[439] Baurechte, die für Bauten geltenden Regeln; theils im öffentlichen Rechte, wie Feuer- und Straßenpolizei; theils im Privatrecht, wo die Befugniß, auf eigenem Boden nach Belieben zu bauen, beschränkt ist durch die Rücksichtnahme auf nachbarliche Gebäude, »Grundstücke z.B. wegen Aussicht« etc., Lichtentzug, Schattenwurf u. dergl.