[282] Auf Grund der nach § 28 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. October 1878 von dem Königlich Preußischen Staatsministerium unterm 26. d. M. getroffenen Anordnungen wird dem am 5. Ocktober 1849 zu Wertheim geborenen, in Cannstatt sich aufhaltenden Redakteur Wilhelm Blos der Aufenthalt im Bezirke der Stadt und des vormaligen Amts Harburg hiedurch landespolizeilich untersagt.
Lüneburg, den 28. September 1888.
Der Regierungs-Präsident.
Lodemann.
Erneutes Aufenthaltsverbot
für den Redakteur
Herrn Wilhelm Blos
in Cannstatt.[283]
Schleswig, den 1. October 1888.
Auf Grund der nach § 28 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. October 1878 mit Genehmigung des Bundesraths von dem Königlichen Staats-Ministerium für den Stadtkreis Altona;
die Kirchspielvogteibezirke Blankenese und Pinneberg und die Städte Pinneberg und Wald des Kreises Pinneberg; die Kirchspielvogteibezirke Reinbeck und Bargtheide, die gutsobrigkeitlichen Bezirke Ahrensburg, Tangstedt, Hoisbüttel, Wellingsbüttel, Wulksfelde und Silk, sowie die Stadt Wandsbek des Kreises Stormarn; die Landvogteibezirke Schwarzenbek und Lauenburg, die gutsobrigkeitlichen Bezirke Basthorst, Lanken, Wotersen, Müssen, Gülzow und Dalldorf sowie die Stadt Lauenburg des Kreises Herzogthum Lauenburg
umfassenden Bezirke unterm 26. September 1888 getroffenen Anordnungen wird dem am 5. Oktober 1849 zu Wertheim geborenen, in Cannstatt sich aufhaltenden Redacteur Wilhelm Blos, als einer Person, von welcher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt innerhalb der vorerwähnten Bezirke von unterzeichneten Landesbehörde hierdurch versagt.
Königliche Regierung,
Abtheilung des Innern.
Hogsmann.
An den Redakteur
Herrn Wilhelm Blos
in Cannstatt.[284]
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