[642] Volljährigkeit, Alter mit voller Rechts- und Handlungsfähigkeit, öffentlich und privat; bei den Römern mit 25 Jahren, nach franz. Recht mit 21, [642] nach preuß. u. österreich. mit 24, nach andern mit 18, 22, 23. Die V. kann vom Landesherrn auch vor Eintritt dieses Alters ertheilt werden (venia aetatis).