[543] Billigkeit (aequitas), nennt man im Rechtswesen die mildernde Modifikation eines Rechts oder Gesetzes nach den besondern Umständen und Verhältnissen des einzelnen Falles. Sie ist begründet in der natürlichen Forderung einer vernünftigen Anwendung der Gesetze, indem die strenge Anwendung eines Gesetzes oder Rechtes oft im einzelnen Falle eine unbillige werden kann. In allen Fällen aber. in denen nicht voraus schon gesetzliche Bestimmungen der B. gegeben sind, ist die B. Sache des Wohlwollens und kann nicht rechtlich erzwungen werden. Im röm. Recht machte die B. einen Theil des Civilrechts unter dem Namen Jus honorarium. Ebenso fand die B. eine besondere Berücksichtigung in der engl. Gesetzgebung durch die Billigkeitsgerichte (Courts of equity), an welche Appellation in Richtersprüchen erlaubt ist.