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Ehe

Ehe [Goetzinger-1885]

Ehe , ahd. die êwa, êa = Ewigkeit, endlos lange ... ... der Mutter erben; ebenso verhielt es sich mit der Teilnahme an Wergeld und Bussen. Während nach älterer Rechtsansicht die Frau keinen Anspruch auf die Treue des Mannes ...

Lexikoneintrag zu »Ehe«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 140-145.
Edda

Edda [Goetzinger-1885]

Edda ist der Name zweier aus dem altnordischen Altertum erhaltenen Lieder- ... ... Schatzes niemals erfahren. Da wird Gunnar in die Schlangengrube geworfen, um seinen Trotz zu büssen. Nun wird Gudrun von der heissesten Rache aufgestachelt, sie tötet ihre mit ...

Lexikoneintrag zu »Edda«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 134-140.
Vogt

Vogt [Goetzinger-1885]

Vogt , mhd. voget, vogt, voit , aus mittellat. ... ... abhängigen Leute des Stifts oder die, welche später der Gerichtsbarkeit desselben unterworfen worden sind. Bussen und andere Gerichtsgefälle erhält er in dem Umfange, wie sie der Graf ...

Lexikoneintrag zu »Vogt«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 1042-1044.
Geld

Geld [Goetzinger-1885]

Geld , ahd. und mhd. gelt , vom Verb gelten ... ... faihu ist schon ein Name für Geld. In Vieh und Waffen wurden die gerichtlichen Bussen und der Kaufpreis für ein Weib bezahlt. Den Übergang vom Kaufe durch Tausch ...

Lexikoneintrag zu »Geld«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 269.
Juden

Juden [Goetzinger-1885]

Juden. Der Rechtszustand der Juden im römischen Reich, nachdem dieses das ... ... im ganzen als Prinzip galt, dass ein Jude nicht anders als ein christlicher Verbrecher büssen sollte, wurden doch an vielen Orten die Strafgelder für Juden höher angesetzt und ...

Lexikoneintrag zu »Juden«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 459-465.
Friede

Friede [Goetzinger-1885]

Friede , ahd. fridu , mhd. vride , zu got. ... ... letzteren könnte man im Gegensatze zu den Friedensbrüchen Rechtsbrücke nennen; sie ziehen bloss Bussen nach sich. Der Umfang der eigentlichen Friedensbrüche war im altgermanischen Recht ...

Lexikoneintrag zu »Friede«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 233-236.
Knecht

Knecht [Goetzinger-1885]

Knecht als Name für den Unfreien. Knechtschaft im Sinne völliger ... ... , durch das Spiel, durch die Unfähigkeit, andere Schulden, das Wergeld , verwirkte Bussen zu tilgen, seiner Freiheit verlustig werden; er wurde dann Gegenstand des Handels ...

Lexikoneintrag zu »Knecht«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 512-514.
Strafen

Strafen [Goetzinger-1885]

Strafen. In altgermanischer Zeit ging die Ausübung der Strafgewalt vom obersten ... ... Volksrechten von 40 bis 300 gestellt. Namentlich Unfreie mussten ihre Missethat mit ihrer Haut büssen; Freie wurden nur dann dieser Strafe unterworfen, wenn sie nicht im stande waren ...

Lexikoneintrag zu »Strafen«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 950-956.
Wergeld

Wergeld [Goetzinger-1885]

Wergeld , ahd. werigelt , zu ahd. ver = Mann ... ... Beteiligung aufzuheben und den Grundsatz aufzustellen, es solle der Thäter allein für seine Schuld büssen, mit Ausschluss jeder subsidiären Haftung. Das Wergeld nahm nun ganz die Natur einer ...

Lexikoneintrag zu »Wergeld«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 1081-1082.
Geissler

Geissler [Goetzinger-1885]

Geissler , Geisselbrüder, Kreuzbrüder, Büsser, Flagellantes, Flagellarii u.a. ... ... und luden die Brüder zum Imbiss zu sich ein. Zum Geisseln aber oder zum Büssen, welches vor- und nachmittags geschah, begaben sie sich wieder in Prozession auf ...

Lexikoneintrag zu »Geissler«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 262-265.
Immunität

Immunität [Goetzinger-1885]

Immunität heisst das von den Merowingern und namentlich von den Karolingern den ... ... welcher Zeit an Gerichte und Strafgewalt von Beamten des Stiftes gehandhabt und zugleich die entsprechenden Bussen und Strafgelder bezogen wurden. Zur Handhabung des königlichen Schutzes wies der König gewöhnlich ...

Lexikoneintrag zu »Immunität«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 452.
Feuerwaffen

Feuerwaffen [Goetzinger-1885]

Feuerwaffen. Ihre Anwendung entwickelt sich aus den im Orient seit uralter ... ... 1313: » Jtem, in dit jare was aldereerst ghevonden in Deutschland het gebruuk der bussen (büchsen) van einem mueninck. « Bestimmte Erwähnungen für den Gebrauch der ...

Lexikoneintrag zu »Feuerwaffen«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 202-204.
Beichtbücher

Beichtbücher [Goetzinger-1885]

Beichtbücher , libri poenitentiales , sind in der merowingischen und karolingischen Zeit ... ... Volksrechte (leges barbarorum) das weltliche Strafrecht, das herrschende System der Kirchenstrafen und Bussen dar, welches sich hinsichtlich der eigentlichen Verbrechen durchgängig an die germanische Auffassungsweise anschliesst. ...

Lexikoneintrag zu »Beichtbücher«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 54.
Gerichtswesen

Gerichtswesen [Goetzinger-1885]

Gerichtswesen. A. In germanischer Zeit. Der Mittelpunkt des staatlichen ... ... zur Sprache kamen, alte Feierlichkeiten des unstreitigen Rechts vorgenommen, endlich auch Zwistigkeiten beurteilt und Bussen erkannt wurden. Bei den meisten Stämmen hiessen diese Versammlungen thing, Ding , ...

Lexikoneintrag zu »Gerichtswesen«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 274-278.
Leges barbarorum

Leges barbarorum [Goetzinger-1885]

Leges barbarorum , Volksrechte , heissen die ältesten Rechtsaufzeichnungen der germanischen Stämme ... ... dann eine Vereinbarung über gewisse Rechtsverhältnisse, namentlich über das Wergeld und die Bussen, zum Bedürfnis wurde. Für diejenigen Volksstämme, welche ihre einmal eingenommenen Wohnsitze nicht ...

Lexikoneintrag zu »Leges barbarorum«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 573-576.
Markgenossenschaft

Markgenossenschaft [Goetzinger-1885]

Markgenossenschaft. Marke, marka , das alte deutsche Wort für Grenze, ... ... Weistümer (siehe diesen Artikel), Anbringung und Erledigung der Rügen, sowie zur Einnahme der Bussen verwendet, gewöhnlich mit fröhlicher Zeche und Gelag beendigt. Gegen einen ungehorsamen Märker war ...

Lexikoneintrag zu »Markgenossenschaft«. Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 634-636.
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