Anklagepunkt Drei

Kriegsverbrechen

[46] (Statut, Artikel 6, insbesondere 6 (b))

VIII. Feststellung des Verbrechens.

Sämtliche Angeklagten begingen vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 Kriegsverbrechen in Deutschland und in allen von deutschen Truppen seit dem 1. September 1939 besetzten Ländern und Gebieten, in Österreich, der Tschechoslowakei, Italien und auf hoher See.

Sämtliche Angeklagten entwarfen im Zusammenwirken mit anderen einen gemeinsamen Plan oder eine Verschwörung, Kriegsverbrechen, wie die in Artikel 6 (b) des Statuts definierten, zu begehen und führten sie aus. Dieser Plan sah u. a. die Führung eines »totalen Krieges« vor, sowie Kampf- und militärische Okkupationsmethoden, die in direktem Widerspruch zu Kriegsrecht und Kriegsbräuchen standen, ferner die Begehung von Verbrechen auf dem Schlachtfeld beim Zusammenstoß mit feindlichen Armeen und gegen Kriegsgefangene, und in besetzten Gebieten gegen die Zivilbevölkerung dieser Gebiete.

Die besagten Kriegsverbrechen wurden von den Angeklagten begangen und von anderen Personen, für deren Handlungen die [46] Angeklagten einzustehen haben (unter Artikel 6 des Statuts), da diese Personen bei Begehung der in Frage stehenden Kriegsverbrechen in Ausführung eines gemeinsamen Planes bzw. einer Verschwörung zur Begehung besagter Kriegsverbrechen handelten und da die Angeklagten beim Entwurf und der Ausführung dieses Planes bzw. der Verschwörung sämtlich als Führer, Organisatoren, Anstifter und Mittäter beteiligt waren.

Diese Methoden und Verbrechen stellten Verletzungen internationaler Konventionen, einheimischer Strafgesetze und der allgemeinen Grundsätze des Strafrechts dar, wie sie sich aus dem Strafrecht sämtlicher zivilisierten Völker herleiten, und bildeten einen Bestandteil systematischen Vorgehens.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 46-47.
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