[160] Collegialsystem, im prot. Kirchenrecht die vom Calvinismus ausgehende und während des 18. Jahrhdts. wissenschaftlich ausgebildete Theorie, welche als Gegensatz zum Territorial- und Episcopalsysteme den Kirchengemeinden Selbstregierung zusprach, sie aber ihre Gesellschaftsrechte freiwillig auf die Landesherren übertragen ließ; in der Staatsverwaltung Gegensatz zur Bureaukratie, nämlich der Geschäftsgang, nach welchem ein Collegium gemeinsam berathet und durch Stimmenmehr entscheidet.