Collegialsystem

[160] Collegialsystem, im prot. Kirchenrecht die vom Calvinismus ausgehende und während des 18. Jahrhdts. wissenschaftlich ausgebildete Theorie, welche als Gegensatz zum Territorial- und Episcopalsysteme den Kirchengemeinden Selbstregierung zusprach, sie aber ihre Gesellschaftsrechte freiwillig auf die Landesherren übertragen ließ; in der Staatsverwaltung Gegensatz zur Bureaukratie, nämlich der Geschäftsgang, nach welchem ein Collegium gemeinsam berathet und durch Stimmenmehr entscheidet.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 160.
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