[736]Leihkauf, soviel wie Weinkauf, Trinkgeld, zur Bestätigung des Vertragswillens; ursprünglich als gemeinsames Mahl und Trunk, später in Geld als Zugabe zum Preis oder Lohn.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 736.