Disciplinar

[404] Disciplinar, lat., was disciplinarisch; D.gesetze, heißen die von einer geistlichen oder weltlichen Obrigkeit erlassenen Verordnungen und Gesetze, welche Herstellung u. Erhaltung der Disciplin eines Vereines oder einer Körperschaft bezwecken. D.gewalt, das Recht, D.gesetze zu erlassen und anzuwenden, D.strafen zu verhängen; D.ordnungen, Sammlungen von D.gesetzen; D.vergehen, Uebertretung der D.gesetze, gemeiniglich Amts- od. Standesvergehen, wobei das D.verfahren angewendet, ein D.prozeß eingeleitet werden kann. Letzterer wurde von der Kirche im 13. Jahrh. sorgfältig ausgebildet u. Vorbild der weltlichen Gesetzgebung, welche seit dem 17. Jahrh. umgekehrt immer entschiedeneren Einfluß auf die geistliche Gerichtsbarkeit übte u. endlich bewirkte, daß dieselbe sich hinsichtlich des D.prozesses durchgängig nach den Staatsgesetzen richtet.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 404.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika