[200] Constitutum debiti alieni, Bürgschaft, wobei sich der Constituent (im Gegensatz zur fidejussio) hinsichtlich des Objects, der Münzsorten, des Erfüllungsortes, der Bedingungen, des Termins anders verpflichten kann als der Hauptschuldner. C. deb. proprii, die ausdrücklich erklärte Verpflichtung, eine schon bestehende Civil- oder Naturalobligation wirklich erfüllen zu wollen. C. possessorium, Uebereinkunft, daß der bisherige Eigenthümer, welcher die Sache an einen Anderen veräußert, sie im Namen dieses Anderen gleichwohl noch im Besitze behalte: häufiger Vorwand für Scheinverkäufe.