[299]Nationalgüter, alles Staatseigenthum; in beschränkterem Sinne nur solches, dessen Benutzung dem Gebrauche der Nation offen steht, z.B. Straßen, Kanäle, verschiedene Sammlungen etc.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 299.