Baurechte

[439] Baurechte, die für Bauten geltenden Regeln; theils im öffentlichen Rechte, wie Feuer- und Straßenpolizei; theils im Privatrecht, wo die Befugniß, auf eigenem Boden nach Belieben zu bauen, beschränkt ist durch die Rücksichtnahme auf nachbarliche Gebäude, »Grundstücke z.B. wegen Aussicht« etc., Lichtentzug, Schattenwurf u. dergl.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 439.
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