Accessionsvertrag

[25] Accessionsvertrag, ein völkerrechtlicher Act, durch welchen eine Macht [25] in die Verbindlichkeiten und Rechte eintritt, wie dieselben ursprünglich in dem Vertrage zwischen 2 oder mehreren andern Mächten festgestellt worden sind. Solche Accessionsverträge schlossen z.B. mehrere deutsche Staaten 1813 mit Rußland, Oesterreich, Preußen und England.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 25-26.
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