Alienation , 1. Abwesenheit des Geistes ; 2. Veräußerung des Eigenthums oder anderer Rechte ; 3. Befugniß, zu veräußern. Alienabel, veräußerlich.
Auflassung (resignatio judicialis) , die gerichtliche Erklärung des Eigenthümers unbeweglicher Güter, daß er sein Recht daran einem andern veräußern wolle, worauf der Kaufbrief ausgefertigt oder bestätigt wird.
Distraction , lat.-deutsch, Zerstreuung, Unachtsamkeit; Veräußerung ; Distractio pignoris , Pfandveräußerung. Distrahiren , zerstreuen, achtlos machen, veräußern.
Usus fructus , lat., Nießbrauch , vollständige Nutzung u. Fruchtgenuß. Der Usufructuar kann sein Recht nicht veräußern, wohl aber vermiethen; mit seinem Tode erlischt es. U. est tyrannus , der Gebrauch ist ein Tyrann; u. fori , Gerichtsbrauch; ...
Rittersprung , früher das Recht des Besitzers von einem Mannlehen ohne Erben und Mitbelehnte, dasselbe ohne Genehmigung des Oberlehenherrn zu veräußern od. anderwärtig zu vererben, so lange er noch im Stande war, sich in voller Rüstung auf das Pferd zu schwingen.
Lehen , Lehenrecht (Feudalrecht. jus feudi ). 1) Lehen ... ... trägt alle öffentlichen und Privatlasten. Er kann das L. ohne Einwilligung des Herrn nicht veräußern, im Bewilligungsfalle haben in der Regel die nächsten Verwandten das Retractsrecht; ...
Emphyteusis , das dingliche, dem Eigenthum nahe kommende Recht , ... ... zu sorgfältiger Behandlung. Der Emphyteuta vererbt sein Recht , er kann es auch veräußern, doch hat der Eigenthümer des Grundstücks das Vorkaufsrecht. Bei Veräußerungen hat der ...