[680] Recusation, lat.-deutsch, Ablehnung, Ausstoßung eines Richters (recusatio judicis suspecti), welche die Gesetze den Parteien in einem bestimmten Maße freigeben (so bei der Jury) oder sie durch den Nachweis gesetzlich bestimmter R. sgründe bedingen. R. des überbundenen Eides gilt gleich dem Geständniß.