Recusation

[680] Recusation, lat.-deutsch, Ablehnung, Ausstoßung eines Richters (recusatio judicis suspecti), welche die Gesetze den Parteien in einem bestimmten Maße freigeben (so bei der Jury) oder sie durch den Nachweis gesetzlich bestimmter R. sgründe bedingen. – R. des überbundenen Eides gilt gleich dem Geständniß.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 680.
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