[517]Eingränzung, Einbannung in einen bestimmten Wohnort mit polizeilicher Ueberwachung. Wird gerichtlich als Strafe verhängt oder auch gegen Vagabunden, Bettler u. dergl. polizeilich angeordnet.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 517.