[676] Verbindlichkeit bedeutet a) die Verpflichtung, einem anderen etwas zu leisten; so legt uns jeder Vertrag gewisse Verbindlichkeiten auf; b) die Notwendigkeit einer Handlung um des Gesetzes willen; c) die sittliche Notwendigkeit einer solchen Handlung, welche die Vernunft anerkennt. Der Nachweis einer Verbindlichkeit ist nicht immer leicht. Vgl. Pflicht, Gewissen, Sittlichkeit. Kant (1724-1804) definiert: »Die Abhängigkeit eines nicht schlechterdings guten Willens vom Prinzip der [676] Autonomie (die moralische Nötigung) ist Verbindlichkeit« (Grundleg. zur Metaph. d. Sitten, 2. Abschn.), und: »Eine Nötigung (des Willens), obzwar durch bloße Vernunft und dessen objektives Gesetz, zu einer Handlung, die darum Pflicht ist,« heißt Verbindlichkeit (Kr. d. pr. V., S. 57).