Darlehn

[286] Darlehn von Geld od. anderen vertretbaren Sachen zu Eigenthum, mit der Verpflichtung, daß der Empfänger dieselben auf den vertragsmäßigen Zeitpunkt in gleicher Quantität, Gattung und Güte zurückgebe. Das D. (mutuum) ist entweder unverzinslich oder verzinslich (foenus). Für die Rückforderung hat der Darleiher die actio mutui oder certi condictio.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 286.
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