Nichtigkeit

[333] Nichtigkeit, Nullität, Rechtsungültigkeit. Sei es ein Rechtsgeschäft selbst [333] oder ein Akt eines Prozesses, denen die gesetzlichen Bedingungen zur Gültigkeit abgehen u. die daher mit der N. klage (N.beschwerde, querela nullitatis) nichtig erklärt, aufgehoben worden.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 333-334.
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