[284]Näherrecht, Recht der nächsten Erben, ein aus der Familie veräußertes Grundstück gegen Ersatz des Preises und der Kosten binnen Jahr und Tag wieder an sich zu ziehen (Zugrecht; Retract).
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 284.