[467]Partial, partiell, theilweise; P.e, P.obligationen, Schuldverschreibungen bei einem Staatsanlehen, die in kleinere gleiche Theile getheilt u. mit fortlaufenden Nummern bezeichnet sind.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 467.