Theilforderungen

[449] Theilforderungen, Theilschulden, unter mehren Personen, so daß jeder Theilhaber zunächst nicht in solidum, sondern nur für seinen Theil, subsidiär aber nachher auch für die insolventen Theilnehmer belangt werden kann.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 449.
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