Association

[296] Association heißt die Verbindung Mehrerer zu einem gemeinsamen Zweck, keine in die der Einzelne durch göttliches und menschliches Recht eingeführt wird, wie z.B. Staat und Kirche sind; eben so wenig gibt es völkerrechtliche Associationen; deßgleichen sind Universitäten und andere Korporationen keine Associationen, sofern dieselben ihre bestimmten Rechte haben, die einen wesentlichen Theil des bestehenden öffentlichen Rechtes bilden, während die Associationen nur erlaubt sind. Die Associationen zu politischen Zwecken wurden in England ausgebildet und das Recht derselben ist seit 1689 durch die Verfassung gewährleistet, jedoch nicht in der Weise, daß die gesetzgebende Gewalt nicht jede A., welche sie als dem Staate gefährlich erkennt, sofort auflösen und verbieten könnte. In Frankreich wurde das A.srecht 1830 geltend gemacht, es dauerte aber nur 4 Jahre, bis die Staatsgewalt zur Ueberzeugung kam, die sogen. Associationen seien im Grunde dasselbe, was die Klubs in der ersten Revolutionszeit und dieses Recht bis zur Aufhebung einschränkte. Seit 1830 sind besonders die Associationen der Arbeiter zu politischen und socialen Zwecken von Bedeutung geworden. Im ersten Falle sind sie noch immer Werkzeuge einer revolutionären Partei, die schlagfertige Macht derselben gewesen, daher gab es von jeher nur in Zeiten der Gährung politische Arbeitervereine. In socialer Beziehung können die Associationen der Arbeiter den Zweck haben, für die Zeiten der Noth einen gemeinschaftlichen Fond zu sammeln oder durch gemeinschaftliche Beiträge der augenblicklichen Noth der Einzelnen abzuhelfen, oder für gemeinschaftliche Unterhaltung und veredelte Ausbildung zu sorgen, Solche Associationen sind der Keim, aus welchen noch alle Korporationen, die Träger der bürgerlichen geordneten Gesellschaft, erwachsen sind; ihnen sicheren Boden zu geben, ihre freie Thätigkeit zu fördern, fremde Beimischung abzuhalten, damit sich ein Recht und mit diesem das Bewußtsein dieses Rechtes ausbilde, ist eine der Aufgaben, die unser Jahrhundert den Staatenlenkern aufbindet, damit die Zerfahrenheit, welche die neue Zeit unter den Stand der Arbeiter gebracht hat, dem geordneten Vereine wieder weiche. Andere Associationen gehen darauf hinaus, den Fabrikherrn gegenüber einen größern Antheil an dem Gewinne, d.h. höhern Lohn durchzusetzen. Da dieses Verfahren der ganzen Natur des Handels widerspricht, da es zudem alle Eigenthumsverhältnisse verwirren und gefährden muß, so sind solche Associationen absolut verwerflich und strafen jedesmal die Antheilnehmer selbst am meisten. – Andere A. von Arbeitern bildeten sich zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Geschäftes, so daß der Einzelne den von ihm verdienten Antheil an dem Gewinne erhält. Bisher hat unseres Wissens noch nicht eine A. dieser Art Zeugniß von Lebensdauer abgelegt, weil sie nur unter lauter fleißigen und rechtschaffenen Arbeitern gedeihen kann, eine größere Anzahl derselben aber schwer zusammenzubringen ist; nichtsdestoweniger scheint hierin eine Grundlage gegeben, die weiteren Bau möglich machen dürfte, z.B. wenn eine Anzahl kleinerer Gewerbsmänner, von denen jeder einzelne zu wenig Kapital besitzt, um die Konkurrenz mit dem größeren Gewerbsmanne aushalten zu können, mit gemeinsamen Mitteln und Kräften zum gemeinsamen Gewinne zusammenarbeiten. – Associationen von Arbeitern zu kommunistischen Zwecken oder wie sie mit Verbrämung heißen, socialistischen, sind Anstalten der Lüderlichkeit und der Kandidatur für Zuchthaus und Standgericht.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 296.
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