[219]Handelsgerichte, zur Beurtheilung der Handelsstreitigkeiten, aus Rechtsgelehrten u. Kaufleuten bestehend; in manchen Ländern urtheilen die gewöhnlichen Civilgerichte und holen dann von Handelskammern u.s.w. etwa Gutachten ein.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 219.