Schlußfolgerung.

[346] Der Gerichtshof erkennt, daß Funk nicht schuldig ist unter Anklagepunkt 1, daß er aber unter Punkten 2, 3 und 4 schuldig ist.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 346.
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