Deserviten

[333] Deserviten, Gebühren des Advokaten. Nach älterm röm. Recht war jede Bezahlung von Rednern verboten; später änderte sich das und es bestehen jetzt häufig bestimmte Taxenordnungen. Der Advocat unterliegt für die Ansätze seiner D. der Controlle des Gerichtes. Insbesondere ist ihm untersagt, sich als Honorar einen Theil des Streitobjectes (quota litis) versprechen zu lassen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 333.
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