenn er es nicht konnte, übernahmen es für ihn die Kommandanten. Alle 4 Monate sollten die Ausrüstungsgegenstände gemustert werden.

Eine ähnliche Verordnung erschien im Jahre 1475 für Flandern.

Man beachte, daß eine gewisse Progression nach oben stattfindet, daß die kleinsten Lehnsinhaber ganz frei sind, und daß ein recht bedeutender Besitz dazu gehört, um einen Mann zu Fuß oder gar zu Pferde zu stellen, und daß die Leute im Dienst besoldet werden. Damit vergleiche man wieder die Vorstellung, im Karolingerreich sei ein Besitz von einigen Hufen mit der Stellung eines Mannes auf eigene Kosten belastet gewesen.

Nach LACHAUVELAYS S. 258 ist die größte Zahl der Lehen unter dem Ertrag von 50 Fr., oft nur 10 Fr.

Sehr merkwürdig ist der Wortlaut des Aufgebots, das der Statthalter Karls für Burgund am 3. Mai 1471 erließ: »Alle Art Leute, edle oder andere, welchen Standes oder Berufes sie auch seien, die gewohnt sind, die Waffe zu tragen und zu gebrauchen, ob sie Lehen haben oder nicht, ob sie zur gegenwärtigen Armee jemand gestellt haben oder nicht.« (Gedr. LACHAUVELAYS S. 187). Man könnte diese Verordnung als Umschreibung für die »cuncta generalitas populi« in dem Kapitular Karls des Großen oder die »universi« in dem Aufgebot von 817 gebrauchen.


524 So bestimmt er das Reglement v. 31. Juli 1471. Ollivier de la Marche, der selber eine Kompagnie führte, gibt in seinen Memoiren an, daß die Lanze zwei Bogner, zwei Couleuvrintiers und zwei Spießer gezählt habe. Nach GUILLAUME S. 121.


525 Die Spezial-Untersuchung von KARL HEVEKER, Die Schlacht bei Tannenberg, Berliner Dissert. 1906. Verl. v. Georg Nauck, hat zwar das Verständnis sehr gefördert und viel Falsches ausgeschieden, läßt aber doch noch recht Wesentliches im Dunkel. Wenn ich versuche, darüber hinaus zu einem klaren Bilde zu gelangen, so muß ich hinzufügen, daß mancher Zug darin nur auf Vermutung beruht. Von neueren Arbeiten nenne ich einen Artikel von S. KUJOT in d. altpreuß. Monatsschr. Bd. 48 Heft 1 und KROLLMANN, Oberländ. Gesch. Blätt. Heft 13 1911. Beachtenswert ist noch die Untersuchung »Das Rittergrab von Tannenberg« von E. SCHNIPPEL in der Oberländ. Gesch. Blättern 1901. 11. Heft.


526 Die wertvolle Schilderung des Terrains bei KÖHLER, Kriegsw. d. Ritterz. Bd. II S. 717.


527 KUJOT und KROLLMANN sind in manchen Punkten zu anderen Ergebnissen gekommen; ich habe jedoch im Wesentlichen meine frühere Darstellung beibehalten.


528 Wahrscheinlich spielt hier eine Erzählung französischer Ritter aus der Schlacht von Nikopolis hinein, die 14 Jahre früher war. Bei Tannenberg waren keine Ungarn.


529 Vgl. oben S. 278. Die Übersetzung nach der Ausgabe von MANDROT, Mémoires de Philippe de Commynes, Bd. I, Kap. 2 S. 13.


530 Herausgeg. von JOHN BRUCE, Camden Society. 1838, S. 19.


531 Herausgeg. von J. O. HALLIWELL, Camden Society. 1839, S. 16.


532 Das meint ÖCHSLI, Die Anfänge der Schw. Eidgenossenschaft S. 121.


533 ÖCHSLI S. 230. DURRER, Die Einheit Unterwaldens. Jahrb. f. schweizer. Gesch. 1910. S. 96 bestätigt Öchslis Annahme.


534 1252 nahm der Abt von St. Gallen sie in einer Fehde mit dem Bischof von Konstanz in Dienst. ÖCHSLI S. 229.


535 Einer der gefangenen Mönche machte darüber ein kulturhistorisch sehr interessantes lateinisches Gedicht; eine alte deutsche Übersetzung dieses Gedichtes mit erklärenden Anmerkungen ist herausgegeben von LEO WIRTH »Ein Vorspiel der Morgartenschlacht.« Aarau 1909. 114 S.


536 A. RÜSCHELER, Die Letzinen in der Schweiz. Mitteil. d. antiquar. Gesellsch. in Zürich. Bd. 18. 1. Heft. Zürich. 1872. Bezüglich Näfels DÄNDLIKER, Gesch. d. Schweiz. I, 531 Anm.


537 Das berichtet ausdrücklich Vitoduran.


538 Morgarten ist der Berg östlich des Sees, Schorno 1100 Meter südlich des Sees, Sattel noch etwas südlicher, wo sich der Weg von Schorno mit dem von Altmatt trifft.


539 Man könnte fragen, weshalb die Schwyzer denn nachträglich (1322) die Letzine bei Schorno ausbauten, da ihr Fehlen ihnen doch 1315 gerade den guten Dienst getan hatte, den Herzog auf den gefährlichen Weg zu locken? Die Antwort dürfte sein, daß man auf keinen Fall darauf rechnen durfte, zum zweitenmal an derselben Stelle den Feind zu überraschen und deshalb lieber das Land auch hier verwahrte.


540 Daß Vitoduran 20000 Mann angibt, hat natürlich keinerlei Bedeutung.


541 Werner Stauffacher hatte die Schwyzer im Januar 1314 bei dem Überfall von Einsiedeln geführt und erscheint in Urkunden nach der Schlacht wieder an der Spitze des Landes. ÖCHSLI S. 352.


542 ÖCHSLI schlägt, wie wir schon oben gesehen haben, die Seelenzahl in Schwyz damals auf etwa 18000 an; selbst wenn sie um einige Tausende geringer gewesen sein sollte, so müssen wir doch annehmen, daß hier in der äußersten Gefahr auch der letzte abkömmliche Mann aufgeboten war. Unter 3000 können wir gewiß nicht heruntergehen. Dazu kämen die Arther, die Urner und vielleicht Unterwaldner. Ein kleiner Abzug aber wird zu machen sein für die Besatzung der Letzine von Arth und vielleicht auch von Brunnen, um einen Anfall zu Wasser abzuwehren.

Die Überlegenheit der Eidgenossen in dem eigentlichen Gefecht wuchs noch dadurch, daß ein Teil der habsburgischen Mannschaft, z.B. die Winterthurer, noch auf dem Weg waren.


543 Die Vorhut wird in späteren Erzählungen als die »Verbannten« bezeichnet und das hat zu den allerverschiedensten Auslegungen Veranlassung gegeben; es handelt sich jedoch nur um ein nichtverstandenes Wort. Das Mißverständnis ist aufgeklärt von H. HERZOG in d. Schweiz. Monatsheften f. Offiziere aller Waffen. 1906.


544 Die sämtlichen Berichte, die überhaupt vorhanden sind, sind übersichtlich hinter einander abgedruckt von Th. v. LIEBENAU, in den »Mitteilungen des historischen Vereins des Kantons Schwyz«, 3. Heft, 1884.

Wertvoll für die Kritik sind die Anmerkungen, die DÄNDLIKER in der vierten Auflage seiner Geschichte der Schweiz, nachdem er seine frühere Darstellung zu Gunsten der Bürklischen Auffassung geändert (S. 700), hinzugefügt hat.

Seiner ersten Schrift »Die Entstehung der Schweizer Eidgenossenschaft und die Schlacht am Morgarten« (1891) hat BÜRKLI noch eine zweite Behandlung nachfolgen lassen unter dem Titel »Ein Denkmal am Morgarten«, im Zuger Neujahrsblatt für das Jahr 1895 (Verlag von W. Anderwert). Dieser Abhandlung ist auch eine gute Spezialkarte beigegeben.


545 Daß hinter dem Bündnis gegen Bern Österreich gesteckt habe, ist eine unerwiesene Vermutung; wenn das Haus Habsburg damals wirklich hätte Bern niederkämpfen wollen, so hätte es sehr töricht gehandelt, sich in Reserve zu halten, statt gleich so viel Kräfte zu den Verbündeten stoßen zu lassen, daß der Sieg dadurch gesichert wurde. Ich bemerke das nur, damit nicht etwa aus der angeblichen geheimen Verbindung Österreichs mit den Feinden Berns der Schluß gezogen werde, daß auch die Waldstädte, weil sie ebenfalls Feinde Österreichs waren, ein Interesse an dem Kriege gehabt hätten.

1383 erhielten Uri und Unterwalden für geleistete Kriegshilfe im Kyburgerkriege von Bern 4445 Pfund.

Der Bundesbrief von 1353 bestimmte, daß die Waldstätter von den Bernern um Hilfe angerufen über den Brünig bis Unterseeen (Interlaken) ohne Entgelt ziehen, von da an für den Mann täglich einen Groschen Tournois erhalten sollten. v. ELGGER, Kriegswesen und Kriegskunst der schweizerischen Eidgenossenschaft im 14., 15. u. 16. Jahrh. Luzern 1873. S. 40.

Auch als die Appenzeller Bauern, die gewiß nicht viel hatten, die Schwyzer gegen ihren Abt zu Hilfe riefen (1403), mußten sie ihnen Sold zahlen. DIERAUER, Gesch. d. Schweiz. Eidgenossenschaft I, 400. Anmk. 2.


546 KÖHLER, Ritterzeit II, 605.


547 Umsomehr, als sie durch die Chronica de Berno, eine kurze gleichzeitige Aufzeichnung, bestätigt wird. Ausg. v. STUDER in Anhang zu Justinger S. 300.


548 Sehr mit Recht hat auch STUDER im Archiv d. histor. Vereins Bern, Bd. IV (1858-60), 3. Heft hervorgehoben, daß nach dem zeitgenössischen Bericht der eigentliche Gegner Berns Freiburg ist; erst in späterer Zeit ist den damaligen Gegensätzen entsprechend der Krieg in einen Kampf gegen den Adel umgeprägt worden.

Auch der Bischof von Lausanne hat, wie urkundlich bezeugt ist, Truppen bei Laupen als Bundesgenosse von Freiburg gehabt. STUDER l. c. S. 27.


549 RÜSTOW, Gesch. d. Inf. I, 152 meint, daß die Berner gar keine Fernwaffen gehabt hätten. Das ist höchst unwahrscheinlich, ja unmöglich und jedenfalls nicht zu schließen daraus, daß sie in den Erzählungen von dieser Schlacht zufällig nicht erwähnt werden.


550 Solothurn hatte 18 Helme gestellt, und der Freiherr v. Weißenburg focht auf der Seite der Berner. Im Gefecht bei Hutwil (1340) wird ein eigenes Roßbanner der Berner erwähnt, das mit den »Freiheiten« (Freischaren) dem Hauptbanner voranteilt. Justinger S. 97 u. 99. Später genoß die Berner Reiterei ein besonders hohes Ansehen. ELGGER S. 302.


551 Justinger S. 99.


552 Ich habe diese Interpretation auch meinem Kollegen TANGL vorgelegt, der sie für durchaus annehmbar erklärte: gerade im spätmittelalterlichen Latein sei es häufig, daß »unus« für den einfachen, unbestimmten Artikel der Muttersprache geschrieben werde.


553 BÜRKLI S. 106, Chronikon Helveticum ed. Iselin I, 359.


554 Daß der Angriff des Herzogs unmittelbar bevorstehe, muß den Schweizern mehrere Tage vorher bekannt geworden sein, da sie sonst nicht ihr Heer gleich am Tage seines Ausmarsches hätten zur Stelle haben können. Die Hilfsmannschaftender Urkantone, die bei Zürich standen, sind dort spätestens am 7. Juli abmarschiert, wie aus einem Beschluß des Rats vom 7. Juli hervorgeht. Eidgen. Abschiede Bd. I S. 72.


555 »Nam cum utraque pars in campo ante civitatem sito convenisset pars Bernensium stetit contra hostes conglobata in modum corone et compressa, cuspitibus suis pretensis. Quam dum de adversa parte nemo aggredi presumeret ... quidam cordatus miles ... in eos efferatus fuisset et in eorum lanceas receptus, in frusta discerptus et concisus lamentabiliter periit.«


556 BÜRKLI S. 90. LORENZ, Deutschlands Geschichtsquellen S. 46. Stößel S. 47.


557 ÖCHSLI in der Allg. D. Biogr. 44, S. 446.


558 Die Quellen sind freilich recht dürftig und die Hauptquelle, Königshofen, märchenhaft und unzuverlässig. Christ. Friedr. STÄLIN, Württembergische Geschichte III, 334. Paul Friedr. STÄLIN, Gesch. Württembergs I, 569. G. v. d. AU, Zur Kritik Königshofens. Tübingen 1881. Die Annales Stuttgartenses, abgedr. im Württemberg. Jahrb. 1849 enthalten nichts von Bedeutung.


559 800 Gleven und 2000 Fußgänger nach Königshofen; 700 Spieß zu Roß und 1100 zu Fuß nach der Konstanzer Chronik.


560 550 Gleven und 2000 Bauern nach Königshofen (Städt. Chron. IX, 839); 600 Spieß und 6000 Mann zu Fuß nach der Konstanzer Chronik; 1100 Spieß und bei 6000 zu Fuß nach Ulman Stromer; 800 Speiß und 2000 Geburen nach Justinger.


561 Augsburger Chronik I, 87 (vgl. II, 40).


562 RUPP, Die Schlacht bei Döffingen, Forsch, z. d. Gesch. Bd. XIV, S. 551 glaubt die Erzählung von dem Verrat des Hennebergers für richtig halten zu müssen und sieht hierin den Grund der Niederlage. Seine Gründe haben mich jedoch nicht überzeugt. Auch v. d. AU l. c. weist die Argumentation Rupps zurück.


563 Königshofen sagt »und wart der erste drug des Strites den Heeren anngewunnen«; nun kamen die frischen Gleven »da wart zehant den Städten der Drug wieder anngewunnen, daß sü underlogent«.


564 EM. V. RODT, Gesch. d. Bernerischen Kriegswesens. 1831.

J. J. BLUMER, Staats- und Rechtsgeschichte der schweizerischen Demokratien. 1848.

K. V. ELGGER, Kriegswesen und Kriegskunst der schweizerischen Eidgenossen im 14., 15. und 16. Jahrhundert. 1873.

JOH. HÄNE, Zum Wehr- und Kriegswesen in der Blütezeit der alten Eidgenossenschaft. Zürich, Schultheß & Co. 1900.

HERM. ESCHER, D. schweizer. Fußvolk im 15. und im Anf. des 16. Jahrhunderts. Erster Teil. Neujahrsblatt der Züricher Feuerwerksgesellschaft. 1905.


565 Blumer I, 373.


566 Z.B. 1444 verlangt Bern von Thun, es solle 50 redlicher, wohlmögender Knechte schicken, denen Eids und Ehre wohl zu getrauen sei, ohne, die so ihnen Spieß und Harnisch nachführen. So ELGGER S. 118 nach dem Schweizer Geschichtsforscher VI, 354. Statt »Spieße« möchte ich »Speise« lesen.

1389 gelobten die Entlebucher, im Falle Luzern ziehen müssen, wollten sie mit 600 Mann gewaffnet zu Hilfe kommen. ELGGER, Kriegswesen S. 38. In merkwürdigem Widerspruch damit steht, daß im Jahre 1513 Luzern einmal 1300 Mann zu stellen hatte und davon Entlebuch 150, Luzern selbst nur 100, Willisau 300. Elgger S. 68.

Über die Repartition gab es manchmal Streitigkeiten, z.B. beschwerte sich 1448 die kleine Gemeinde Krattigen, daß sie von den 7 Mann, die der Landschaft auferlegt, zwei stellen solle, da sie doch nicht mehr als 20 oder 21 Hofstellen enthalte. Es wurde deshalb 1499 und 1512 ein Zensus aller Feuerstätten angeordnet – erst damals, wie man bemerken muß, wenn man bedenkt, wie früh das alte Rom eine derartige Statistik gehabt hat. RODT, S. 27.


567 So HÄNE S. 23.


568 HÄNE S. 24.


569 RODT I, S. 6.


570 Ratsprotokoll von Bern, 22. Juni 1476:

»An friburg, Solotorn und Biel, das sie in ansechen der treffenlichen Kriegslöuffen In das Heer lauffen veilen kouff zu gen An Win, Korn und Haber und anderer notdurfft.

Desglichen an nidow und aarberg.

An min Hrn in das väld, das si daran sien, das nit denen, so Inen veilen kouff zufüren, eynicherley gewallten beschäch und um das ire erber Zalung gelang.«

Es wird schleunig die Entscheidung gefordert, »denn min Hrn vermogen solich Heer kein Haar verliffern« [nicht auf die Dauer mit Lieferung zu versorgen].

OCHSENBEIN, Urkunden z. Schlacht von Murten, S. 301.


571 ESCHER, S. 26, gibt an, im Züricher Staatsarchiv sei eine Anweisung zur Aufstellung des Schlachthaufens, wonach er 56 Mann in Front und 20 Mann in der Tiefe hatte. Das wäre also mehr eine Phalanx, als ein Keil. In späterer Zeit, wo man statt des Mann-Vierecks das Raum-Viereck konstruierte, findet sich ungefähr dieses Verhältnis öfter. Zur Zeit des alten Züricher Krieges aber, wohin Escher die Anweisung setzt, kann ich mir kaum vorstellen, daß sie praktisch angewandt worden ist.


572 HÄNE, S. 8, will aus den Waffenspielen der Knaben und anderen Anzeichen schließen, daß tatsächlich Exerzierübungen stattgefunden hätten. Ich habe mich davon nicht überzeugen können; im besonderen, daß ein Ritter einmal gedroht hat, er wolle die Landsknechte so unterrichten, daß einer derselben mehr wert sei, als zwei Eidgenossen, ist kein Beweis, daß es schweizerische Exerzierkünste waren, die er dabei im Auge hatte.


573 ELGGER, S. 253.


574 Paulus Jovius i. Jahre 1494.


575 Die Stellen sind gesammelt von STUDER, Archiv d. Histor. Vereins Bern. IV, 4. Heft, S. 36.


576 Sempacher Brief von 1394. BLUMER, S. 374. Kriegsordnung von 1468 und 1490. RODT, Berner Kriegswesen I, 250, 253. ELGGER, S. 215.


577 Rodt, Feldzüge Karls des Kühnen, I, 331.


578 Nach der Wiedergabe bei Häne, S. 29.


579 Nach Thüring Frickharts Twingherrenstreit, herausg. v. STUDER. Quellen z. Schweizer Geschichte, Bd. I (1877), S. 137.


580 l. c. S. 145.


581 W. F. v. MÜLINEN, Geschichte der Schweizer Söldner bis zur Errichtung der ersten stehenden Garde 1497. Bern 1887.


582 Collect. Petitot X, 245.


583 »Et jam Palatini cessurus equitatus fuerat, nisi prodeuntes a latebris pedites longis hastis Badensium equos confodere cepissent. Gobellinus cit.«

RODER, Die Schlacht bei Seckenheim (Billingen 1877). Hauptquelle ist eine Dichtung von Michael Beheim.


584 Einige Male erlitten Schweizer allerdings auch, wenn sie aus ihren Bergen heraustraten, Niederlagen, so die Appenzeller 1405 bei Altstetten, 1408 bei Bregenz, die Urner 1422 bei Arbedo. Aber das waren nicht sehr bedeutende Gefechte. Über Arbedo. FR. KNORRECK (Berl. Dissert. 1910).


585 DÄNDLIKER Gesch. d. Schweiz, S. 609.


586 Nicolaus Rüsch, der Stadtschreiber von Basel, gibt gar an, die Burgunder seien 10000 zu Roß und 8000 zu Fuß stark gewesen. Basler Chroniken (1887), Bd. III, S. 304.


587 RODT I, 304.


588 Nach der Anmerkung in Toblers Schilling I, 163 berichten die Solothurner nach Hause 1635.


589 Basler Chroniken III, 305.


590 WITTE, Zeitschrift f. Gesch. d. Oberrh. Bd. 45, S. 394.


591 Bd. I, S. 326. Auch DIERAUER I, 197, akzeptiert die Zahl 70.


592 WITTE, Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrh. Bd. 49 (1895), S. 217.


593 F. DE GINGINS-LA-SARRA, Dépêches des ambassadeurs Milanais sur les campagnes de Charles le Hardi, de 1474 à 1477. Paris 1858.


594 Olivier de la Marche, der als Vertrauter des Herzogs dessen Intentionen kennen konnte, gibt in seinen Memoiren (die leider über diesen Krieg sehr kurz sind) an, Vaumarcus sei besetzt worden als Köder, um die Eidgenossen zum Vorrücken zu verlocken. Recht verständlich ist dieses Motiv nicht, da der Herzog jenseits des Engpasses nimmermehr ein so günstiges Schlachtfeld finden konnte, wie ihm seine befestigte Stellung bei Granson bot, und er jedenfalls leichter sein Heer einige Wochen zusammenhalten und warten konnte als die Schweizer. Ungeduld und Geringschätzung des Feindes, die dem Herzog von vielen Seiten als Haupteigenschaften nachgesagt werden, werden hierdurch in der Tat bestätigt.


595 Hauptsächlich die Baseler, deren Zahl auf 60 angegeben wird. Da aber auch der Anführer der österreichischen Ritter, Hermann von Eptingen, zur Stelle war (Brief Meltingers bei KNEBEL), so müssen doch auch diese Österreicher wenigstens teilweise dabei gewesen sein.


596 Hierauf legt der burgundische Hof-Historiograph Molinet Gewicht.


597 Mitgeteilt in »St. Gallens Anteil an den Burgunderkriegen«. Herausgegeben vom Historischen Verein in St. Gallen. St. Gallen 1876.


598 In dem Protokoll der Tagsatzung vom 15. Mai (Eidg. Abschr. II, 593) werden nur »by fünfzig Mann Tote« angegeben. Dasselbe Protokoll behauptet aber, daß 1500 oder 1600 erschlagene Burgunder aufgefunden seien und der Herzog allein 60000 rechter Reisiger und des übrigen Volks noch mehr gehabt habe. Sehr glaubwürdig ist es also nicht. Die Schwyzer hatten 70 Verwundete und 7 Tote (Knebel gibt an, daß sie im ganzen 80 Mann verloren hätten). Die Gesamtzahl der Verwundeten läßt sich auf Grundlage der Kurkosten-Rechnung auf etwa 700 veranschlagen, die Toten mögen also 50-70 betragen haben.

BERNOULLI, Baseler Neujahrsblatt, 1899 S. 23 und FELDMANN, Schlacht bei Granson, S. 56, nehmen den Verlust nur auf 50 Tote und 300 bis 400 Verwundete an.


599 DÄNDLIKER in seiner »Geschichte der Schweiz«, Bd. II, S. 224, erklärt die Nicht-Ausnutzung des Sieges von Granson allein durch den militärischen Unverstand der Eidgenossen; er schreibt: »In der Freude über den erhebenden Erfolg von Granson kümmerten sich die Eidgenossen um den Burgunder zunächst nicht mehr. Sie hielten ihre Aufgabe für gelöst. Als Bern, welches sich nicht solcher Sorglosigkeit und Selbsttäuschung hingab und die Lage ernst ansah, Fortsetzung des Krieges wünschte, beschloß die Mehrzahl der Eidgenossen die Heimkehr.« So kriegskundige Leute wie die Züricher mit ihrem Bürgermeister Waldmann und die anderen Eidgenossen sollen nicht imstande gewesen sein, es zu begreifen, wenn Bern ihnen auseinandersetzte, daß man sich durch eine Verfolgung des geschlagenen Heeres am sichersten gegen einen neuen Angriff schütze? Man sieht, wohin eine falsche Grundauffassung schließlich führt. Dändliker will nicht zugeben, daß in dem Kriege die Schweizer die Angreifer waren, sondern möchte ihn als eine Art Notwehr erklären, weil sie sich durch den Herzog von Burgund bedroht fühlten. Wenn es nicht ohnehin aus den urkundlichen Quellen mit Deutlichkeit hervorginge, so würde es das Verhalten der Schweizer nach dem Siege von Granson zeigen, wie unendlich fern die Schweizern der Gedanke lag, sich durch die burgundische Macht bedroht zu fühlen.


600 Meine Berechnung der Stärke der Burgunder bei Murten (höchstens 20000 Mann) ist wohl von schweizerischer Seite vielfach bemängelt, irgend etwas Greifbares aber ist dagegen nicht erbracht worden. DIERAUER, S. 211, möchte auf 23000 bis 25000 Mann gehen, aber nur auf Grund von angeblichen Zuzügen noch in den letzten Tagen vor der Schlacht, die nicht nachgewiesen sind. Zu korrigieren ist in meiner Berechnung nur die Anmerkung Pers.- u. Burg.-Kr., S. 153, wo nach der neuesten kritischen Ausgabe Comines' von Mandrot die Zahl »18000« doch »18000 Tote« bedeutet, nämlich alles in allem, während »prenant gages«, also Krieger, nach ihm 8000 gefallen sein sollen.


601 Panigarola, den 10. Juni. Gingins II, 242.


602 Panigarola 13. Juni. Gingins II, 258.

Panigarolas Angaben, daß Karl sein Lager befestigen ließ, werden bestätigt und anschaulich gemacht durch die Bilder in der Schillingschen Chronik (das eine reproduziert in Ochsenbeins Urkundenbuch und in der Abhandlung des Obersten Meister) und das Schlachtlied von Zoller (gedr. bei Ochsenbein, S. 494). Hier heißt es:


»Darumb verletzet [verbarrikadiert] er das her,

von dem se uf nach siner beger,

ein bach den liess er schwellen,

er haget fast zu aller stund

da lag der graf in von Remund,

gross böum die liess er fellen.

Wer gesach größer werk iemer

geschechen in vierzechen tagen?«


603 Panigarola, 12. Juni, 13. Juni.


604 Am 16. Juni ließ der Herzog an den Magistrat von Dijon schreiben: »ons été la nuyt passée veillant et debout en intencion de marcher à toute notre armée au devant de nos ennemis. prouchains de nous à deux petites lieues et lesquelz, comme l'on nous avait rapporté, s'estoient uniz et assemblez pour plus avant nous aprouchier et combattre et les actendons de heure à autre.« OCHSENBEIN, S. 280.) WATTELET, S. 29 ff. u. Anmk. 88 u. 89 bezieht das auf eine Idee, den Schweizern entgegenzugehen. Offenbar ist aber nur Annahme des Kampfes am Grünhag gemeint. W. hat hier versehentlich dieselbe Nachricht zweimal, am 16. u. 19., verwertet. Auch seine Auslegung, Anmk. 85, des Panigarola'schen Berichts vom 18., daß Karl am 19. die Schweizer bei Gümminnen habe angreifen wollen, halte ich für unrichtig. Die Worte »dar la bataglia« beziehen sich auf einen beabsichtigten Sturm auf Murten, wie das schon Gingins in seiner Übersetzung aufgefaßt hat.


605 Man hat bestritten, namentlich WATTELET (vgl. unten), daß die Schweizer bei Murten die üblichen drei Haufen Fußvolk gebildet hätten, aber die positive Aussage Schillings hierüber kann unmöglich, dadurch entkräftet werden, daß einige Quellen nur von zwei Haufen sprechen, am wenigsten dadurch, daß Panigarola nur zwei Haufen gesehen hat, oder dadurch, daß in Schillings Erzählung des Kampfes nachher nur zwei Haufen erscheinen. Der dritte ist eben gar nicht mehr in das eigentliche Gefecht gekommen, sondern einfach hinter den beiden anderen her in das Lager gestürmt, wo alles sich auflöste. Es wäre, selbst wenn wir das Zeugnis Schillings nicht hätten, ganz unverständlich, weshalb gerade hier bei einem so großen Heer die Schweizer die übliche Dreiteilung verlassen haben sollten. Sie konnten nicht vorher wissen, ob nicht das ganze burgundische Heer an der Palisade bereit stehe und von irgendeiner Seite her ein Flanken-Gegenangriff erfolgen würde, den abzuwehren, dann Aufgabe der Nachhut gewesen sein würde.


606 Der Oberbefehl Herters ist sicher bezeugt durch die beiden von einander unabhängigen Aussagen von Knebel und Etterlin. Das Schweigen Schillings darf nicht, wie es geschehen ist, als Gegenbeweis betrachtet werden. An sich kommt nicht viel darauf an, da der Oberbefehlshaber in einem solchen Heer nicht der Feldherr zu sein braucht, der die Aufgabe und das Verdienst der strategischen Führung hat. Hier war der gesamte Kriegsrat die entscheidende Instanz; Herter hatte nur die technische Ausführung anzuordnen. Angemerkt muß der Vorgang nur werden wegen der Analogie zu den Beziehungen der griechischen Kantone untereinander in den Perserkriegen: hier wie dort gelingt das große Werk nur unter fortwährender Überwindung der stärksten inneren Spannungen, die auch in den Quellen allenthalben ihren Reflex verspüren lassen.

Daß Waldmann Anführer des Gewalthaufens gewesen, möchte auch ich mit DÄNDLIKER, 3. Aufl., S. 842, als sicher annehmen.


607 Bericht v. 8. Juli. Gingins II, 345.


608 Edlibach S. 157.


609 Baseler Chroniken III; 26.


610 Schilling sagte, nachdem der Grünhag genommen, »und wurden alle ordnungen von Stund zerbrochen«. Die Herausgeber meinen, diese Aussage sei unwahrscheinlich »oder sollte es das gleiche Manöver sein, das im Lurlebatliede (einem der auf diese Schlacht gedichteten, auch von Schilling überlieferten Liede) bezeichnet wird« mit »die spitz, die tat sich vornen auf?« Ohne Zweifel ist es so, nur daß es sich nicht um ein »Manöver« handelt, sondern um die natürliche Auflösung der geschlossenen Ordnung bei und nach solchem Sturm.


611 Die Mitteilungen a.d. Jahrzeitbuch von Schwyz im Anz. f. Schweiz. Gesch. 1895 S. 160 haben wohl keinen Wert.


612 Bei OCHSENBEIN, Urkunden p. 339 und 341.


613 Der Schlacht bei Nancy sind zwei Spezialuntersuchungen gewidmet von ROB. SCHOEBER (Erlanger Dissertation 1891) und MAX LAUX (Rostocker Dissert. 1895. Verl. v. Süssenguth, Berlin). Laux hat einen brauchbaren Plan der Schlacht, eine gute Quellenübersicht und verbessert manchen Fehler der Vorgänger, ist aber auch selbst nicht ohne Fehler und Flüchtigkeiten.


614 LAUX, S. 20, berechnet die Stärke Karls Ende Juli auf 4000-5000 Mann, wozu nicht wesentliche Verstärkungen gekommen seien. Für die Schlacht glaubt er daher, daß die Kundschafternachricht, die den Eidgenossen meldete, der Herzog habe nur einen kleinen Zug, etwa 6000 Mann, der Wahrheit am nächsten sei. Es werden aber doch wohl mehr gewesen sein; denn wenn Laux sich darauf beruft, daß Panigarola nichts von Verstärkungen berichte, so ist dem entgegenzuhalten, daß dieser den Herzog schon beim Einrücken in Lothringen verließ, und daß sein letzter Bericht vom 19. Oktober ist. Von da bis zum Januar kann dem Herzog aus den Niederlanden viel zugezogen sein. SCHOEBER schätzt ohne eigentliche Berechnung 7000 bis 8000.

Die burgundisch gesinnten Quellen gehen bis zu 2000 und sogar 1200 herab (Rodt II, 392). RODT hat 14000 angenommen, von denen 4000 das Lager gegen einen Ausfall aus Nancy deckten, 10000 an der Schlacht teilnahmen. Seine Berechnung aber stützt sich auf Angaben des Herzogs selber, die als absichtlich übertrieben nachzuweisen sind. Vgl. LAUX, S. 20. moires de Comines ed. Mandrot I, p. 386.

Als Beispiel, wie wenig auf Angaben von Erzählern zu geben ist, selbst solchen, denen anscheinend die besten Informationen zur Verfügung standen, sei Ollivier de la Marche erwähnt. Er war Haushofmeister des Herzogs von Burgund und geriet bei Nancy in die Gefangenschaft des Lothringers, aus der er sich durch ein hohes Lösegeld befreite. Er konnte sich also von beiden Seiten unterrichten; seine Memoiren sind gedruckt in der Coll. Petitot, Bd. IX und X. Er gibt an, »bien douze mille combatans« (statt gegen 20000), »et le duc de Bourgogne leur ala audevant: et pren sur ma conscience, quil na n'avait pas deux mille lcombatans« (statt 8000 bis 10000).


615 Nach der Erzählung COMINES' (Ausz. v. Mandrot S. 386) soll er freilich auf die große numerische Übermacht Renés direkt hingewiesen worden sein; aber solche nachträglichen Erzählungen sind wenig beweiskräftig.


616 Dépêches des Ambass. Milanais ed. Gingins II, 349.


617 v. RODT, Kriege Karls des Kühnen II; 315.


618 Auf die kleinen Verschiedenheiten in der Auslegung der Stelle kommt nichts an. Vgl. SCHOEBER, S. 33 Anmk., JÄHNS Handbuch d. Gesch. d. Kriegswesens, S. 1009. Oben S. 536. 540.


619 Die Stelle lautet wörtlich: »intendendo di questi 2 m (2000) lanze meterne mille a piedi quando si trovara con Svicerj, li quali habiano 14 (10?) combatenti per uno, cive tri archieri, tri fanti con lanze longhe e tri schiopeteri e balestrieri, che venirano ad essere 10 m (10000) combatenti in uno squadrone, poiche Sviceri li fanno cosi grossi. Li altri mille lanze a cavallo, con loro cinque millia archieri a cavallo, e lo resto, dil campo, in modo dice havera circa 30 m (30000) combattenti.« Gingins La Sarra (Bd. II, S. 361.)


620 In der »vraye déclaration«, Commines Lenglet III, 492 ist gesagt, daß die Arriere-Garde nur aus 8000 Büchsenschützen bestanden habe, die »un jecte de boulle« hinter dem Gewalthaufen her marschiert sei, um nach rückwärts zu decken. Dabei kann ich mir nicht recht etwas denken. Was sollten die Schützen bei dem Marsch durch den Wald in so großer Zahl hinter den blanken Waffen? Einen wirklichen Angriff von dieser Seite, falls er überhaupt irgendwie zu vermuten, hätten sie nicht abwehren können. Die Lothringer Chronik S. 293 spricht von einer Schar, aber anscheinend nur 100 Mann, die entlang den Wiesen scharmutzieren und den Feind beschäftigen soll. Hier wären jene 800 Schützen so sehr am Platz gewesen, daß man vielleicht berechtigt ist, ein Versehen oder eine Unvollständigkeit in der »vraye déclaration« anzunehmen.


621 Vgl. über das Prinzipielle in dieser Frage den Aufsatz: »Über die Bedeutung der Erfindungen in der Geschichte« in meinen »Historischen und politischen Aufsätzen« (1887).


622 Herausgegeben von DÜMMLER in der Zeitschrift für Deutsches Altertum, Bd. 15, S. 433 (1872).


623 Dieser Teil ist auch abgedruckt in HAHN, Collectio monumentorum, Bd. I. Braunschweig 1724.


624 Alw. SCHULTZ, Höfisches Leben z. Zeit der Minnesänger, II, 160, glaubt auf Grund dieser Aussage, daß Exerzierübungen im Mittelalter stattgefunden haben. Wie das möglich gewesen sein soll, scheint ihm allerdings selber auch unklar (S. 162), da ja den Bauern das Waffentragen verboten war.


625 Diese Vorschriften sind im spanischen Urtext abgedruckt und übersetzt bei KÖHLER, III, 2, 230. Einige Fehler der Übersetzung sind verbessert von H. ESCHER, Neujahrsbl. der Züricher Feuerwerker-Gesellschaft auf das Jahr 1905. S. 44.


626 Gesch. der Kriegswissenschaften I, 212.


627 Leben und Werke der Christine de Pizan. Von FRIEDRICH KOCH. Leipz. Dissert. 1885. Verl. v. Ludw. Koch, Goslar.


628 Gedruckt unter dem Titel »L'art de chevalerie selon Vegece« 1488.


629 JÄHNS in der Gesch. der Kriegswissenschaften hat es übergangen. Es ist herausgegeben von C. FAVRE und L. LECESTRE. 2 Bde. Paris 1887, 1889.


630 Le Jouvencel Buch I, cap. 17, Bd. II, 63 »une bataille à pié ne doit point marcher, mais doit toujours attendre ses ennemis pié coy. Car quant ils marchent, ils ne sont pas tous d'une force, ils ne peuvent pas tenir ordonnance. Il ne fault que un buysson pour les départir.«


631 Gesch. d. Kriegswissenschaften I, 248.


632 Veröffentl. von KÖHLER im Anzeiger f. d. Kunde d. deutschen Vorzeit 1870.


633 Referiert bei JÄHNS I, 323.


634 Die Entwickelung des Kriegswesens und der Kriegführung in der Ritterzeit von Mitte des 11. Jahrhunderts bis zu den Hussitenkriegen. Drei Teile in fünf Bänden. Von G. KÖHLER, Generalmajor a.D. 1886 bis 89.


635 Henri DELPECH, La Tactique au XIIIme siècle. Paris 1886. Auch A. MOLINIER in einer eingehenden Besprechung, Revue historique Bd. 36 (1888) p. 185, legt dar, daß Delpech die elementarsten Grundsätze der historischen Kritik unbekannt seien.


636 Das Gefecht bei Visp, auf das sich ÖCHSLI beruft, kennen wir nur aus einer 80 Jahre späteren Quelle, und es ist methodisch falsch, die offenbar ganz legendarische Erzählung als Zeugnis zu verwerten, auch nur insofern ein Eidgenosse des 15. Jahrhunderts sich dergleichen unter einem »Spitz« vorgestellt habe. Ein Chronist, der von so lange vergangenen Dingen erzählt, hat es oft genug durchaus keinen Arg, die wunderlichsten Märchen einzuflechten. Ebensowenig ist auf eine dreieckige Ordnung zu schließen, weil der Ritter Freiherr von Stein aus Schwabenland im Gefecht bei Ragaz 1446 »zuvorderst« am Spitz ritt, einzudringen suchte in den Haufen der Eidgenossen und dabei erschlagen ward. Der Ritter mag seinen Genossen voraus gewesen sein und versucht haben, den Seinen eine Gasse zu machen, »denn Roß und Reiter war mit Harnisch überdeckt«, ganz gewiß aber wäre es ihm lieb gewesen, wenn die anderen neben ihm dasselbe getan, statt um der Dreiecksordnung willen eine Pferdelänge zurückzubleiben. Man zerteilt und zerbricht eine feindliche Schlachtordnung nicht dann am besten, wenn zunächst nur Einer oder Einige eindringen, sondern umgekehrt, wenn möglichst Viele zugleich eindringen.


637 LILIENKRON, II, 310.


638 M. G. SS: XVIII, 192. H. ESCHER, Das schweizerische Fußvolk, S. 19, gibt ferner (ohne Quelle) an, im Jahre 1202 sei in Italien unterschieden worden zwischen »lanceae longae« und »lanceae de milite« und 1327 sei den Bürgern von Turin befohlen worden, »Spieße von 18 Fuß« zu führen. KÖHLER III, 1, 50, gibt an, die Ritterlanze, ursprünglich nicht über 10 Fuß, sei im 14. Jahrhundert auf 14 Fuß verlängert und so schwer geworden, daß sie zu Fuß nicht mehr zu handhaben war. (III, 1, 85.)


639 BÜRKLI meint, daß dies die Bedeutung des Ausdrucks »Stangharnisch« sei. G. ESCHER S. 44, Anmkg. zu S. 19, bestreitet es, gibt aber zu, daß eine andere Erklärung des Wortes »Standharnisch« noch nicht gefunden sei. Mit Unrecht hat freilich Bürkli behauptet, daß unter dieser »Stange« notwendig der spätere, lange Spieß verstanden werden müsse. ESCHER, Feuerwerksbl. 1907 (102) S. 34 kommt zu der Lösung, daß irgend eine Stangenwaffe, sowohl der Spieß wie die Hellebarde mit dem Harnisch gemeint sei.


640 Bericht des Mailändischen Gesandten Panigarola vom 16. Januar 1476, GINGINS Dépêches Milanaises I, 266. Non dubitaria secondo il costume loro, li presentariano la bataglia: ad la prima intrata che bisognava romperli; perche ogni picola sconfitta li desseno, de la prima puncta restariano inviliti et perduti.


641 Bd. I, S. 135. Thucydides VI, 68.


Quelle:
Hans Delbrück: Geschichte der Kriegskunst im Rahmen der politischen Geschichte. Berlin 1923, Teil 3.
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