Eingränzung

[517] Eingränzung, Einbannung in einen bestimmten Wohnort mit polizeilicher Ueberwachung. Wird gerichtlich als Strafe verhängt oder auch gegen Vagabunden, Bettler u. dergl. polizeilich angeordnet.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 517.
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