[613]VerpfründungsvertragLeibzucht, vom Pfründner zu seiner lebenslänglichen Versorgung meist mit den Erbverwandten oder mit einer Pfründenanstalt [613] abgeschlossen, womit nicht selten ein Erbvertrag zu Gunsten derselben verbunden ist.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 613-614.