Nachmittagssitzung.

[37] OBERST STOREY: Hoher Gerichtshof! Wir haben die Photokopie, die wir heute Morgen zum Beweis vorlegten, durch eine vergrößerte Tafel ersetzt. Eine andere Tatsache, auf die ich die Aufmerksamkeit des Hohen Gerichtshofs lenken möchte, ist der Umstand, daß die andere Tafel, ich meine die große Tafel, aus dem Jahre 1945 stammt und daher den Namen des Angeklagten Heß nicht zeigt, weil er 1941 nach England geflogen ist. Es soll daran erinnert werden, daß der Angeklagte Heß vor Bormann diese. Stellung unmittelbar unter dem Führer in der Organisation der Partei innegehabt hat.

Wir gehen nun zu den Hoheitsträgern über. Die Hoheitsträger sind, abgesehen von dem Text, auf dieser Tafel sehr gut zu erkennen. Alle jene die im schwarzen Felde erscheinen, stellen Hoheitsträger dar, angefangen vom Führer, die senkrechte Spalte hinunter bis zum Blockleiter.

Innerhalb des Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei besaßen bestimmte Politische Leiter einen höheren Grad von Verantwortung als andere; sie waren mit besonderen Vorrechten ausgestattet. Sie bildeten eine besondere Elitegruppe in der Nazi-Hierarchie. Es waren die sogenannten »Hoheitsträger«, die die Partei innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, einem Teil der Hoheit, wie ich verstehe, dem sogenannten Hoheitsgebiet, vertraten. Ich lese nun von Seite 9 der englischen Übersetzung des Dokuments 1893-PS:

»Innerhalb der Politischen Leiter nehmen die Hoheitsträger eine Sonderstellung ein. Im Gegensatz zu den übrigen Politischen Leitern, die fachliche Aufgaben zu bearbeiten haben..., leiten letztere räumliches Gebiet, welches Hoheitsgebiet genannt wird:

Hoheitsträger sind: Der Führer, die Gauleiter, die Kreisleiter, die Ortsgruppenleiter, die Zellenleiter, die Blockleiter.

Hoheitsgebiete sind: Das Reich, die Gaue, die Kreise, die Ortsgruppen, die Zellen, die Blocks.

Den Hoheitsträgern ist für ihr Hoheitsgebiet das politische Hoheitsrecht übertragen. Sie vertreten in ihrem Bereich die Partei nach innen und außen und sind verantwortlich für die gesamtpolitische Lage in ihrem Hoheitsgebiet. Die Hoheitsträger üben die allgemeine Dienstaufsicht über alle ihnen nachgeordneten Parteidienststellen aus und sind für die Aufrechterhaltung der Disziplin in ihrem Bereich verantwortlich. Die Leiter der Ämter usw. und der angeschlossenen Verbände sind ihrerseits... insbesondere dem zuständigen [37] Hoheitsträger für die ihnen übertragenen Aufgabengebiete verantwortlich. Die Hoheitsträger sind Vorgesetzte aller Politischen Leiter, Walter usw. ihres Hoheits gebietes. Auf personellem Gebiet sind die Hoheitsträger... mit besonderen Befugnissen ausgestattet. ... Die Hoheitsträger der Partei sollen keine Verwaltungsbeamten... sein, sondern sich in dauernder lebendiger Fühlungnahme mit den Politischen Leitern und der Bevölkerung ihres Bereiches befinden. Die Hoheitsträger sind verantwortlich für eine ordnungsgemäße und gute Betreuung aller Volksgenossen in ihrem Hoheitsbereich. ...

Es ist die Absicht der Partei, zu erreichen, daß der einzelne Volksgenosse und die Volksgenossin... den Weg zur Partei findet...«

Der besondere Charakter der als Hoheitsträger bezeichneten Politischen Leiter, und ihr Bestand und Wirken als bestimmbare Gruppe ergibt sich aus der Zeitschrift »Der Hoheitsträger«, die laut Vorschrift des Reichsorganisationsleiters nur an Hoheitsträger und bestimmte andere Politische Leiter verteilt wurde. Ich möchte vom offiziellen Text abgehen und mich auf Nummer 2660-PS, Beweisstück US-325, beziehen. Ich möchte dem Hohen Gerichtshof das Heft selbst zeigen. Das ist das für die Hoheitsträger bestimmte Heft; es wurde nur in beschränktem Umfang verteilt. Ich zitiere von der Innenseite des Deckblattes der Zeitschrift vom Beginn an wie folgt:

»Der ›Hoheitsträger‹, dessen Inhalt vertraulich zu behandeln ist, dient nur der Unterrichtung der zuständigen Führer. Er darf an andere Personen nicht ausgeliehen werden.«

Darauf folgt eine Liste der Hoheitsträger und der anderen Politischen Leiter, an die die Zeitschritt geliefert werden durfte. Die Zeitschrift besagt, daß auch die folgenden Personen berechtigt waren, sie zu beziehen; ich möchte auf diese Aufzählung besonders aufmerksam machen:

»Kommandanten, Stammführer und Junker der Ordensburgen, die Reichs- und Stoßtrupp- und Gauredner der NSDAP, die Obergruppenführer und Gruppenführer der SA, SS, des NSKK, NSFK, die Obergebietsführer und Gebietsführer der HJ.«

Die Tatsache, daß es diese Zeitschrift gegeben hat, daß sie ihren Namen, von den leitenden Funktionären des Korps der Politischen Leiter ableitete, daß sie an die Elite des Führerkorps verteilt wurde, mit anderen Worten, daß ein inneres Informationsblatt durch die Befehlswege des Führerkorps bis hinunter zirkulierte, ist ein deutlicher Beweis dafür, daß das Korps der Politischen Leiter der [38] Nazi-Partei eine Gruppe oder Organisation im Sinne des Artikels 9 des Statuts war.

Eine Prüfung des Inhalts der Zeitschrift »Der Hoheitsträger« zeigt, daß das Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei sich ständig mit Maßnahmen und Lehren befaßte, die im Verlauf der unter Anklage gestellten Verschwörung zur Anwendung kamen. Ich möchte den Gerichtshof nicht mit einer erschöpfenden Aufzählung dieser Dinge ermüden, noch das Protokoll damit belasten. Es mag jedoch zur Klarstellung der Pläne und der Politik dieser inneren Elite des Führerkorps dienen, wenn ich den Inhalt einiger Artikel, die in verschiedenen Nummern des »Hoheitsträgers« in der Zeit von Februar 1937 bis Oktober 1938 veröffentlicht worden sind, und die darin vertretenen Anschauungen herausgreife. Es waren: Verleumderische antisemitische Artikel, Angriffe gegen den Katholizismus, die christliche Religion und den Klerus, die Forderung nach motorisierter Rüstung, die dringende Forderung nach erweitertem Lebensraum und Kolonien, ständige Angriffe gegen den Völkerbund, die Verwendung der Blocks und Zellen zur Erzielung günstiger Parteiwahlergebnisse, die enge Verbundenheit zwischen Wehrmacht und politischer Führung, die Rassentheorien des Faschismus, der Kult des Führerprinzips, die Rolle der Gaue, Ortsgruppen und Zellen bei der Ausdehnung Deutschlands und andere verwandte Fragen, die sämtlich Elemente und auf der Parteilehre beruhende Verfahrensmaßnahmen zur Durchführung der von der Anklageschrift beschriebenen Verschwörung darstellten.

Die Politischen Leiter waren nach dem Führergrundsatz organisiert. Ich zitiere aus dem Dokument 1893-PS; Absatz 4, auf Seite 2 unten und Seite 3 oben:

»Grundlage der Organisation der Partei ist der Führergedanke. Die Allgemeinheit kann sich nicht selbst regieren, weder mittel- noch unmittelbar. ... Alle Politischen Leiter gelten als vom Führer ernannt und sind ihm verantwortlich, sie genießen nach unten volle Autorität. ... Nur wer durch die Schule der Kleinarbeit in unserer Partei gegangen ist, darf bei entsprechender Eignung Anspruch auf höhere Führerämter erheben. Wir können nur Führer brauchen, die von der Pike auf gedient haben. Jeder Politische Leiter, der von diesem Grundsatz abweicht, soll entfernt werden oder zur Ausbildung an die unteren Arbeitsgebiete (als Blockleiter, Zellenleiter) zurückverwiesen. werden.

Der Politische Leiter ist kein Beamter, sondern immer der politische Beauftragte des Führers. ... Mit dem Politischen Leiter bauen wir die politische Führung im Staate auf. ... Der Typ des Politischen Leiters ist nicht charakterisiert durch das Amt, das er ausübt: Es gibt keinen Politischen Leiter der [39] NSBO usw., sondern es gibt nur den Politischen Leiter der NSDAP.«

Jeder Politische Leiter wurde jährlich vereidigt. Dem Parteihandbuch zufolge lautete der Eid wie folgt, ich zitiere vom zweiten Absatz auf Seite 3 des Dokuments 1893-PS:

»Ich schwöre Adolf Hitler unverbrüchliche Treue. Ich schwöre ihm und den Führern, die er mir bestimmt, unbedingten Gehorsam.«

Das Organisationsbuch der NSDAP enthält ferner folgende Bestimmung; und ich zitiere von Seite 3, Absatz 4 des gleichen Dokuments:

»Der Politische Leiter fühlt sich unlöslich mit dem Gedankengut und der Organisation der NSDAP verbunden. Der Eid erlischt nur durch Tod des Vereidigten oder bei Ausstoßung aus der nationalsozialistischen Gemeinschaft.«

Ernennung politischer Führer: Über die Ernennung der politischen Führer, die das Korps der Politischen Leiter der Partei bildeten, zitiere ich von Seite 4 des Organisationsbuchs, Dokument 1893-PS:

»1. Der Führer vollzieht die Ernennungen folgender Politischer Leiter:

a) Reichsleiter und alle Politischen Leiter, einschließlich Frauenschaftsleiterinnen in der Reichsleitung,

b) Gauleiter bis einschl. Leiter eines Amtes der Gauleitung, sowie die Gau-Frauenschaftsleiterinnen,

c) Kreisleiter.

2. Der Gauleiter ernennt:

a) Die Politischen Leiter und die Frauenschaftsleiterinnen der Gauleitung...

b) Die Politischen Leiter und die Frauenschaftsleiterinnen in der Kreisleitung,

c) Die Ortsgruppenleiter.

3. Der Kreisleiter ernennt: Die Politischen Leiter und die Frauenschaftsleiterinnen der Ortsgruppen, einschl. der Block-, Zellenleiter...«

Die Befugnis der Hoheitsträger, andere Parteiformationen in Anspruch zu nehmen: Die Hoheitsträger im Korps der Politischen Leiter waren berechtigt, sich an die verschiedenen Parteiorganisationen zu wenden und Sie, falls notwendig, zur Ausführung der von der Nazi-Partei verfolgten Politik in Anspruch zu nehmen. Das Handbuch der Partei enthält folgende Bestimmungen über Vollmacht und Befugnisse der Hoheitsträger, Dienste seitens der SA anzufordern; ich zitiere von Seite 11 des gleichen Dokuments 1893-PS:

[40] »Der Hoheitsträger hat die Verantwortung für das gesamte politische Auftreten der Bewegung in seinem Bereich. Der zuständige SA-Führer ist in dieser Beziehung an die Richtlinien des Hoheitsträgers gebunden. ...

Der Hoheitsträger ist der höchste Vertreter der Partei einschließlich der Gliederungen in seinem Bereich. Er kann die SA, die sich in seinem Bereich befindet, bei dem zuständigen SA-Führer anfordern, wenn er sie zur Lösung der ihm übertragenen politischen Aufgaben benötigt. Der Hoheitsträger weist der SA den Aufgabenkreis zu. ...

Benötigt der Hoheitsträger zur Durchführung seiner Aufgaben mehr SA, als ihm örtlich zur Verfügung steht, so wendet er sich an die nächsthöhere Hoheitsstelle, die dann die SA bei der ihr gleichgeordneten SA-Dienststelle anfordert.«

Nach dem Partei-Handbuch besaß der Hoheitsträger die gleiche Befugnis, die Dienste der SS und des NSKK in Anspruch zu nehmen, wie er dies der SA gegenüber tun konnte.

Über das Recht des Hoheitsträgers, die Dienste der Hitlerjugend, der HJ, in Anspruch zu nehmen, enthält das Partei-Handbuch folgende Bestimmungen; und ich zitiere von Seite 11 den letzten Absatz der Übersetzung:

»Der Politische Leiter hat die Berechtigung, die HJ genau so wie die SA zur Durchführung seiner politischen Aktionen anzufordern. ...

Bei der Einsetzung von HJ- und DJ-Führern hat die zuständige HJ-Dienststelle das Einverständnis des zuständigen Hoheitsträgers einzuholen. Der Hoheitsträger kann also die Einsetzung der zur Führung der Jugend unbefähigten Führer verhindern. Wird er nicht gefragt, so ist auf sein Verlangen die Einsetzung rückgängig zu machen.«

Ein Beispiel für die Verwendung von Parteiformationen auf Verlangen des Führerkorps gibt das Einschreiten des Reichsorganisationsleiters Dr. Robert Ley, das zu der beabsichtigten Auflösung der Freien Gewerkschaften am 2. Mai 1933 führte. Ich zitiere von Dokument 392-PS, US-326, eine Kopie der Anordnung des Angeklagten Ley vom 21. April 1933, die auf Seite 51 bis 52 der Zeitschrift »Das soziale Leben im neuen Deutschland« von Professor Müller wiedergegeben ist. Diese Anweisung des verstorbenen Angeklagten Ley bestimmte die Verwendung der SS und SA bei der Besetzung der Gewerkschaftshäuser und bei der Inschutzhaftnahme der Gewerkschaftsführer. Ich zitiere jetzt den Absatz 6 von Seite 1 des Dokuments 392-PS. Es ist der dritte und vierte Absatz am Ende der Seite:

[41] »SA bzw. SS ist zur Besetzung der Gewerkschaftshäuser und der Inschutzhaftnahme der in Frage kommenden Persönlichkeiten einzusetzen. Der Gauleiter trifft seine Maßnahmen im engsten Einvernehmen mit dem zuständigen Gaubetriebszellenleiter.«

Ich zitiere auch den zweiten Absatz von Seite 2 des gleichen Dokuments:

»In Schutzhaft werden genommen alle Verbandsvorsitzenden, die Bezirkssekretäre und die Filialleiter der Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten A.G.«

Ich lege nun Dokument 2474-PS, US-327, zum Beweis vor, eine Anordnung des Angeklagten Heß als Stellvertreter des Führers vom 25. Oktober 1934, die die Machtbefugnisse der Hoheitsträger hinsichtlich der Parteiformationen sicherte. Ich zitiere von Absatz 1, 5 und 6 auf Seite 1 des Dokuments 2474-PS, Seite 67 bis 68 der englischen Übersetzung:

»Die politische Führung innerhalb der Partei und ihre politische Vertretung gegenüber allen außerhalb der Partei stehenden staatlichen und sonstigen Stellen liegt einzig und allein bei ihren Hoheitsträgern, also bei mir, den Gauleitern, Kreisleitern und Ortsgruppenleitern. ... Die Sachbearbeiter der PO, wie Reichsleiter, Amtsleiter usw. sowie Führer der SA, SS, HJ und der unterstellten Verbände, dürfen verbindliche Abmachungen politischer Natur nur mit staatlichen und anderen Stellen nur mit Vollmacht der zuständigen Hoheitsträger treffen.

Dort, wo sich die Bereiche der Einheiten der SA, SS, HJ und der unterstellten Verbände nicht mit den Bereichen der Hoheitsträger decken, hat der Hoheitsträger seine politischen Anweisungen an den dienstältesten Führer jeder Einheit in seinem Hoheitsbereich zu erteilen.«

Es war die offizielle Politik des Führerkorps, enge Beziehungen der Zusammenarbeit mit der Gestapo herzustellen. Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß der Chef der Deutschen Polizei und SS, Himmler, Reichsleiter auf der obersten Stufe des Korps der Politischen Leiter war. Ohne die vom Angeklagten Bormann als Stabsleiter des Stellvertreters des Führers am 26. Juni 1935 herausgegebene Anordnung zum Beweis vorzulegen, bitte ich den Gerichtshof, von dieser Anordnung amtlich Kenntnis zu nehmen; ich zitiere:

»Um eine engere Fühlungnahme zwischen allen Dienststellen der Partei und ihrer Gliederungen mit den Leitern der Geheimen Staatspolizei herbeizuführen, bittet der Stellvertreter des Führers, künftig die Leiter der Geheimen [42] Staatspolizei zu allen größeren offiziellen Veranstaltungen der Partei und ihrer Gliederungen einzuladen.«

Es ist Seite 143 der Ausgabe von 1935: Anordnungen des Stellvertreters des Führers, eine Anordnung vom 26. Juni 1935.

Mit Bezug auf die Versammlungen und Konferenzen unter den Hoheitsträgern des Führerkorps behauptet, die Anklage, daß die Mitglieder des Korps der Politischen Leiter eine ganz bestimmte und genau umschriebene Gruppe bildeten. Dies wird stark durch die Tatsache unterstrichen, daß die verschiedenen Hoheitsträger periodisch zusammenkommen und beraten mußten, und zwar nicht allein mit den Stabsfunktionären ihres eigenen Stabes, sondern auch mit den politischen Führern und Stabsfunktionären, die diesen unmittelbar untergeordnet waren. So war zum Beispiel der Gauleiter verpflichtet, mit seinen Stabsfunktionären, das heißt seinem Stellvertreter, dem Schulungsleiter, Propagandaleiter, Presseleiter und Gaurichter und so weiter, alle acht bis vierzehn Tage zu beraten. Weiter mußte der Gauleiter alle drei Monate eine dreitägige Zusammenkunft mit den ihm unterstellten Gauleitungsfunktionären abhalten, um Politik und Weisungen der Nazi-Partei zu diskutieren und zu klären, um grundlegende Vorlesungen über Parteipolitik zu hören und Informationen über das laufende Parteiprogramm auszutauschen. Der Gauleiter war auch verpflichtet, mindestens einmal im Monat mit den Führern der Parteiformationen und angeschlossenen Verbände in seinem Gau, wie zum Beispiel mit den Führern der SA, SS, Hitlerjugend und anderen zusammenzukommen. Zur Unterstützung dieser Behauptungen zitiere ich von Seite 8 des Dokuments 1893-PS; ich glaube nicht, daß ich es vollständig verlesen muß:

»Führerbesprechung im Gau.

a) Gauleiter«

Ich möchte mit Genehmigung des Hohen Gerichtshofs dieses Dokument nicht verlesen, da ich es bereits in meinen früheren Ausführungen zusammengefaßt habe. Ich möchte nur den Unterabsatz d verlesen:

»Der Hoheitsträger trifft sich mindestens einmal im Monat mit den in seinem Amtsbereich zuständigen SA-, SS-, NSKK-, HJ- sowie Reichsarbeitsdienst- und NSFK-Führern, um sich gegenseitig zu unterrichten.«

Das Organisationsbuch der Partei verlangt auch von allen anderen Hoheitsträgern, einschließlich Kreisleitern, Ortsgruppenleitern, Zellenleitern und Blockleitern periodische Versammlungen und Besprechungen.

Die klare Folge dieser regelmäßigen Pflichtbesprechungen und Versammlungen aller Hoheitsträger sowohl mit ihren Stabsfunktionären als mit den Politischen Leitern und den diesen [43] untergeordneten Stabsfunktionären war, daß die grundlegende Nazi-Politik und die von Hitler und dem Chef der Parteikanzlei, dem Angeklagten Martin Bormann, ausgegebenen Anordnungen unmittelbar durch die Befehlskette der Hoheitsträger, und die Verwaltungsvorschriften, die von den verschiedenen Reichsleitern und Trägem von Reichsämtern ausgegeben wurden, durch Verwaltungs- und Fachkanäle sicherlich an die Masse der Mitglieder des Korps der Politischen Leiter gelangten und von diesen richtig verstanden wurden.

Ich möchte nun vom Text abgehen und Ihre Aufmerksamkeit auf diese Tafel lenken. Sie werden sehen, daß die punktierten Linien von der Parteistufe hinab über die Gaustufe zu ähnlichen Ämtern auf den niedrigeren Stufen führen.

Ich komme nun zu den statistischen Zahlen über das Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei und zu den Beweisen über den Umfang des Führerkorps. Wie bereits gezeigt, umfaßte das Korps der Politischen Leiter neben Hitler und den Mitgliedern der Reichsleitung, wie den Reichsleitern und den Trägem von Reichsämtern eine ganze Hierarchie von Hoheitsträgern, die ich beschrieben habe, und ebenso die Stabsfunktionäre, die den Hoheitsträgern beigegeben waren. Ich lege jetzt Dokument 2958-PS, US-325, vor, Nummer 8 des Jahrgangs 1939 der amtlichen Zeitschrift des Korps der Politischen Leiter »Der Hoheitsträger«. Aus diesem Dokument, das dem vorher gezeigten ähnlich ist, ersehen wir, daß 1939 folgende Organisationen bestanden: 40 Gaue und ein Auslandsgau, jeder von einem Gauleiter geführt, das sind 41, 808 Kreisleiter, 28376 Ortsgruppenleiter, 89378 Zellenleiter und 463048 Blockleiter.

Wie aus dem bereits vorgelegten Beweismaterial hervorgeht, setzte sich das Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei nicht nur aus den Hoheitsträgern, sondern auch aus Stabsfunktionären und Amtsträgern zusammen, die den Hoheitsträgern beigegeben waren. Der Gauleiter zum Beispiel wurde unterstützt von einem Stellvertreter, einigen Gauinspekteuren und einem Stab, der in Hauptämter und Ämter, wie Gaustabsamt, Schatzamt, Erziehungsamt, Propagandaamt, Presseamt, Amt für Universitätslehrer, Gemeindepolitik und so weiter zerfiel. Wie bereits gezeigt, wiederholte sich die Ämter-Struktur des Gaues in den unteren Stufen des Führerkorps, wie Kreis, Ortsgruppe und so weiter. Die Kreise und kleineren Bezirke der Partei hatten ebenfalls Stabsämter, die sich mit den verschiedenen Tätigkeiten des Führerkorps befaßten. Natürlich verringerte sich die Bedeutung und die Anzahl solcher Stabsämter, je niedriger sie in der Hierarchie standen, so daß, während der Stab des Kreisleiters über alle oder fast alle für den Gau genannten Abteilungen verfügte, die Ortsgruppe weniger und die ihr untergeordneten Einheiten noch weniger Abteilungen besaßen.

[44] Genaue Angaben über die Gesamtzahl der Stabsfunktionäre, die von den Hoheitsträgern und Politischen Leitern selbst zu unterscheiden, sind, wurden nicht gefunden.

Was Umfang und Zusammensetzung des Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei angeht, ist die Anklagevertretung der Ansicht, die sie auch dem Hohen Gerichtshof zur Annahme vorschlägt, daß bei der Abgrenzung des Korps der Politischen Leiter Stabsfunktionäre nur bis einschließlich zum Kreis hinunter einbezogen werden sollten. Auf dieser Grundlage bestand das Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei aus dem Führer, den Mitgliedern der Reichsleitung, den fünf Stufen der Hoheitsträger und den Staatsfunktionären, die den ungefähr 40 Gauleitern und 800 oder 900 Kreisleitern beigegeben waren. Wenn wir diese Begriffsbestimmung für das Korps der Politischen Leiter annehmen, finden wir, daß die Gesamtzahl der Mitglieder des Korps der Politischen Leiter gemäß der Statistik aus dem grundlegenden Partei-Handbuch für Deutschland ungefähr 600000 betrug. Wenn wir die Stabsfunktionäre der niedrigeren Stufen ausnehmen, wie es in der Anklageschrift vorgesehen ist und wie wir eben ausgeführt haben, dürfte die Zahl von 600000 ungefähr genau sein. Ohne die eventuellen späteren Einzelverfolgungen von Personen, die ausgenommen worden sind, einzurechnen, halten wir die Zahl von rund 600000 für ungefähr richtig.

Es ist wahr, daß diese Zahl auf einem zugegebenerweise eng begrenzten Überblick über den Umfang der Mitglieder des Führerkorps der Nazi-Partei beruht, denn die Beweise haben ergeben, daß das Korps der Politischen Leiter in Wirklichkeit auch Stabsfunktionäre der untergeordneten Hoheitsträger einschloß. Wenn wir vorgeschlagen hätten, auch diese Stabsfunktionäre in die Schätzung des Umfangs des Führerkorps einzubeziehen, so würde dies das Führerkorps bedeutend vergrößert haben. Bei Einschluß der Stabsfunktionäre bis hinunter zum Blockleiter würde sich eine Endziffer von rund zwei Millionen ergeben.

MR. FRANCIS BIDDLE, MITGLIED DES GERICHTSHOFS FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN: Welcher Grund besteht dafür, sie auszuschließen?

OBERST STOREY: Hoher Gerichtshof! Das geschieht aus folgendem Grund: eine Person auf der niedrigsten Stufe eines Blockleiters mag wohl den Dienst eines einzelnen Mitarbeiters beansprucht haben, der zu seinem Stab gehörte, er hatte jedoch sicherlich nicht die Macht, wie sie zum Beispiel ein Stabsleiter oder Gauleiter hatte, der, sagen wir, als Propagandamann Informationen hinunterzugeben hatte oder bei der Ausarbeitung der Pläne und der Politik der höheren Organisation mitwirkte.

[45] Die untergeordneten Stabsfunktionäre, die wir also ausschließen, waren in ihrer Tätigkeit den höheren Stabsfunktionären hinsichtlich ihrer besonderen Aufgaben, wie Propaganda, Parteiorganisation und so weiter verantwortlich, sowie den entsprechenden Hoheitsträgern hinsichtlich Disziplin und Kontrolle der Politik. Auch waren diese höheren Stabsfunktionäre, wie schon erwähnt, mitbeteiligt am Entwurf der Pläne und der Politik und gaben diese Politik über die technischen Unterstufen oder technischen Kanäle weiter im Gegensatz zu den untergeordneten Personen, die nur Befehle weitergaben.

Der nächste Punkt lautet folgendermaßen: Das Führerkorps der NSDAP nahm an dem gemeinsamen Plan und an der Verschwörung teil.

Das von Hitler am 24. 2. 1920 proklamierte Parteiprogramm enthielt die Hauptelemente des Nazi-Planes zur Beherrschung und Eroberung. Ich zitiere jetzt aus Dokument 1708-PS, dem Jahrbuch von 1941, veröffentlicht von der Partei und herausgegeben von dem verstorbenen Robert Ley. Dieses Buch, das ich nun als Beweisstück US-255 vorlege, enthält die berühmten 25 Punkte der Partei. Ich beabsichtige nicht, von meinem Text abweichend, alle fünfundzwanzig Parteiziele zu zitieren, ich möchte vielmehr nur auf einige von ihnen verweisen. Ich zitiere von Seite 1 der englischen Übersetzung des Dokuments 1708-PS, Punkt 1:

»Wir fordern den Zusammenschluß aller Deutschen auf Grund des Selbstbestimmungsrechts der Völker zu einem Großdeutschland.«

Punkt 2 dieses Programms forderte einseitige Aufhebung der Friedensverträge von Versailles und St. Germain. Ich zitiere:

»Wir fordern die Gleichberechtigung des deutschen Volkes gegenüber den anderen Nationen, Aufhebung der Friedensverträge von Versailles und St. Germain.«

Punkt 3:

»Wir fordern Land und Boden (Kolonien) zur Ernährung unseres Volkes und Ansiedlung unseres Bevölkerungsüberschusses.«

Punkt 4:

»Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist, Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksicht auf Konfession. Kein Jude kann daher ›Volksgenosse‹ sein.«

Punkt 6:

»Das Recht, über Führung und Gesetze des Staates zu bestimmen, darf nur dem Staatsbürger zustehen. Daher fordern wir, daß jedes öffentliche Amt, gleichgültig welcher [46] Art, ob in Reich, Land oder Gemeinde nur von Staatsbürgern bekleidet werden darf. Wir bekämpfen die korrumpierende Parlamentswirtschaft, eine Stellenbesetzung nur nach Parteigesichtspunkten, ohne Rücksicht auf Charakter und Fähigkeiten.«

Punkt 22 auf Seite 2 der englischen Übersetzung des Dokuments 1708-PS:

»Wir fordern die Abschaffung der Söldnertruppe und die Bildung eines Volksheeres.«

Und zurück zu Seite 1, ich zitiere weiter:

»Das Programm ist das politische Fundament der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und damit das politische Grundgesetz des Staates. ...

Alle Gesetzesvorschriften müssen im Geiste des Parteiprogramms angewendet werden.

Seit der Machtübernahme ist es dem Führer gelungen, wesentliche Teile des Parteiprogramms über das Grundsätzliche hinaus bis in Einzelheiten hinein zu verwirklichen.

Das Parteiprogramm der NSDAP ist am 24. Februar 1920 von Adolf Hitler auf der ersten großen Parteiversammlung in München verkündet worden und ist seit diesem Tage unverändert geblieben. In ihm ist die nationalsozialistische Weltanschauung in 25 Punkten zusammengefaßt.«

Wie bereits gesagt, war das Parteiprogramm für die Politischen Leiter bindend, und sie waren verpflichtet, dieses Programm auszuführen und es zu unterstützen.

Das Partei-Handbuch bestimmt, und ich zitiere noch einmal von Seite 1, Mitte des Dokuments 1893-PS:

»Die Gebote des Nationalsozialisten:

Der Führer hat immer recht!...

Das Programm sei dir Dogma; es fordert von dir äußerste Hingabe an die Bewegung!...

Recht ist, was der Bewegung und damit Deutschland... nützt!«

Ich zitiere nur kurz von Seite 2 desselben Dokuments:

»Dieses Führerkorps ist für die restlose Durchdringung des deutschen Volkes im nationalsozialistischen Geist... verantwortlich.«

Der von den Politischen Leitern Hitler zu leistende Eid wurde schon erwähnt. In diesem Zusammenhang sagt das Handbuch der Partei, und ich zitiere vom zweiten Absatz, Seite 3 desselben Dokuments:

[47] »Der Politische Leiter fühlt sich unlöslich mit dem Gedankengut und der Organisation der NSDAP verbunden. Der Eid erlischt nur durch Tod des Vereidigten oder bei Ausstoßung aus der nationalsozialistischen Gemeinschaft.«

Während das Führerprinzip die bindende Kraft der Erklärungen Hitlers, seines Programms und seiner Politik der ganzen Partei und dem Korps der Politischen Leiter gegenüber sicherte, machte dieses Führerprinzip auch jeden einzelnen Politischen Leiter in seinem Bezirk im Bereich seiner Tätigkeit und seines Amtes voll verantwortlich.

Das Führerprinzip galt nicht nur gegenüber Hitler als dem obersten Führer, sondern auch gegenüber den Politischen Leitern unter ihm und durchdrang so das ganze Führerkorps. Ich zitiere von der Mitte der Seite 2 des Dokuments 1893-PS:

»Die Grundlage der Organisation der Partei ist der Führergedanke. ... Alle Politischen Leiter gelten als vom Führer ernannt und sind ihm verantwortlich, sie genießen nach unten volle Autorität.«

Die verschiedenen Hoheitsträger des Führerkorps waren in ihren Gebieten selbst Führer. Ich zitiere Seite 9 von Absatz 3 desselben Dokuments:

»Den Hoheitsträgern ist für ihr Hoheitsgebiet das politische Hoheitsrecht übertragen. Sie... sind verantwortlich für die gesamtpolitische Lage in ihrem Hoheitsgebiet.«

Ich verweise erneut auf Dokument 1814-PS, US-328, das Handbuch der Partei. Ich zitiere daraus nur einen Satz, der lautet:

»Die Partei ist vom Führer geschaffen worden...«

Die Unterordnung aller Mitglieder des Führerkorps unter das Führerprinzip ist klar ersichtlich aus folgender Stelle des Partei-Handbuchs, Seite 3 desselben Dokuments:

»Dadurch ist eine feste Verankerung aller Organisationen in das Parteigefüge gegeben und in allen Hoheitsgebieten eine feste und dem nationalsozialistischen Führerprinzip entsprechende Verbindung mit den Hoheitsträgern der NSDAP geschaffen.«

Das nächste Thema heißt: Die Nazi-Partei, geführt vom Korps der Politischen Leiter, beherrschte und kontrollierte den Deutschen Staat und die Regierung.

Der Anklageschriftsatz, der den verbrecherischen Charakter des Reichskabinetts behandelt, bringt das Beweismaterial über die Person verschiedener Minister des Kabinetts; ich werde mich mit diesem Gegenstand nicht befassen.

[48] Die Anwesenheit der Reichsleiter und anderer hervorragender Mitglieder des Korps der Politischen Leiter im Kabinett erleichterte die Beherrschung des Kabinetts durch die Nazi-Partei und das Korps der Politischen Leiter.

Ich lasse den nächsten Absatz bis zum Gesetz vom 14. Juli 1933 aus.

Ein Gesetz vom 14. Juli 1933 erklärte die Bildung anderer politischer Parteien außer der Nazi-Partei für ungesetzlich und verbot sie; es erklärte die Verletzung dieses Gesetzes zu einer strafbaren Handlung und schuf damit das Einparteiensystem und eine Immunität zu Gunsten des Korps der Politischen Leiter gegenüber der Opposition organisierter politischer Gruppen.

Ich zitiere aus Dokument 1388-PS der englischen Übersetzung des »Gesetzes gegen die Neubildung von Parteien«, Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, Seite 479; ich lese die ersten beiden Paragraphen dieses Gesetzes, die lauten:

»In Deutschland besteht als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei. Wer es unternimmt, den organisatorischen Zusammenhalt einer anderen politischen Partei aufrechtzuerhalten oder eine neue politische Partei zu bilden, wird, sofern nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.«

Ich überspringe den nächsten Absatz.

Ich berufe mich nun auf Dokument 1398-PS der englischen Übersetzung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, datiert vom 20. Juli 1933, Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, Seite 518.

Am 13. Oktober 1933 wurde ein »Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens« erlassen, das unter anderem die Todesstrafe oder andere schwere Bestrafung für jene Personen vorsah, die es unternahmen, »... einen Angehörigen... der Sturmabteilungen, der Schutzstaffeln der NSDAP, einen Amtswalter der NSDAP... aus politischen Beweggründen oder wegen ihrer amtlichen... Tätigkeit zu töten...«; 1394-PS.

VORSITZENDER: Wo steht das, was Sie gelesen haben, 1398-PS?

OBERST STOREY: Ja, Herr Vorsitzender, 1398-PS. Ich bin im Irrtum, es ist 1394-PS unmittelbar vorangehend.


VORSITZENDER: Welchen Artikel haben Sie vorgelesen?


OBERST STOREY: Ich fürchte, ich habe die Bezugstelle nicht, aber hier ist das Zitat; ich glaube, es befindet sich auf dieser Seite [49] Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens. Es ist Artikel 2, glaube ich, – Absatz 2, Artikel 1.

Ich verweise nun auf Dokument 1395-PS, die englische Übersetzung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933. Das Gesetz wurde erlassen, um die Einheit von Partei und Staat zu sichern. Es bestimmt, daß die Partei Träger des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden sein solle. Es machte den Stellvertreter des Führers, damals Heß, und den Stabschef der SA, damals Röhm, zu Mitgliedern der Reichsregierung. Ich zitiere:

»Nach dem Sieg der nationalsozialistischen Revolution ist die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei die Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.« Ihre Satzung bestimmt der Führer. »... Zur Gewährleistung engster Zusammenarbeit der Dienststellen der Partei und der SA mit den öffentlichen Behörden werden der Stellvertreter des Führers und der Chef des Stabes der SA Mitglieder der Reichsregierung.«

Dieses Gesetz war eine grundlegende Maßnahme, um das Korps der Politischen Leiter an die Stelle höchster politischer Macht in Deutschland zu setzen. Denn es bestimmte, daß die Partei, geleitet vom Korps der Politischen Leiter, den Staat verkörperte und in Wirklichkeit der Staat war. Darüber hinaus ernannte dieses Gesetz den Stellvertreter des Führers und den Stabschef der SA, welche als Parteiorganisation unter der Befehlsgewalt der Hoheitsträger standen, zu Mitgliedern der Reichsregierung und befestigte auf diese Weise die Kontrolle des Korps der Politischen Leiter über das Kabinett noch stärker. Die beherrschende Stellung des Korps der Politischen Leiter ist auch aus der Bestimmung ersichtlich, daß der Reichskanzler die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz in seiner Eigenschaft als Führer der Nazi-Partei erließ. Die Tatsache, daß Hitler als Leiter des Führerkorps der Nazi-Partei Vorschriften erlassen konnte, die Gesetzeskraft hatten und im Reichsgesetzblatt, der für staatliche Anordnungen bestimmten offiziellen Sammlung, veröffentlicht wurden, ist nur ein weiterer Beweis für die tatsächliche Herrschaft der Partei über den Deutschen Staat.

Ich verweise nun auf das Dokument 2775-PS, US-330, die englische Übersetzung einiger Auszüge aus Hitlers Reden auf den Parteitagen 1934 und 1935 in Nürnberg. Ich zitiere aus dem zweiten Auszug, Dokument 2775-PS, einer Erklärung Hitlers auf dem Parteitag 1934, einen einzigen Satz, wie folgt:

»Nicht der Staat befiehlt uns, sondern wir befehlen dem Staat.«

[50] Die Beweiskraft dieser kategorischen Erklärung des Führers des Korps der Politischen Leiter, in der die Vorherrschaft der Partei über den Staat bestätigt wird, kann nicht bestritten werden.

Am 30. Juni 1934 leitete Hitler als Führer der Nazi-Partei das Massaker von Hunderten von SA-Männern und anderen politischen Gegnern. Hitler trachtete, diese Massenmorde zu rechtfertigen, indem er im Reichstag erklärte:

»In dieser Stunde war ich verantwortlich für das Schicksal der deutschen Nation, und damit war des deutschen Volkes Oberster Gerichtsherr... ich selbst.«

Das Beweismaterial für diese Geschehnisse wird zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Vorbringen gegen die SA vorgelegt werden.

Am 3. Juli 1934 erließ das Kabinett ein Gesetz, in dem die Morde und das Blutbad vom 30. Juni 1934 tatsächlich als berechtigte Staatsnotwehr dargestellt wurden. Mit diesem Gesetz machte das Reichskabinett sich selbst zum Teilnehmer an diesen Morden nach der Tat. Die Beherrschung durch die Partei verwandelte diese kriminelle Handlung Hitlers und seiner höchsten Parteiführer in eine mit der politischen Realität übereinstimmende staatliche Maßnahme. Ich beziehe mich auf Dokument 2057-PS, der englischen Übersetzung des Gesetzes über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 3. Juli 1934, Reichsgesetzblatt 1934, Teil I, Seite 529. Ich zitiere den einzigen Artikel dieses Gesetzes, der sich noch immer auf die blutige Säuberung bezieht und lautet:

»Die zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens.«

Am 12. Juli 1934 wurde ein Gesetz erlassen, das die Aufgaben der Akademie für Deutsches Recht festlegt. Ich verweise auf 1391-PS, eine englische Übersetzung der Satzung der Akademie für Deutsches Recht vom 12. Juli 1934, Reichsgesetzblatt 1934, Teil I, Seite 605 und 606:

»Die Akademie für Deutsches Recht hat die Aufgabe,... in enger dauernder Verbindung mit den für die Gesetzgebung zuständigen Stellen das nationalsozialistische Programm auf dem gesamten Gebiete des Rechts zu verwirklichen.«

Am 30. Januar 1933 wurde Hitler, der Führer der Nazi-Partei und des Korps der Polnischen Leiter, zum Reichskanzler ernannt. Als Präsident von Hindenburg 1934 starb, vereinigte der Führer in seiner Person die Ämter des Reichskanzlers und des Reichspräsidenten. Ohne aus dem Dokument zu zitieren, nehme ich Bezug auf Dokument 2003-PS, das diese Tatsache feststellt. Es ist Reichsgesetzblatt 1934, Teil I, Seite 747.

[51] Mit Gesetz vom 20. Dezember 1934 wurde Parteiuniformen und Parteieinrichtungen der gleiche Schutz gewährt, wie denen des Staates. Dieses Gesetz hieß: »Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen.« Dieses Gesetz sieht schwere Strafen für alle Personen vor, die falsche Behauptungen abgeben, geeignet, das Wohl und Ansehen der Partei oder ihrer Dienststellen zu gefährden. Es schreibt Gefängnisstrafen für jene vor, die gehässige oder hetzerische Äußerungen überleitende Persönlichkeiten der Nazi-Partei verbreiten, und Zuchthaus für das unerlaubte Tragen von Parteiuniformen oder -abzeichen. Ich verweise, ohne zu zitieren, erneut auf Dokument 1393-PS, die englische Übersetzung, die dafür Quelle ist.

Mit Gesetz vom 15. September 1935 wurde schließlich die Hakenkreuzfahne der Partei zur amtlichen Fahne des Reiches erklärt. Ich verweise auf Dokument 2079-PS, die englische Übersetzung des Reichsflaggengesetzes, Reichsgesetzblatt 1935, Teil I, Seite 1145. Ich zitiere nur einen Satz:

»Reichs- und National-Flagge ist die Hakenkreuzflagge.«

Das Hakenkreuz war Fahne und Symbol des Korps der Politischen Leiter der Partei. Kraft Gesetzes wurde es zur Staatsflagge erklärt, womit man anerkannte, daß die Partei und ihr politisches Führerkorps die obersten Hoheitsgewalten in Deutschland waren.

Am 23. April 1936 erging ein Gesetz, das »Straffreiheit gewährt für Straftaten, zu denen sich der Täter durch Übereifer im Kampf hat hinreißen lassen«. Ich berufe mich auf Dokument 1386-PS, die englische Übersetzung des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 23. April 1936, Reichsgesetzblatt 1936, Teil I, Seite 378.

In Förderung der Verschwörung zur Erlangung der totalen Kontrolle über das deutsche Volk erging am 1. Dezember 1936 ein Gesetz, das die gesamte deutsche Jugend in der Hitlerjugend zusammenfaßte und damit die totale Mobilisierung der deutschen Jugend herbeiführte. Ich zitiere Dokument 1392-PS, das dieses Gesetz enthält, Reichsgesetzblatt 1936, Teil I, Seite 993. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes »wird die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitlerjugend dem Reichsjugendführer der NSDAP übertragen«. Durch dieses Gesetz kam das Monopol der Kontrolle über die gesamte deutsche Jugend in die Hände eines der obersten Funktionäre, eines Reichsleiters des Führerkorps der Nazi-Partei, nämlich des Angeklagten von Schirach.

Am 4. Februar 1938 erließ Hitler als Führer des Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei einen Erlaß, mit welchem er die unmittelbare Befehlsgewalt über die gesamte deutsche Wehrmacht übernahm. Ich zitiere Dokument 1915-PS, Reichsgesetzblatt 1938, Teil I, Seite 111. Hitler sagte darin:

[52] »Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht übe ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.«

Auf Grund des früheren Gesetzes vom 1. August 1934 verband Hitler das Amt des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers. Im Endergebnis war Hitler also Oberbefehlshaber der Wehrmacht, Oberhaupt des Deutschen Staates und Führer der Nazi-Partei.

Dazu schreibt das Partei-Handbuch wie folgt; ich zitiere von Dokument 1893-PS, Seite 19:

»Um dieses Ziel zu erreichen, schuf der Führer die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei. Er erfüllte sie mit seinem Geist und seinem Willen und eroberte mit ihr am 30. Januar 1933 die staatliche Macht. Der Wille des Führers ist oberstes Gesetz der Partei. ...

Mit dem Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 ist das Amt des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers vereinigt worden. Infolgedessen gingen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer Adolf Hitler über. Durch dieses Gesetz sind Partei- und Staatsführung in eine Hand gelegt worden. Auf Wunsch des Führers wurde über das Gesetz am 19. August 1934 eine Volksabstimmung herbeigeführt. An diesem Tag hat das deutsche Volk Adolf Hitler zu seinem alleinigen Führer erkoren. Er ist nur seinem Gewissen und dem deutschen Volke verantwortlich.«

Eine Verordnung vom 16. Januar 1942 sieht vor, daß die Partei an der Gesetzgebung sowie bei der Anstellung und Beförderung von Beamten beteiligt werden soll.

Zum Beweis zitiere ich Dokument 2100-PS, die englische Übersetzung einer Verordnung zur Durchführung des Erlasses des Führers über die Stellung des Leiters der Parteikanzlei, vom 16. Januar 1942, Reichsgesetzblatt 1942, Teil I, Seite 35. Die Verordnung bestimmte, daß diese Mitwirkung ausschließlich durch den Angeklagten Bormann, den Chef der Parteikanzlei und Reichsleiter des Führerkorps, ausgeübt werden dürfe. Die Verordnung sagte, daß der Chef der Parteikanzlei an der Vorbereitung aller Gesetze und Verordnungen der Reichsbehörden, einschließlich derjenigen des Ministerrats für die Reichsverteidigung, mitzuwirken, und seine Zustimmung zu den Gesetzen der Länder und Reichsstatthalter zu geben hat. Mit den Ländern sind die deutschen Staaten gemeint. Der Schrittwechsel zwischen Staats- und Parteibehörden, ausgenommen innerhalb eines Gaues selbst, mußte durch Bormanns Hände gehen. Diese Verordnung ist von ausschlaggebender Bedeutung bei der Darstellung der dem Führerkorps übertragenen höchsten Kontrolle und Verantwortlichkeit für die Regierungspolitik und die Handlungen zur Förderung der Verschwörung.

[53] Am oder um den 26. April 1942 erklärte Hitler in einer Rede, daß ihm als Führer der Nation, als Oberstem Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und Führer der Partei das Recht zuerkannt werden müsse, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln einen jeden Deutschen, gleichgültig, ob Soldat, Richter, Staatsbeamter oder Parteifunktionär, zu zwingen, seine Pflicht zu tun. Er verlangte vom Reichstag, ihm offiziell dieses von ihm behauptete Recht zu bestätigen, und am 26. April 1942 beschloß der Reichstag, die eben erwähnten Rechte des Führers in vollem Umfange anzuerkennen. Ich zitiere Dokument 1961-PS, die englische Übersetzung dieses Beschlusses, der im Reichsgesetzblatt 1942, Teil I, Seite 247, zu finden ist. Ich lese:

»Der Großdeutsche Reichstag hat in seiner Sitzung vom 26. April 1942 auf Vorschlag des Präsidenten des Reichstags, die vom Führer in seiner Rede in Anspruch genommenen Rechte einmütig durch nachfolgenden Beschluß bestätigt:

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Führer in der gegenwärtigen Zeit des Krieges, in der das deutsche Volk in einem Kampf um Sein oder Nichtsein steht, das von ihm in Anspruch ge nommene Recht besitzen muß, alles zu tun, was zur Erringung des Sieges dient oder dazu beiträgt. Der Führer muß daher – ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein – in seiner Eigenschaft als Führer der Nation, als Oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als Führer der Partei jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen – sei er einfacher Soldat oder Offizier, niedriger oder hoher Beamter oder Richter, leitender oder dienender Funktionär der Partei, Arbeiter oder Angestellter – mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und bei Verletzung dieser Pflichten nach gewissenhafter Prüfung ohne Rücksicht auf sogenannte wohlerworbene Rechte mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen, ihn im besonderen ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren aus seinem Amte, aus seinem Rang und seiner Stellung zu entfernen.

Im Auftrage des Führers wird dieser Beschluß hiermit verkündet. Berlin, den 26. April 1942.«

Hitler selbst hat vielleicht am besten das wirkliche politische Wesen seines Deutschland zusammengefaßt, das der Anklage die Grundlage zu der Behauptung gab, das Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei und seine Unterorgane beherrschten tatsächlich den Staat. Der Kernpunkt der Lage wurde von Hitler in seiner Rede [54] vor dem Reichstag am 20. Februar 1938 dargelegt, in der er tatsächlich feststellte, daß jede Einrichtung im Deutschen Reich dem Führerkorps der Nazi-Partei unterstehe.

Für die Behauptung der Anklage, das Korps der Politischen Leiter habe den Deutschen Staat beherrscht und trage daher die Verantwortung, zitiere ich als letztes Beweisstück das Dokument 2715-PS, Hitlers Rede vor dem Reichstag vom 20. Februar 1938, wie sie in der Zeitschrift »Das Archiv«, Band 47, Februar 1938, Seite 1441 und 1442, wiedergegeben ist. Ich zitiere einen kurzen Auszug aus Dokument 2715-PS und lege es als Beweisstück US-331 vor:

»Im Nationalsozialismus hat das deutsche Volk jene Führung erhalten, die als Partei die Nation nicht nur mobilisiert, sondern vor allem organisiert hat, und zwar so organisiert, daß auf Grund des natürlichen Prinzips der Auslese die Fortdauer einer sicheren politischen Führung für immer gewährleistet erscheint. ...

Der Nationalsozialismus... besitzt ganz Deutschland seit dem Tag, an dem ich als Reichskanzler vor fünf Jahren das Haus am Wilhelmsplatz verließ. Es gibt keine Institution in diesem Staat, die nicht nationalsozialistisch ist. Vor allem aber hat die nationalsozialistische Partei in diesen fünf Jahren nicht nur die Nation nationalsozialistisch gemacht, sondern sich auch selbst jene vollendete Organisation gegeben, die für alle Zukunft die Selbst- und Forterhaltung gewährleistet. Die größte Sicherung dieser nationalsozialistischen Revolution liegt führungsgemäß nach innen und außen in der restlosen Erfassung des Reiches und all seiner Einrichtungen und Institutionen durch die nationalsozialistische Partei. Sein Schutz der Welt gegenüber aber liegt in der neuen nationalsozialistischen Wehrmacht. ...

In diesem Reich ist jeder Nationalsozialist, der an irgendeiner verantwortlichen Stelle steht. ... Jede Institution dieses Reiches steht unter dem Befehl der obersten politischen Führung... Die Partei führt das Reich politisch und die Wehrmacht verteidigt dieses Reich militärisch. ... es gibt niemand an einer verantwortlichen Stelle in diesem Staat, der daran zweifelt, daß der autorisierte Führer dieses Reiches ich bin...«

Daß das Korps der Politischen Leiter die oberste Gewalt über den Deutschen Staat und die Regierung ausübte, wird in einem Artikel der offiziellen Zeitschrift »Der Hoheitsträger« vom Februar 1939 betont. In diesem Artikel, der an alle Hoheitsträger gerichtet war, wird dem Korps der Politischen Leiter in Erinnerung gerufen, [55] daß es den Staat erobert habe und absolute und totale Gewalt in Deutschland besitze. Ich zitiere 3230-PS, die englische Übersetzung eines Artikels mit dem Titel »Kampf und Ordnung«. Aus diesem Artikel, der – wie ich sagen möchte – den Schlachtruf des Führerkorps im Ton eines Cäsarismus in das deutsche Leben hinaustrompetet, zitiere ich:

»Kampf? Was redet Ihr nur immer von Kampf? Ihr habt doch den Staat erobert, und wenn Euch etwas nicht gefällt, dann macht ein Gesetz und regelt es anders. Was braucht Ihr da immerzu von Kampf zu reden? Ihr habt doch jede Macht. Worum kämpft Ihr noch? Außenpolitisch? Ihr habt doch die Wehrmacht, die wird den Kampf schon führen, wenn es erforderlich ist! Innenpolitisch? Ihr habt doch die Justiz und die Polizei, die alles ändern können, was Euch nicht zusagt!«

VORSITZENDER: Wäre es Ihnen recht, jetzt zu unterbrechen?

OBERST STOREY: Ja, Herr Vorsitzender.


[Pause von 10 Minuten.]


OBERST STOREY: Im Hinblick auf die Beherrschung des Deutschen Staates und der Regierung durch die Nazi-Partei und ihr Führerkorps, die durch das vorstehende Beweisvorbringen und durch die Beweise in den vorangehenden Anklageschriftsätzen festgelegt ist, behaupten wir, daß das Führerkorps der Nazi-Partei für alle Maßnahmen, einschließlich gesetzlicher Maßnahmen, verantwortlich ist, die vom Deutschen Staate und der Regierung zur Förderung der Verschwörung getroffen und von den Mitschuldigen und den hier als verbrecherisch angeklagten Organisationen ausgeführt wurden.

Ich gehe nun zu den offenen Untaten und Verbrechen des Korps der Politischen Leiter über. Das Beweismaterial, das wir nun vorlegen, wird zeigen, daß die Mitglieder des Führerkorps tatsächlich eine Vielzahl von mannigfaltigen Handlungen und Maßnahmen durchführten, die bestimmt waren, den Gang der Verschwörung zu fördern. Die Beweise werden zeigen, daß diese Teilnahme des Führerkorps an der Verschwörung Maßnahmen umfaßte, wie antisemitische Betätigungen, Kriegsverbrechen gegen Angehörige der alliierten Streitkräfte, Mithilfe an dem Zwangsarbeitsprogramm, Maßnahmen zur Unterdrückung und Zerstörung der christlichen Religion und zur Verfolgung christlicher Geistlichkeit, Plünderung und Raub von kulturellem und anderem Vermögen in den deutschbesetzten Gebieten Europas, Teilnahme an Plänen und Maßnahmen, die zur Auslösung und Führung von Angriffskriegen führten, und im allgemeinen eine Menge von Handlungen, die Verbrechen gegen[56] den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wie sie im Statut definiert und unter Anklage gestellt sind.

Das erste Beweisstück, das wir vorlegen, behandelt die Teilnahme der Gauleiter und Kreisleiter an dem, wie es die Nazis nannten, »spontanen Aufstand des Volkes« gegen die Juden in ganz Deutschland am 9. und 10. November 1938. Wir beabsichtigen nicht, vom Text abzuweichen, um von Major Walsh bereits vorgelegte Beweise über die Verfolgung der Juden vorzubringen. Wir beabsichtigen nur, den Beweis über den Zusammenhang einiger Parteifunktionäre zu erbringen in Verbindung mit der Ermordung eines Beamten der Deutschen Botschaft in Paris am 7. November 1938. Die Beweise über diese Pogrome wurden bei der Beweisführung der Anklage in anderen Phasen dieses Falles, besonders bei der Judenverfolgung, vorgebracht. Ich werde mich daher auf zwei Schriftstücke beschränken und möchte den Gerichtshof daran erinnern, daß in der als Fernschreiben übermittelten Weisung des SS-Gruppenführers Heydrich vom 10. November 1938 an alle Polizeidirektionen und SD-Bezirke allen Befehlshabern der Staatspolizei befohlen wurde, sich mit den Politischen Leitern in den Gauen und Kreisen in Verbindung zu setzen, um mit diesen hohen Funktionären des Korps der Politischen Leiter die Organisation der sogenannten spontanen Demonstration gegen die Juden in die Wege zu leiten.

Das früher vorgelegte Beweismaterial zeigt, daß zufolge dieser Weisung eine große Anzahl jüdischer Geschäfte und Unternehmungen geplündert und zerstört, daß Synagogen in Brand gesetzt, einzelne Juden geprügelt und eine große Anzahl von ihnen in Konzentrationslager gebracht wurden. Dieses Beweismaterial zeigt zwingend die Verwendung und Teilnahme aller Kreisleiter und Gauleiter bei ungesetzlichen und unmenschlichen Handlungen, die darauf angelegt waren, das antisemitische Programm zu fördern, das ursprünglich und dauernd eines der Ziele des Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei bildete. Ich verweise nun erneut auf Dokument 3051-PS, US-240, und will die Aufmerksamkeit des Hohen Gerichtshofs nur auf die verschiedenen politischen Führer lenken, die in diesem Dokument genannt werden. Ich beabsichtige nicht, es vorzulegen, noch wieder darauf zu verweisen.

Wieder vom Text abweichend lege ich zum Beweis vor...


VORSITZENDER: Oberst Storey, ist es an diese verschiedenen Ränge des Führerkorps gerichtet?


OBERST STOREY: Herr Vorsitzender, ich entnehme der ersten Seite, daß es – ich beherrsche Deutsch nicht – an die Staatspolizei, an den SD und an einige SD-Beamte gerichtet ist.


[57] VORSITZENDER: Was hat das mit dem Führerkorps zu tun?


OBERST STOREY: Es hat mit den Weisungen an Parteifunktionäre zu tun, an diesen Demonstrationen teilzunehmen. Mit anderen Worten, diese Weisung wurde durch bestimmte Mitglieder des Korps der Politischen Leiter abgesandt und weitergeleitet.


VORSITZENDER: Waren die Staatspolizei und der SD Ränge in dem Führerkorps?


OBERST STOREY: Wenn der Hohe Gerichtshof sich dieser Originaltafel zuwenden will, ich meine der großen Tafel, wird er feststellen, daß die SA, die SS und einige andere Organisationen auf der linken Seite der großen Karte eingezeichnet sind. Ich glaube, es handelt sich um die Mappe auf dem Tisch des Hohen Gerichtshofs. Mit anderen Worten, eine genaue Prüfung dieser Weisung wird zeigen, daß sie sich im Zusammenhang mit der Ausführung der Demonstrationen vom 9. und 10. November mit verschiedenen Politischen Leitern in Verbindung setzen sollten. Das ist der einzige Zweck, zu dem wir es vorlegen. Es wurde bereits zum Beweis vorgelegt, aber der Grund, daß ich es jetzt erwähne...


VORSITZENDER: Ich kann nicht sehen, daß es das zeigt. Es scheint mir ein Brief des Chefs der Sicherheitspolizei an alle Direktionen und Stellen der Staatspolizei zu sein.


OBERST STOREY: Ich habe die englische Übersetzung augenblicklich nicht zur Hand, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Gut, fahren Sie fort.


OBERST STOREY: Ich lege nunmehr Dokument 3063-PS, US-332, vor. Es war ein Bericht des Obersten Parteirichters Buch an den Angeklagten Göring vom 13. Februar 1939 über Maßnahmen, die vom Obersten Parteigericht wegen Ausschreitungen in Verbindung mit den Demonstrationen vom 9. und 10. November 1938 getroffen worden waren. Ich glaube nicht, Hoher Gerichtshof, daß dieses Schriftstück im Dokumentenbuch enthalten ist.


VORSITZENDER: Ja, es ist darin enthalten.


OBERST STOREY: Ich bitte um Verzeihung. Ich hatte vergessen, daß es darin enthalten ist. Ich zitiere nur eine kurze Stelle:

»Wenn in einer einzigen Nacht sämtliche Synagogen abbrennen, so muß das irgendwie organisiert sein und kann nur organisiert sein von der Partei.«

Es ist ein langes Dokument, und das ist die einzige Stelle, die ich daraus verlese. Ich kann leider nicht sagen, wo sie zu finden ist.

MR. BIDDLE: Auf welcher Seite?

OBERST STOREY: Es tut mir leid, ich habe das Verzeichnis der Dokumentenstellen nicht bei mir.

[58] VORSITZENDER: Auf Seite 1. Wenn Sie das Schriftstück nicht vor sich haben, so hat es nicht viel Zweck, darauf zu verweisen.


OBERST STOREY: Ich habe den deutschen Text eben herübergereicht, Herr Vorsitzender.

»Wenn in einer einzigen Nacht sämtliche Synagogen abbrennen, so muß das irgendwie organisiert sein und kann nur organisiert sein von der Partei.«

Es ist der erste Absatz auf Seite 7. Ich will mich nun der Darstellung der Verbrechen gegen alliierte Flieger zuwenden. Die Mitglieder des Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei haben teilgenommen und sind mitverantwortlich für Ermordung, Verprügeln und Mißhandlung von alliierten Fliegern, die in Deutschland oder in deutschkontrollierten Gebieten landeten. Viele alliierte Flieger, die aus beschädigten Flugzeugen über Deutschland mit Fallschirmen absprangen, wurden nicht als Kriegsgefangene behandelt, sondern mit Einwilligung, ja sogar auf Anstiftung durch einige Mitglieder des Führerkorps der Nazi-Partei von deutschen Zivilisten geschlagen und ermordet. Dieses Verhalten des Korps der Politischen Leiter stellt eine flagrante und bewußte Verletzung der gemäß der Genfer Konvention festgelegten Verpflichtungen durch die Deutsche Regierung dar, nach welcher Kriegsgefangene vor Gewalttaten und Mißhandlung zu schützen sind.

Wie aus Dokument 2473-PS hervorgeht – es ist nicht notwendig, uns damit zu befassen –, nämlich einer Liste der Reichsleiter der Nazi-Partei, die im nationalsozialistischen Jahrbuch von 1943 erschienen ist, und wie sich weiter aus Dokument 2903-PS, der großen Wandkarte, ergibt, war Heinrich Himmler Reichsleiter der Nazi-Partei und somit einer der höchsten Funktionäre im Korps der Politischen Leiter kraft seiner Stellungen als Reichsführer SS und Beauftragter für deutsches Volkstum. Ich lege nun einen Originalbefehl Himmlers vor, Dokument R-110, US-333; es trägt das Datum des 10. August 1943. Ich zitiere:

»Es ist nicht Aufgabe der Polizei, sich in Auseinandersetzungen zwischen deutschen Volksgenossen und abgesprungenen englischen und amerikanischen Terrorfliegern einzumischen.«

Dieser Befehl war schriftlich an alle höheren SS-und Polizeiführer gegeben und war mündlich an die ihnen untergeordneten Offiziere sowie an alle Gauleiter weiterzugeben. Wie aus Dokument 2473-PS und auf dieser Karte zu ersehen ist, hat Joseph Goebbels...

VORSITZENDER: Ich dachte, daß die Polizei nicht ein Teil des Korps der Politischen Leiter war, oder war es anders?

OBERST STOREY: Himmler, Herr Vorsitzender, vereinigte das Amt des Reichsführers SS und des Chefs der Deutschen Polizei in [59] seiner Person. Er war ein Staatsbeamter, er war aber auch ein Funktionär der Partei und gab diesen Befehl an die Funktionäre des Korps der Politischen Leiter.


MR. BIDDLE: Wollen Sie damit sagen, daß dieser Befehl Himmlers einen Beweis gegen die 600000 Mitglieder darstellt, von denen Sie gesprochen haben?


OBERST STOREY: Nicht gegen die Mitglieder, aber gegen die Organisation als verbrecherische Organisation, weil Befehle dieser Art durch die dienstlichen Kanäle des Korps der Politischen Leiter heruntergegeben wurden.


VORSITZENDER: Aber das eben wollte ich Ihnen sagen, sie gingen nicht durch die dienstlichen Kanäle des Führerkorps, sondern durch die Polizei.


OBERST STOREY: Aber die Polizei, Hoher Gerichtshof, stand in Verbindung mit dem Korps der Politischen Leiter, und Himmler stand an der Spitze von beiden. Es geht nicht aus dieser Karte hervor, wohl aber aus der anderen großen Karte, daß Goebbels, dank seiner Stellung als Propagandaleiter der Partei, eine der einflußreichsten Personen im Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei war.

In der Ausgabe des Völkischen Beobachters vom 29. Mai 1944 erschien ein von Goebbels, dem Reichsleiter für Parteipropaganda, verfaßter Artikel, in dem er die deutsche Zivilbevölkerung offen aufforderte, über Deutschland abgeschossene alliierte Flieger zu bestrafen. Ich nehme Bezug auf Dokument 1676-PS, US-334, nämlich die Ausgabe des Völkischen Beobachters mit dem Artikel, in dem die deutsche Bevölkerung zur Begehung von Kriegsverbrechen aufgefordert wird. Ich zitiere nun:

»Es ist nur mit Hilfe der bewaffneten Macht möglich, bei solchen Angriffen abgeschossene Feindpiloten in ihrem Leben zu sichern, da sie sonst von der heimgesuchten Bevölkerung totgeschlagen würden. Wer hat hier recht, die Mörder, die nach ihren feigen Untaten noch eine humane Behandlung seitens ihrer Opfer erwarten, oder die Opfer, die sich nach dem Grundsatz zur Wehr setzen wollen: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Diese Fragen dürften nicht schwer zu beantworten sein.«

Reichsleiter Goebbels geht dann zu der folgenden Beantwortung seiner Frage über, ich zitiere wieder:

»Es erscheint uns kaum noch möglich und erträglich, deutsche Polizei und Wehrmacht gegen das deutsche Volk einzusetzen, wenn es Kindermörder so behandelt, wie sie es verdienen.«

[60] Am 30. Mai 1944 erließ der Angeklagte Bormann, Reichsleiter und Chef der Parteikanzlei, ein Rundschreiben zu dieser Sache, das unwiderleglich beweist, daß abgeschossene britische und amerikanische Flieger von der deutschen Bevölkerung gelyncht wurden. Ich lege dieses Rundschreiben des Angeklagten Bormann zum Beweise vor; es ist Dokument 057-PS, US-329. Es befindet sich etwa zu Anfang des Dokumentenbuchs.

VORSITZENDER: Haben Sie dieses Buch?

OBERST STOREY: Einen Augenblick, Herr Vorsitzender!

Nach Hinweis darauf, daß in den vorhergehenden Wochen englische und amerikanische Flieger wiederholt Kinder, Frauen und Bauern sowie Fuhrwerke auf der Landstraße beschossen haben, erklärt Bormann im zweiten Absatz der englischen Übersetzung das Folgende. Ich zitiere:

»Mehrfach ist es vorgekommen, daß abgesprungene oder notgelandete Besatzungsmitglieder solcher Flugzeuge unmittelbar nach der Festnahme durch die auf das äußerste empörte Bevölkerung an Ort und Stelle gelyncht wurden. Von polizeilicher und strafrechtlicher Verfolgung der dabei beteiligten Volksgenossen wurde abgesehen.«

Ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs besonders auf die Tatsache lenken, daß dieses Schreiben des Angeklagten Bormann durch die Befehlskette der Nazi-Partei verteilt wurde, und daß auf der Verteilerliste die Reichsleiter, Gauleiter, Kreisleiter und die Führer der Parteigliederungen und der der Partei angeschlossenen Verbände besonders erwähnt wurden. Der Angeklagte Bormann ersucht im ersten Absatz der Seite 2 der englischen Übersetzung, daß die Ortsgruppenleiter über den Inhalt dieses Rundschreibens mündlich zu unterrichten seien; nur mündlich!

Die Wirkung dieses Rundschreibens des Reichsleiters Bormann findet sich in einem Befehl vom 25. Februar 1945, den ich jetzt zum Beweis vorlege. Es ist Dokument L-154, US-335. Es ist ein Befehl von Albert Hoffmann, der zufolge seiner Stellung als Gauleiter und Reichsverteidigungskommissar des Gaues Westfalen-Süd ein bedeutendes Mitglied des Führerkorps war. Er ist an alle Landräte, Oberbürgermeister, Polizeibeamte und Kreisleiter sowie an die Kreisstabsführer des deutschen Volkssturms gerichtet. Der Befehl lautet:

»Sämtliche Jabo-Piloten, die abgeschossen werden, sind grundsätzlich der Volksempörung nicht zu entziehen. Ich erwarte von allen Dienststellen der Polizei, daß sie sich nicht als Beschützer dieser Gangstertypen zur Verfügung stellen. Behörden, die dem Volksempfinden zuwider handeln, werden von mir zur Rechenschaft gezogen. Alle Polizei- und [61] Gendarmeriebeamten sind unverzüglich über diese meine Auffassung zu unterrichten.«

VORSITZENDER: Wer ist Hoffmann?

OBERST STOREY: Albert Hoffmann war auf Grund seiner Stellung als Gauleiter und Reichsverteidigungskommissar des Gaues Westfalen-Süd Mitglied des Führerkorps. In diesem Zusammenhang zitiere ich, Hoher Gerichtshof, die Bestimmungen des Artikels 2 der Genfer Konvention vom 27. Juli 1929, der wie folgt lautet. Ich bitte den Gerichtshof, dies amtlich zur Kenntnis zu nehmen:

»Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Macht, aber nicht der Gewalt der Personen oder Truppenteile, die sie gefangengenommen haben. Sie müssen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere gegen Gewalttätigkeiten, Beleidigungen und öffentliche Neugier geschützt werden.

Vergeltungsmaßnahmen an ihnen auszuüben ist verboten.«


VORSITZENDER: Ist das die 1907... ?

OBERST STOREY: Nein, die Genfer Konvention vom 27. Juli 1929, Artikel 2, die von Deutschland und den Vereinigten Staaten ratifiziert wurde. Aus den eben zitierten Bestimmungen geht klar hervor, daß die Genfer Konvention hinsichtlich der Kriegsgefangenen den Unterzeichnerstaaten die strengsten Verpflichtungen auferlegt, Kriegsgefangene vor Gewalttätigkeit zu schützen. Die eben vorgelegten Beweise zeigen, daß der Deutsche Staat diese Bestimmungen verletzte. Die Beweise zeigen auch, daß Mitglieder des Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei an der Verschwörung teilnahmen, die deutsche Zivilbevölkerung zur Mitwirkung an diesen Greueltaten aufzuhetzen.

Als nächstes komme ich zu einigen bezeichnenden Verbrechen gegen ausländische Arbeiter.

Am 13. September 1936 hielt Reichsorganisationsleiter Dr. Robert Ley eine Ansprache an 20000 Personen, die an einer Versammlung des Parteitags teilnahmen. Der offizielle Bericht über die Parteiversammlung stellt fest, daß der Führer mit »enthusiastischen Begeisterungsrufen« begrüßt wurde, als er mit seinem Stellvertreter, seinem ständigen Gefolge und mehreren Reichsleitern und Gauleitern durch die Halle schritt. Ich verweise auf Dokument 2283-PS, den Völkischen Beobachter vom 14. September 1936, Seite 11, Beweisstück US-337. In seiner Rede erklärte Reichsorganisationsleiter Robert Ley, daß er es nicht begreifen konnte, daß der Führer ihm »... Mitte April 1933 den Auftrag erteilte, die Gewerkschaften zu übernehmen... da er keinerlei inneren [62] Zusammenhang zwischen seiner Aufgabe als Organisationsleiter der Partei und seiner neuen Aufgabe gesehen habe«. Ley fährt dann fort, daß es ihm sehr bald klar wurde, warum seine Stellungen als Reichsorganisationsleiter und als Führer der Deutschen Arbeitsfront es logisch machten, daß der Führer ihn dazu bestimmte, die freien Gewerkschaften in Deutschland zu zerschlagen und aufzulösen, und ich zitiere aus dem Dokument:

»Sehr bald war mir Ihre Entscheidung, mein Führer, klar und ich erkannte, daß die organisatorischen Maßnahmen der Partei erst dann zur vollen Auswirkung kommen können, wenn sie durch die Organisation des Volkes, das heißt, durch die Mobilisation der Energien des Volkes und durch die Zusammenfassung und Ausrichtung derselben ergänzt werden. ... Meine Aufgabe als Organisationsleiter der Partei und als Leiter der Deutschen Arbeitsfront war eine völlig einheitliche Aufgabe, das heißt, in allem was ich tat, handelte ich als Reichsorganisationsleiter der NSDAP. Die Deutsche Arbeitsfront war eine Einrichtung der Partei und wurde von ihr geführt. Die Deutsche Arbeitsfront mußte gebietlich und fachlich nach denselben Grundsätzen organisiert werden wie die Partei. Deshalb mußten die Gewerkschafts- und Arbeitgeberverbände unnachsichtlich zerschlagen werden und die Grundlage des Aufbaues bildete wie in der Partei die Zelle und die Ortsgruppe.«

Am 17. Oktober 1944 sandte Reichsleiter Rosenberg einen Brief an Reichsleiter Bormann, den ich als Dokument 327-PS, US-338, vorlege, mit welchem Rosenberg Bormann informierte, daß er ein Fernschreiben an die Gauleiter gesandt habe, um sie dringend aufzufordern, sich nicht in die Liquidation bestimmter namentlich aufgezählter Firmen und Bankhäuser einzumischen, die unter seiner Aufsicht standen. Rosenberg betonte Bormann gegenüber, daß »jede Verzögerung der Abwicklung oder etwa sogar eine selbständige Güterbeschlagnahme der Gauleiter eine aufgestellte Ordnung« für die Liquidation großer Vermögenssummen »beeinträchtigen oder zerstören würde...«

Am 7. November 1943 hielt der Generalstabschef der Wehrmacht in München einen Vortrag für die Reichsleiter und Gauleiter. Ich verweise auf das Dokument L-172, das bereits als Beweisstück US-34 vorgelegt wurde. Der Generalstabschef erklärte, daß es seine Absicht sei, einen Überblick über die strategische Lage am Anfang des fünften Kriegsjahres zu geben; er sei sich darüber im klaren, daß die Politischen Leiter im Reich und in den Gauen in Anbetracht ihrer verantwortungsvollen Aufgabe der Unterstützung des deutschen Kriegseinsatzes die Informationen dringend benötigen, die er ihnen geben könnte. Ich zitiere Teile aus seiner Rede:

[63] »Reichsleiter Bormann hat mich gebeten, Ihnen heute einen Überblick über die strategische Lage am Anfang des fünften Kriegsjahres zu geben. ... Niemand – hat der Führer befohlen – darf mehr wissen und erfahren, als er für seine Aufgabe braucht, aber ich bin mir darüber im klaren, daß Sie, meine Herren, sehr viel brauchen, um Ihrer Aufgabe gerecht zu werden. In Ihren Gauen... konzentriert sich alles, was an feindlicher Propaganda, an Kleinmut, an böswilligen Gerüchten sich im Volke breitzumachen versucht. ... Gegen diese Welle der feindlichen Propaganda und der Feigheit... brauchen Sie das Wissen über die wirkliche Lage und deshalb glaube ich es verantworten zu können, Ihnen ein völlig offenes und ungeschminktes Bild über die Lage zu geben.«

Reichsleiter Bormann verteilte an alle Reichsleiter und Gauleiter und an die Führer der der Partei angeschlossenen Verbände ein undatiertes Rundschreiben.

Es ist Dokument 656-PS, US-339, geschrieben auf Briefpapier der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter-Partei, gezeichnet von Bormann, mit einem Befehl des Oberkommandos der Wehrmacht über das Notwehrrecht von deutschen Wachtposten und von deutschen Arbeitgebern und Arbeitern gegenüber Kriegsgefangenen. Der Befehl der Wehrmacht stellt fest, daß die Frage der Behandlung von Kriegsgefangenen immer wieder von Wehrmacht- und Parteidienststellen erörtert werde. Es heißt in dem Befehl, daß, wenn Kriegsgefangene sich weigern, Arbeitsbefehlen Folge zu leisten, der Wachmann

»... im Falle der äußersten Not und dringendsten Gefahr das Recht hat, in Ermangelung anderer Mittel den Gehorsam mit der Waffe zu erzwingen. Er darf die Waffe so weit gebrauchen, als dies zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist.«

Am 18. April 1944 schlug Reichskommissar Lohse, Reichsminister für die besetzten Ostgebiete, in einem Brief an den Reichsjugendführer Axmann vor, daß die Hitlerjugend an der militärischen Erziehung der Jugend von Estland und Lettland teilnehmen und sie beaufsichtigen solle. Ich lege hierzu Dokument 347-PS, US-340, vor. Lohse stellt in dem Brief fest:

»In den Wehrertüchtigungslagern werden die jungen Letten in geschlossenen lettischen Gruppen unter lettischen Führern in lettischer Sprache ausgebildet – nicht weil das unser Ideal ist, sondern weil dringender militärischer Bedarf es so fordert.«

Lohse führt weiter in dem erwähnten Brief aus, und ich zitiere:

»... im Gegensatz zu den germanischen Völkern des Westens soll die Wehrertüchtigung nicht mehr auf Grund [64] freiwilliger Meldung, sondern gesetzlicher Pflicht durchgeführt werden. Auch die Lager in Estland und Lettland werden unter deutscher Führung stehen müssen und als Wehrertüchtigungslager der Hitlerjugend ein Zeichen unseres über die Reichsgrenzen hinausgehenden Erziehungsauftrages sein. ...

Ich sehe in der Durchführung der Wehrertüchtigung der estnischen und lettischen Jugend nicht nur eine militärische Notwendigkeit, sondern auch einen Kriegsauftrag gerade der Hitlerjugend. Ich wäre Ihnen, Parteigenosse Axmann, dankbar, wenn die Hitlerjugend sich für diese Aufgabe mit derselben Bereitwilligkeit zur Verfügung stellt, mit der sie bisher unsere Arbeit im baltischen Raum unter stützt hat.«

Ich zitiere eine Verordnung des Reichsinnenministers Frick vom 22. Oktober 1938, 1438-PS, und bitte den Gerichtshof um amtliche Kenntnisnahme:

»Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei... kann die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung notwendigen Verwaltungsmaßnahmen auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen treffen.«

Die obengenannte Verordnung bezieht sich auf die Verwaltung der sudetendeutschen Gebiete.

In einem Brief vom 15. April 1943, 407-PS, der schon als Beweisstück US-209 vorgelegt wurde, schrieb der Gauleiter und Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz, Sauckel, an Hitler einen Bericht über die Erfolge des Zwangsarbeitsprogramms bis zu diesem Tage und erklärte folgendes; ich zitiere:

»Seien Sie dessen versichert, daß der Gau Thüringen und ich Ihnen und unserem teuren Volk mit dem Einsatz aller Kräfte dienen werden.«

Ich lege jetzt Dokument 630-PS als Beweisstück US-342 vor. Ich bitte den Gerichtshof, das Augenmerk darauf zu richten, daß dies auf dem persönlichen Briefpapier Adolf Hitlers geschrieben ist. Das Schreiben ist datiert vom 1. September 1939 und ist an Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt gerichtet; es ist von Hitler persönlich unterzeichnet; und ich möchte das Dokument vollständig zitieren, es ist kurz:

»Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt sind unter Verantwortung beauftragt, die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, daß nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann.« Unterschritt: »Adolf Hitler«

[65] Eine handgeschriebene Bemerkung auf diesem Dokument zeigt: »von Bouhler mir übergeben am 27. 8. 40«, unterschrieben: »Dr. Gürtner«.

In einer Aufzeichnung, die ein zwischen ihm selbst und Himmler geschlossenes Abkommen wiedergibt, erklärt Justizminister Thierack, daß auf Vorschlag von Reichsleiter Bormann ein Übereinkommen zwischen Himmler und ihm selbst geschlossen worden sei über eine »polizeiliche Sonderbehandlung bei nicht genügenden Justizurteilen«.

Ich verweise auf Dokument 654-PS, US-218, das schon vorgelegt wurde; ich möchte nur eine Stelle zitieren:

Ȇber die Frage, ob polizeiliche Sonderbehandlung eintreten soll oder nicht, entscheidet der Reichsjustizminister.

Der Reichsführer SS sendet seine Berichte, die er bisher dem Reichsleiter Bormann zusandte, an den Reichsjustizminister.

... Stimmen beider Ansichten nicht überein, so wird die Meinung des Reichsleiters Bormann, der evtl. den Führer unterrichten wird, herbeigezogen.«

In der Aufzeichnung heißt es weiter:

»Auslieferung asozialer Elemente aus dem Strafvollzug an den Reichsführer SS zur Vernichtung durch Arbeit. Es werden restlos ausgeliefert die Sicherungsverwahrten, Juden, Zigeuner, Russen und Ukrainer, Polen über 3 Jahre Strafe, Tschechen oder Deutsche über 8 Jahre Strafe nach Entscheidung des Reichsjustizministers. Zunächst sollen die übelsten asozialen Elemente unter letzteren ausgeliefert werden. Hierzu werde ich den Führer durch Reichsleiter Bormann unterrichten.«

In Bezug auf die »Rechtsprechung durch das Volk« führte der Verfasser weiter aus:

»Diese ist Schritt für Schritt... möglichst bald durchzuführen. ... Hierzu werde ich durch einen Artikel im Hoheitsträger besonders die Partei zur Mitwirkung anregen.«

Meine Herren Richter, Sie haben bereits Abschritten dieser Schrift gesehen. Ich überspringe nun Absatz 16 und 17.

Ein Schnellbrief vom RSHA, das heißt dem Reichssicherheitshauptamt, an alle Chefs der Polizei vom 5. November 1942, Dokument L-316, US-346, gibt ein von Hitler gebilligtes Abkommen zwischen dem Reichsführer SS und dem Reichsjustizminister wieder. Meine Herren, ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf den roten Rand des Originaldokuments lenken, das auch den Stempel der Partei trägt; es bestimmte, daß das ordentliche Strafverfahren auf Polen und Angehörige der Ostvölker nicht mehr angewandt werden [66] dürfe. Das Übereinkommen ordnete an, daß solche Personen, einschließlich der Juden und Zigeuner, künftig an die Polizei abgegeben werden sollten. Die Grundsätze, die bei der Festsetzung der Strafen gegen deutsche Rechtsbrecher gelten, einschließlich der Berücksichtigung der Motive des Täters, hätten für ausländische Verbrecher keine Geltung. Ich zitiere von Seite 2 des Dokuments:

»Die Tat eines Fremdvölkischen ist nicht unter dem Gesichtswinkel der justizmäßigen Sühne, sondern unter dem Gesichtswinkel der polizeilichen Gefahrenabwehr zu sehen.

Hieraus ergibt sich, daß die Strafrechtspflege gegen Fremdvölkische aus den Händen der Justiz in die Hände der Polizei überführt werden muß.

Die vorstehenden Ausführungen dienen der persönlichen Information. Es bestehen jedoch keine Bedenken, im Bedarfsfalle die Gauleiter in entsprechender Form zu unterrichten.«

Ich überspringe nun Absatz 19 und 20 des Textes und verweise auf Dokument 1058-PS, das bereits als Beweisstück US-147 vorgelegt worden ist. In einer Rede vor Personen, die mit dem Ostproblem nahe befaßt waren, erklärte Reichsleiter Rosenberg am 20. Juni 1941, daß die südrussischen Gebiete und der nördliche Kaukasus die Lebensmittel für das deutsche Volk zu liefern hätten. Ich zitiere Rosenbergs Worte:

»Wir sehen durchaus nicht die Verpflichtung ein, aus diesen Überschußgebieten das russische Volk mit zu ernähren. Wir wissen, daß das eine harte Notwendigkeit ist, die außerhalb jeden Gefühls steht.«

VORSITZENDER: Das ist bereits zweimal verlesen worden.

OBERST STOREY: Verzeihung, ich habe es nicht gehört. Streichen Sie es bitte aus dem Protokoll.

Ich nehme nun Bezug auf Dokument R-114; ich glaube es ist das letzte Stück im Dokumentenbuch US-314.

Gauleiter Wagner, dem die deutschbesetzten Gebiete von Elsaß unterstellt waren, bereitete die Vertreibung und Deportation bestimmter Gruppen der elsässischen Zivilbevölkerung vor und ergriff die Maßnahmen zur Durchführung dieses Vorhabens. Seine Pläne zielten hin auf die zwangsweise Aussiedlung gewisser Gruppen von sogenannten unerwünschten Personen als Bestrafung sowie auf zwangsweise Germanisierung. Der Gauleiter leitete die Deportationsmaßnahmen im Elsaß in der Zeit von Juli bis Dezember 1840, in deren Verlauf 105000 Personen entweder vertrieben oder an ihrer Rückkehr gehindert wurden. Eine Aufzeichnung vom 4. August 1942 über eine Sitzung Höherer SS- und Polizeiführer, die zusammengekommen waren, um die Berichte und Pläne des Gauleiters über Aussiedlungen aus dem Elsaß anzuhören, stellt fest, daß [67] die deportierten Personen hauptsächlich »Juden, Zigeuner und andere fremdrassige Elemente, Verbrecher, Asoziale und unheilbar Geisteskranke, ferner Franzosen und Frankophile waren«. Der Aufzeichnung zufolge erklärte der Gauleiter, vom Führer die Genehmigung erhalten zu haben, »Elsaß von allen Fremden, Kranken und unzuverlässigen Elementen zu säubern«, und hob die Notwendigkeit weiterer Aussiedlungen hervor. Die Aufzeichnung berichtet weiter, daß die SS- und Polizeifunktionäre, die an der erwähnten Versammlung teilnahmen, den Vorschlägen des Gauleiters zu weiteren Deportationen zustimmten.

Ich gehe nun zum nächsten Absatz, Absatz 24, über.

Der Aktenvermerk von Reichsleiter Bormann über eine Sitzung, die Hitler in seinem Hauptquartier am 16. Juli 1941 abhielt, ist Dokument L-221, US-317. Ich bitte um Entschuldigung, ich glaube, die Urkunde wurde heute Morgen bereits verlesen. Ich wollte nur in Verbindung mit den Reichsleitern auf das Dokument verweisen. Ich glaube, Hauptmann Harris hat heute Morgen aus diesem Dokument zitiert, deshalb möchte ich nicht erneut daraus vorlesen.

Darf ich Ihre Aufmerksamkeit jedoch darauf lenken, daß Reichsleiter Rosenberg, Reichsminister Lammers, Feldmarschall Keitel, der Reichsmarschall und Bormann an der Sitzung, die ungefähr zwanzig Stunden dauerte, teilgenommen haben. Der Aktenvermerk erklärt, daß Erörterungen über die deutsche Annektierung verschiedener Gebiete des eroberten Europas stattfanden. Der Aktenvermerk besagt auch, daß es zu einer langen Erörterung über die Eignung des Gauleiters Lohse kam, der von Rasenberg bei dieser Konferenz als Gouverneur der Baltischen Länder vorgeschlagen wurde.

Ferner wurde, wie der Aktenvermerk berichtet, auch die Eignung anderer Gauleiter und anderer Kommissare für die Verwaltung verschiedener besetzter russischer Gebiete besprochen. Göring erklärte, wieder dem Aktenvermerk zufolge, daß er Gauleiter Terboven »die Halbinsel Kola zur Ausbeutung übergeben wolle; der Führer ist damit einverstanden«. Ich glaube, die darauffolgende Stelle ist auch schon zitiert worden.

Ich komme nun zu der Teilnahme des Korps der Politischen Leiter an der Unterdrückung der Christlichen Kirche und an der Verfolgung der Geistlichkeit und möchte dazu einige bezeichnende Verbrechen anführen.

Das Beweismaterial über die systematischen Anstrengungen der Angeklagten und ihrer Mitschuldigen zur Ausschaltung der Christlichen Kirche in Deutschland ist bereits durch das US-Beweisstück-Buch »H« von Major Wallis im Zusammenhang mit den Versuchen der Nazis, die Christliche Kirche zu beseitigen, vorgelegt worden. Die Beweise, die ich jetzt vorbringen will, sind begrenzt auf die [68] Verantwortlichkeit des Führerkorps der Nazi-Partei und seiner Mitglieder für die widerrechtliche Tätigkeit gegen die Christliche Kirche und die Priesterschaft.

Der Angeklagte Bormann gab einen Geheimerlaß an alle Gauleiter unter dem Titel »Verhältnis von Nationalsozialismus zum Christentum« heraus. Es ist Dokument D-75, US-348. In diesem Schreiben erklärte Reichsleiter Bormann rundweg, daß Nationalsozialismus und Christentum unvereinbar seien und der Einfluß der Kirchen in Deutschland ausgeschaltet werden müsse.

Ich zitiere die entsprechenden Teile dieses Erlasses und beginne mit dem ersten Absatz auf Seite 3 oben, der wie folgt lautet:

»Nationalsozialistische und christliche Auffassungen sind unvereinbar. ... Unser nationalsozialistisches Weltbild steht weit höher als die Auffassungen des Christentums, die in ihren wesentlichen Punkten vom Judentum übernommen worden sind. Auch aus diesem Grunde bedürfen wir des Christentums nicht. ... Wenn also unsere Jugend künf tig einmal von diesem Christentum, dessen Lehren weit unter den unseren stehen, nichts mehr erfährt, wird das Christentum von selbst verschwinden. ...

Aus der Unvereinbarkeit nationalsozialistischer und christlicher Auffassungen folgt, daß eine Stärkung bestehender und jede Förderung entstehender christlicher Konfessionen von uns abzulehnen ist. Ein Unterschied zwischen den verschiedenen christlichen Konfessionen ist hier nicht zu machen. Aus diesem Grund ist daher auch der Gedanke einer Errichtung einer evangelischen Reichskirche unter Zusammenschluß der verschiedenen evangelischen Kirchen endgültig aufgegeben worden, weil die evangelische Kirche uns genau so feindlich gegenübersteht wie die katholische Kirche. Jede Stärkung der evangelischen Kirche würde sich lediglich gegen uns auswirken. ...

Zum ersten Male in der deutschen Geschichte hat der Führer bewußt und vollständig die Volksführung selbst in der Hand. Mit der Partei, ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden hat der Führer sich und damit der deutschen Reichsführung ein Instrument geschaffen, das ihn von der Kirche unabhängig macht. Alle Einflüsse, die die durch den Führer mit Hilfe der NSDAP ausgeübte Volksführung beeinträchtigen oder gar schädigen konnten, müssen ausgeschaltet werden. Immer mehr muß das Volk den Kirchen und ihren Organen, den Pfarrern, entwunden werden. Selbstverständlich werden und müssen die Kirchen, von ihrem Standpunkt betrachtet, sich gegen diese Machteinbuße wehren. Niemals aber darf den Kirchen wieder ein Einfluß auf die [69] Volksführung eingeräumt werden. Dieser muß restlos und endgültig gebrochen werden.

Nur die Reichsführung und in ihrem Auftrag die Partei, ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände haben ein Recht zur Volksführung. Ebenso wie die schädlichen Einflüsse der Astrologen, Wahrsager und sonstigen Schwindler ausgeschaltet und durch den Staat unterdrückt werden, muß auch die Einflußmöglichkeit der Kirche restlos beseitigt werden. Erst, wenn dieses geschehen ist, hat die Staatsführung den vollen Einfluß auf die einzelnen Volksgenossen. Erst dann sind Volk und Reich für alle Zukunft in ihrem Bestande gesichert.«

Ich lege nun Dokument 070-PS, US-349, vor. Es ist die Kopie eines Schreibens aus der Dienststelle Bormanns vom 25. April 1941 an den Angeklagten Rosenberg, in seiner Eigenschaft als Beauftragter des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP. In diesem Schreiben erklärt Bormanns Büro, daß Maßnahmen getroffen wurden, die Morgengebete und andere Gottesdienste abzuschaffen und durch nationalsozialistische Sinnsprüche und Schlagworte zu ersetzen. Ich zitiere den ersten Absatz des Dokuments 070-PS:

»Die konfessionellen Morgenandachten in den Schulen werden auf unsere Veranlassung immer stärker abgebaut und beseitigt. In ähnlicher Weise sind auch in verschiedenen Teilen des Reiches bereits sowohl die konfessionellen als auch die überkonfessionellen Gebete in den Schulen durch nationalsozialistische Sinnsprüche ersetzt worden. Ich wäre Ihnen für Stellungnahme dankbar, ob statt der bisherigen meist konfessionellen Morgenandacht in der Schule, die meistens wöchentlich einmal stattfand, künftig eine nationalsozialistische Morgenfeier durchgeführt werden soll.«

In einem Schreiben von Reichsleiter Bormann an Reichsleiter Rosenberg vom 22. Februar 1940, Dokument 098-PS, US-350, das ich jetzt zum Beweis vorlege, erklärt Bormann Rosenberg, daß christliche Religion und Nationalsozialismus unvereinbar seien. Bormann führt als Beispiel für die feindliche...

VORSITZENDER: Wollen Sie uns die Nummer des Dokuments angeben, bevor Sie sich darauf beziehen?

OBERST STOREY: Ich bitte um Entschuldigung.


VORSITZENDER: Dies ist 098-PS.


OBERST STOREY: Dokument 098-PS.


VORSITZENDER: Das Dokument, auf das Sie vorher verwiesen haben, war 070-PS.


[70] OBERST STOREY: 070-PS.

VORSITZENDER: Und das vorhergehende D-75?


OBERST STOREY: Das ist richtig, Hoher Gerichtshof! Um nicht das ganze Dokument zu verlesen, habe ich es zusammengefaßt. Bormann führt als Beispiel für den feindlichen Zwiespalt zwischen Nationalsozialismus und Kirchen die Einstellung der letzteren zur Rassenfrage, zum Zölibat der Priester und den Mönchs- und Nonnenorden an. Bormann erklärt weiter, daß die Kirchen nicht durch ein Kompromiß unterdrückt werden könnten, sondern nur durch eine neue Weltanschauung, wie sie in Rosenbergs Werken angekündigt ist. Bormann schlägt die Ausarbeitung eines nationalsozialistischen Katechismus vor, um dem Teil der deutschen Jugend, der konfessionelle Religionsausübung ablehnt, einen moralischen Halt zu geben, und um eine moralische Grundlage für die nationalsozialistischen Lehren zu schaffen, die dann allmählich die christliche Religion ersetzen sollen. Bormann schlägt vor, einige der Zehn Gebote mit dem nationalsozialistischen Katechismus zu verschmelzen, und erklärt, daß einige neue Gebote hinzugefügt werden sollten, wie zum Beispiel:. Du sollst tapfer sein! Du sollst nicht feige sein! Du sollst an Gottes Gegenwart glauben in der Natur, auch in Tieren und Pflanzen! Du sollst Dein Blut rein halten! und so weiter. Er schließt damit, daß er die Frage für so wichtig halte, daß sie sobald wie möglich mit den Mitgliedern der Reichsleitung besprochen werden sollte.

Ich möchte aus dem fünften Absatz auf Seite 1 der englischen Übersetzung des Dokuments 098-PS verlesen:

»Christentum und Nationalsozialismus sind Erscheinungen, die aus ganz verschiedenen Grundursachen entstanden sind. Beide unterscheiden sich im grundsätzlichen so stark von einander, daß es nicht möglich sein wird, eine christliche Lehre zu konstruieren, die von der Ebene der nationalsozialistischen Weltanschauung aus voll bejaht werden könnte, ebenso wie sich die christlichen Glaubensgemeinschaften niemals dazu verstehen können, die Weltanschauung des Nationalsozialismus in vollem Umfange als richtig anzuerkennen.«

Dann zitiere ich vom letzten Absatz auf Seite 5 des Dokuments:

»Der Stellvertreter des Führers hält es für notwendig, daß über diese Fragen in allerkürzester Zeit im Beisein der Reichsleiter, die durch sie in besonderem Maße berührt werden, eingehend gesprochen wird.«

Als nächstes lege ich Dokument 107-PS vor.

VORSITZENDER: Sind Sie der Ansicht, daß die Blockleiter bei jenen Besprechungen tatsächlich zugegen gewesen sein sollen?

[71] OBERST STOREY: Hoher Gerichtshof! In Verbindung mit den Richtlinien in ihrer Politik reicht das Führerprinzip von der Spitze bis hinunter zum Grund, und bei Anwendung dieser Politik kann man Weisungen weit hinunter bis zu den Blockleitern durchgeben. Er sagt, daß die Frage in Verbindung mit den Reichsleitern besprochen werden soll, die ja die Parteileiter sind. Ich nehme an, daß, wenn die Reichsleiter dies als Politik annehmen, sie auch entsprechende Anweisungen an die untergeordneten Mitglieder weitergeben konnten. Herr Lambert hat auch gemeint, daß es nicht möglich gewesen sei, diese Fragen mit dem ganzen Korps der Politischen Leiter zu besprechen und daher seien sie eben nur mit den Parteileitern erörtert worden.


MR. BIDDLE: Bildet das Dokument einen Beweis dafür, daß es mit den Leitern besprochen wurde?


OBERST STOREY: Nein, das geht nicht daraus hervor, aber es zeigt, daß es Gegenstand der Besprechungen der Leitung der Nazi-Partei war.


VORSITZENDER: Ja, die Frage ist aber, wer die Leiter sind?


OBERST STOREY: Fünf oder sechs von ihnen sitzen hier; es waren insgesamt sechzehn.


VORSITZENDER: Ja, aber ich dachte, Sie fordern uns dazu auf, die ganze Organisation bis hinunter zu den Blockleitern für verbrecherisch zu erklären!


OBERST STOREY: Das ist richtig, Herr Vorsitzender, aber dies hier ist nur ein einziges Beweisstück, nur ein Zug des verbrecherischen Charakters der Organisation, und wir können nicht in jedem Falle beweisen, daß alle davon wußten. Wir versuchen verschiedene Vergehen und verschiedene Verbrechen herauszugreifen, die innerhalb der Partei begangen worden sind.

Ich lege nun Dokument 107-PS, US-351, vor. Es ist ein Rundschreiben vom 17. Juni 1938 des Angeklagten Bormann als Reichsleiter und Stellvertreter des Führers an alle Reichs- und Gauleiter. Bormanns Schreiben enthält eine Abschrift der von Reichsleiter Hierl ausgearbeiteten Richtlinien, die bestimmte einschränkende Anordnungen über die Teilnahme an kirchlichen Feiern der Mitglieder des Reichsarbeitsdienstes enthielten. Ich zitiere die darauf bezüglichen Stellen der von Reichsleiter Hierl herausgegebenen Richtlinien und beginne mit dem ersten Absatz der Liste der Richtlinien von Dokument 107-PS, Seite 1 der englischen Übersetzung:

»Der Reichsarbeitsdienst ist eine Erziehungsschule, in der die deutsche Jugend im Geiste des Nationalsozialismus zur Volksgemeinschaft erzogen werden soll. ... Es ist nicht entscheidend, welches kirchliche Glaubensbekenntnis der [72] einzelne hat. Entscheidend ist; daß er sich zuerst als Deutscher fühlt.

Jede konfessionelle Erörterung ist im Reichsarbeitsdienst verboten, weil sie das kameradschaftliche Zusammenwachsen aller Arbeitsmänner und Arbeitsmaiden stört.

Aus diesem Grunde ist auch jede Teilnahme des Reichsarbeitsdienstes an kirchlichen, das heißt konfessionellen Veranstaltungen und Feiern nicht möglich.«

Der Gerichtshof wird es zu würdigen wissen, daß die Stellung des Angeklagten Bormann als Stellvertreter des Führers im Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei und als Chef der Nazi-Parteikanzlei und die Stellung des Angeklagten Rosenberg als Beauftragter des Führers für die gesamte geistige und weltanschauliche Erziehung der Nazi-Partei, den Ansichten dieser Angeklagten über Religion und Religionspolitik stärksten offiziellen Rückhalt gaben. Die antichristlichen Äußerungen und die antichristliche Politik dieser beiden Angeklagten bezeugen eine Übereinstimmung in der geistigen Einstellung und in den Absichten dieser beiden außerordentlich mächtigen Parteiführer, die, wie die Beweise noch zeigen werden, durch die tatsächliche Behandlung der Kirchen seit 1933 und im Verlaufe der Verschwörung genügend bestätigt wird.

Ich lege nun Dokument 2349-PS, US-352, vor, einen Auszug aus dem vom Angeklagten Rosenberg geschriebenen Buch »Mythus des 20. Jahrhunderts«. Ich zitiere aus diesem Dokument:

»Die Idee der Ehre – der Nationalehre – wird für uns Anfang und Ende unseres ganzen Denkens und Handelns. Sie verträgt kein gleichwertiges Kraftzentrum, gleich welcher Art, neben sich, weder die christliche Liebe, noch die freimaurerische Humanität, noch die römische Philosophie.«

Ich lege nun Dokument 848-PS als Beweisstück US-353 vor. Es ist ein von Berlin nach Nürnberg gesandtes Fernschreiben der Gestapo vom 24. Juli 1938 über Demonstrationen und Gewaltakte gegen Bischof Sproll in Rottenburg. Die Gestapo in Berlin telegraphierte an die Nürnberger Dienststellen einen von ihrer Stuttgarter Dienststelle erhaltenen Fernschreibebericht über Ausschreitungen und Roheitsakte von Nazi-Parteimitgliedern gegen Bischof Sproll. Ich zitiere vom vierten Absatz auf Seite 1 der englischen Übersetzung des Dokuments 848-PS wie folgt:

»Die Partei hat am 23. Juli 1938 von 21.00 Uhr an die dritte Demonstration gegen Bischof Sproll durchgeführt. Rund 2500-3000 Teilnehmer wurden mit Omnibussen usw. von auswärts herbeigeschafft. Die Rottenburger Bevölkerung beteiligte sich wieder nicht an der Demonstration, nahm diesmal vielmehr eine feindliche Haltung gegenüber den [73] Demonstranten ein. Die Aktion glitt den von der Partei bestellten verantwortlichen PG voll ständig aus der Hand. Die Demonstranten stürmten das Palais, schlugen die Tore und Türen ein. Ungefähr 150-200 Menschen drangen in das Palais ein, durchsuchten die Zimmer, warfen Akten aus den Fenstern und durchwühlten die Betten in den Zimmern des Palais. Ein Bett wurde angezündet. ...

Der Bischof befand sich mit dem Erzbischof Gröber von Freiburg und den Herren und Damen seiner Umgebung in der Kapelle beim Gebet. In diese Kapelle drangen ungefähr 25-30 Personen ein und belästigten die dort Anwesenden. Bischof Gröber wurde für Bischof Sproll gehalten, am Rock gefaßt und hin- und hergezogen.«

Der Gestapobeamte in Stuttgart fügt hinzu, Bischof Gröber beabsichtige »sich erneut an den Führer und Reichsinnenminister Dr. Frick zu wenden«. Der Gestapobeamte sagte weiter, daß er einen ausführlichen Bericht über die Demonstrationen erstattet habe, nachdem Gegenmassenversammlungen unterdrückt worden waren.

Am 23. Juli 1938 sandte der Reichsminister für die Kirchlichen Angelegenheiten, Kerrl, ein Schreiben an den Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei in Berlin, in dem er erklärte, daß Bischof Sproll durch seine Nichtteilnahme an der Volksabstimmung am 10. April den Unwillen des Volkes hervorgerufen habe. Ich lege jetzt Dokument 849-PS, US-354, vor. In diesem Schreiben stellte Kerrl fest, daß der Gaulei ter und Reichsstatthalter von Württemberg entschieden habe, daß Bischof Sproll im Interesse der Wahrung der staatlichen Autorität und der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung nicht länger im Amt verbleiben könne. Ich zitiere aus dem dritten Absatz der Seite 1 des Dokuments 849-PS:

»Der Herr Reichsstatthalter ließ der kirchlichen Behörde erklären, daß er Bischof Sproll wegen seiner Wahlenthaltung in dem Amt als Oberhirte der Diözese in Rottenburg nicht mehr für tragbar erachte; daß er wünsche, Bischof Sproll möge das Gaugebiet Württemberg-Hohenzollern verlassen, weil er keine Bürgschaft für dessen persönliche Sicherheit übernehmen könne; daß er im Falle der Rückkehr des Bischofs nach Rottenburg dafür Sorge tragen werde, daß jeder persönliche und amtliche Verkehr mit ihm seitens der staatlichen Stellen wie der Parteidienststellen und der Wehrmacht abgebrochen werde.«

Kerrl behauptet in dem obenerwähnten Schreiben weiter, daß sein Vertreter das Auswärtige Amt veranlaßt habe, durch die Deutsche Botschaft beim Vatikan den Heiligen Stuhl dringend zu bitten, Bischof Sproll dazu zu überreden, von seinem Amt als [74] Bischof zurückzutreten. Kerrl schließt mit der Erklärung, daß, wenn die Bemühungen um die Resignation des Bischofs erfolglos blieben, »der Bischof entweder des Landes verwiesen werden oder eine vollständige Boykottierung durch die Behörden einsetzen müsse«.

Am 14. Juli 1939 gab der Angeklagte Bormann in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Führers eine Parteiverordnung heraus, nach der Mitglieder der Partei, die Theologie studieren oder dem Klerus beitreten, aus der Partei auszutreten haben. Ich lege nun Dokument 840-PS, US-355, zum Beweis vor. Es ist die Abschrift der Bormannschen Anordnung über die Zulassung von Mitgliedern des Klerus oder von Studenten der Theologie zur Partei. Ich zitiere vom letzten Absatz der englischen Übersetzung, der lautet:

»Ich ordne darüber hinaus an, daß in Zukunft die Parteigenossen, die in den Geistlichen Stand eintreten oder die sich dem Studium der Theologie zuwenden, aus der Partei auszuscheiden haben.«

In dieser Anordnung bezieht sich Bormann auf eine frühere Verordnung, datiert vom 9. Februar 1937, in der er bestimmt hatte, daß die Zulassung von Mitgliedern des Klerus in die Partei zu vermeiden sei. In dieser Anordnung verweist Bormann beifällig auf eine Verfügung des Reichsschatzmeisters der Partei vom 10. Mai 1939, die bestimmt, daß Geistliche sowie andere Deutsche, die ebenfalls eng mit der Kirche verbunden sind, nicht in die Partei aufgenommen werden können.

Ich verweise jetzt auf Dokument 3268-PS, US-356, das Auszüge aus der feierlichen Ansprache Seiner Heiligkeit, des Papstes Pius XII., an das Heilige Kollegium vom 2. Juni 1945 enthält. In dieser Ansprache erklärt Seine Heiligkeit, daß er im Laufe der zwölf Jahre, die er inmitten des deutschen Volkes gelebt habe, dessen hervorragende Eigenschaften kennengelernt habe. Er spricht seine Zuversicht aus, daß Deutschland sich zu neuer Würde und zu neuem Leben erheben werde, sobald es das satanische Gespenst des Nationalsozialismus verbannt habe und die Schuldigen ihre Verbrechen gesühnt hätten.

Nach Erwähnung der wiederholten Verletzungen des Konkordats von 1933 durch die Deutsche Regierung erklärte Seine Heiligkeit, und ich zitiere von Seite 1, letzter Absatz der englischen Übersetzung des Dokuments 3268-PS.

»Tatsächlich hat sich der Kampf gegen die Kirche immer mehr verschärft: Zerstörung der katholischen Organisationen, fortschreitende Auflösung der blühenden öffentlichen und privaten katholischen Schulen, gewaltsame Trennung der Jugend von Familie und Kirche, Vergewaltigung der Gewissen [75] der Staatsbürger, besonders der Beamten, systematische Verleumdung der Kirche, des Klerus, der Gläubigen, ihrer Einrichtungen, ihrer Lehre, ihrer Geschichte durch eine verschlagene und straff aufgebaute Propaganda, Schließung, Aufhebung, Einziehung von Ordenshäusern und anderen christlichen Instituten, Vernichtung der katholischen Presse und Buchproduktion. ...

Inzwischen vervielfachte der Heilige Stuhl seinerseits ohne Zögern bei der Deutschen Regierung seine Vorstellungen und seine Einsprüche, indem er nachdrücklich und klar sie auf die Achtung und Einhaltung der schon aus dem Naturrecht sich ergebenden und durch das Konkordat bekräftigten Pflichten hinwies. Die wache Aufmerksamkeit des Hirten mit der geduldigen Langmut des Vaters vereinend, erfüllte unser großer Vorgänger Pius XI. in jenen kritischen Jahren mit Kraft und Unerschrockenheit seine Sendung als Haupt der Kirche.

Als dann aber alle Versuche gütlicher Vermittlung erfolglos blieben und er sich mit voller Klarheit überlegten Verletzungen eines feierlichen Vertrags sowie einer schleichenden oder offenen, aber stets hartnäckig geführten religiösen Verfolgung gegenüber sah, enthüllte er am Passionssonntag 1937 in seiner Enzyklika ›Mit brennender Sorge‹ vor aller Welt, was der Nationalsozialismus in Wirklichkeit war: der hochmütige Abfall von Jesus Christus, die Verneinung seiner Lehre und seines Erlösungswerks, der Kult der Gewalt, die Vergötzung von Rasse und Blut, die Unterdrückung der menschlichen Freiheit und Würde. ... Aus den Gefängnissen, Konzentrationslagern und Festungen strömen jetzt zusammen mit den politischen Gefangenen auch die Mengen der Zeugen, seien es Geistliche oder Laien, deren einziges Verbrechen ihre Treue zu Christus und zum Glauben ihrer Väter oder die unerschrockene Erfüllung ihrer Priesterpflicht waren. An erster Stelle stehen der Zahl und harten Behandlung nach die polnischen Priester. Von 1940 bis 1945 wurden in dem angegebenen Lager 2800 Geistliche und Ordensleute jener Nationalität gefangengesetzt, unter ihnen der Weihbischof von Wladislavia, der dort an Typhus gestorben ist. Im vergangenen April waren davon nur noch 816 übrig, während alle anderen gestorben sind mit Ausnahme von zwei oder drei, die in andere Lager überführt worden waren. Für Sommer 1942 wurden als dort eingebracht 480 Kultdiener deutscher Zunge angegeben, von denen 45 Protestanten und alle anderen katholische Priester waren. Trotz des ständigen Zugangs von neuen Internierten, besonders aus einigen [76] Diözesen Bayerns, des Rheinlands und Westfalens, war ihre Zahl infolge der starken Sterblichkeit zu Beginn dieses Jahres nicht über 350. Es können auch nicht mit Stillschweigen die Geistlichen übergangen werden, die den besetzten Ländern angehören: Holland, Belgien, Frankreich (unter den französischen Priestern der Bischof von Clermont), Luxemburg, Slowenien, Italien. Viele von diesen Priestern und Laien haben um ihres Glaubens und ihres Berufes willen unsägliche Leiden erduldet. In einem Falle ging der Haß der Gottlosen gegen Christus so weit, daß sie an einem internierten Priester mit Stacheldraht die Geißelung und Dornenkrönung unseres Herrn nachgeäfft haben.«


VORSITZENDER: Ich denke, es ist Zeit zu vertagen.


[Das Gericht vertagt sich bis

18. Dezember 1945, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 4, S. 37-78.
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