[462] Beilbrief oder Bylbrief, das Zeugniß des Schiffszimmermanns oder der Hafenbehörden, daß ein Schiff gesetzmäßig und nach den Regeln der Schiffsbaukunst gebaut sei, ohne welches Zeugniß kein Schiff zum Personen- oder Waarentransport gebraucht werden darf.