Staatsanwalt

[299] Staatsanwalt, zur gerichtlichen Vertretung der Staatscivilinteressen (Fiscal), im Strafrecht soviel als öffentlicher Ankläger (Generalprocurator) entweder so, daß die Einleitung des Strafprocesses, die Untersuchung u. Klagverfolgung vom S. mit seinen Unterbeamten ausgeht (am mächtigsten in Frankreich, procureur général; beschränkter in England, attorney general; weniger ausgebildet in Deutschland), oder daß er wesentlich nur die Anklage vor Gericht zu führen hat.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 299.
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