Die Strafkammern.

[183] Nach abgeschlossener Voruntersuchung wurde meine Strafsache wie üblich mit sämtlichen Akten vom Untersuchungsrichter an den Staatsanwalt zurück verwiesen, der nunmehr aus dem ihm übergebenen Aktenmaterial die Anklageschrift ausarbeitete.

Wieder erschien der Gerichtsdiener an meiner Zelle und brachte mir eine Zustellung, diesmal von der ersten Strafkammer des Landgerichts. Es war die Anklageschrift des Staatsanwalts, die dieser mit seinen Ausführungen versehen einzureichen hat.

Von da ab unterstand ich wie jeder Angeklagte der ersten Strafkammer, die die Akten prüft und darüber entscheidet, ob die Belastungsmomente genügen, um das Hauptverfahren zu eröffnen.

Mit der Anklageschrift zugleich erhielt ich die von der Strafkammer ergangene Aufforderung, binnen[183] drei Tagen zu erklären, ob ich gegen Eröffnung des Hauptverfahrens etwas einzuwenden oder vorher noch irgendwelche Beweisanträge zu stellen habe.

Auch diese Aufforderung ist in der Hauptsache nur mehr eine Form. Denn als ich mich sofort meldete, auch angenommen und wieder durch endlos lange Gänge, über mehrere Treppen nach einer ganz anderen Richtung vorgeführt worden war, da wurde mir in der Gerichtsschreiberei der ersten Strafkammer gesagt, das habe Zeit. Was ich vorzubringen habe könne ich alles später beantragen. Da werde ich noch reichlich Gelegenheit dazu finden.

Überhaupt behandelte mich diese vorgesetzte Behörde, der ich nun für längere Zeit unterstellt war, weil gerade die Gerichtsferien hineinfielen, ziemlich herablassend, obgleich man eigentlich in den Strafkammern mehr mit Subalternbeamten zu tun hat. Die Gerichtspräsidenten selbst, meist Landgerichtsdirektoren kümmern sich wenig oder gar nicht um die Privatangelegenheiten der ihnen zugeordneten Untersuchungsgefangenen. Man meldet sich zur betreffenden Strafkammer, nicht wie vorher zum Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter, und wird in die Gerichtsschreiberei geführt zu dem Sekretär oder Aktuar, der dort amtiert und dem man sein Anliegen vorträgt. Ebenso werden Briefmeldungen dahin befördert, und der Beamte erteilt oder verweigert die Erlaubnis, liest die eingehenden[184] Briefschaften, auf die er eventuell sein: »passiert« nebst der Namensunterschrift setzt, damit sie dem Gefangenen ausgehändigt werden können.

Obgleich der Sekretär der ersten Strafkammer natürlich auch alle die verschiedengearteten Schreiben vor der Hinausbeförderung durchlesen und auf ihre Zulässigkeit prüfen muß, so sind mir von ihm alle beantragten Briefe unbeanstandet gewährt worden. Und ich habe ziemlich viel geschrieben. Wohl aber konnte er sich nicht versagen, hier und da einmal eine halb spöttische Bemerkung hinzuwerfen über meine Vielschreiberei, was ich ruhig über mich ergehen ließ.

Vielleicht waren es in der Tat nicht immer ganz unumgänglich notwendige Briefe gewesen, die ich zu schreiben begehrte. Wenn man aber bedenkt, welch furchtbare innere Unruhe den erstmalig Inhaftierten zumeist beherrscht; wenn man ferner bedenkt, wie er bestrebt ist, die fast stets plötzlich und unerwartet schnell abgerissenen mannigfachen Beziehungen zur Außenwelt wieder anzuknüpfen und aufrecht zu erhalten, sein Eigentum zu sichern und die Draußenstehenden für die einstweilige Besorgung und Instandhaltung seines Eigentums, überhaupt für Wahrung seiner Interessen anzuregen, so wird man sich kaum wundern, daß oft selbst solche in der Untersuchungshaft eine Menge Briefe schreiben, die sonst höchst[185] saumselige und widerwillige Korrespondenten waren.

Bei mir kam später noch der Umstand hinzu, daß nach den Vorkommnissen mit meiner Zellengenossin, und nachdem man uns wieder getrennt hatte, mir nicht nur die Selbstbeschäftigung im schriftstellerischen Beruf, sondern sogar die Benutzung der Bibliothek entzogen wurde, trotzdem die Veranlassung zu dieser Maßregel nicht in meiner Schuld lag.

Das geschah allerdings zum Glück erst in den letzten Monaten meiner Untersuchungshaft. Sonst wäre diese mir noch unerträglicher geworden.

Befohlene Vorführungen sind bei den Strafkammern äußerst selten. Vernehmungen kommen nicht mehr vor, and über das vorhandene Aktenmaterial des Angeklagten wird ohne ihn befunden. So wird man ohne Meldung nur vorgeführt, wenn Besuche Angehöriger, oder geschäftliche Nötigungen vorliegen. Ich selbst bin nur geholt worden, als mein Verteidiger mich zu sprechen wünschte, was gleichfalls im Beisein der Gerichtsschreiber stattfand. Eine Maßregel, die ich noch heute nicht begreifen kann. Denn wie soll ein Rechtsanwalt den Angeklagten wirksam vertreten können, dessen Fall er lediglich aus den immerhin einseitig gefärbten Akten kennt. Ist es doch völlig ausgeschlossen, daß ein Gefangener seinem Anwalt das innerste Herz öffnet, ihn einen tiefen Einblick in sein Seelenleben tun läßt, wenn von mehreren[186] Seiten junge Schreiber mehr oder minder neugierig spähen und horchen.

Schon bei Verwandtenbesuchen wirkt diese Zuhörerschaft peinlich.

Eines Tages kam meine Zellengenossin bitterlich weinend in die Zelle zurück. Sie war geholt worden, weil Besuch da war.

»Es ist schrecklich! Ich hab' nicht einmal meinem Manne einen Kuß geben können. Der gute Mensch ging ganz betrübt fort,« klagte sie.

»Warum denn nicht?« fragte ich verwundert.

»Wenn die jungen Bürschchen alle die Augen aufsperren, da hab' ich mich weggedreht,« sagte sie und fügte bitter hinzu: »Da war es beim Staatsanwalt doch besser. Der sah gar nicht hin. Da brauchte man sich wenigstens nicht zu genieren. Erst freut man sich immer, und dann hat man nicht mal was davon! 's ist ja so wenig genug!«

Ein andermal hatte ihr die Schwester ihr Kind gebracht. Der kleine Junge hatte sich vor der fremdartigen Kleidung gescheut und ängstlich wieder nach der Tante gelangt. Natürlich brach die unglückliche Mutter, die sich so brennend nach ihrem kleinen Liebling gesehnt hatte, in Tränen aus.

Da kam sie aber schön an.

»Was heulen Sie denn nun schon wieder?« schalt der Sekretär. »Erst wollen Sie mit aller Gewalt[187] Ihr Kind her haben, und nun da sie es haben, wird wieder geheult, statt daß Sie sich freuen sollten über den hübschen kleinen Kerl!«

Der Unempfindliche hatte kein Verständnis dafür, daß es einer liebenden Mutter das Herz zerreißen muß, wenn sie sieht, wie der »hübsche kleine Kerl« – ihr Liebstes auf der Welt – sich von ihr wendet, wenn das Kind die sich nach ihm bangende Mutter nicht er kennt, wenn sie ihm in der ungewohnten Kleidung und Umgebung nach so kurzer Trennung schon fremd geworden ist.

Hatte doch der kleine Knabe, wie die Schwester später erzählte, nicht gern ein zweites Mal seine arme Mutter besuchen mögen. Man hatte ihm gesagt, die Mama sei im Krankenhause. Dort wolle man sie besuchen. Gefragt, ob er denn nicht gern die Mama noch einmal sehen wolle, antwortete der Zweijährige:

»O ja! Aber in das alte Krankenhaus mag ich nicht mehr!« –

Endlich erschien eines Tages der Gerichtsdiener abermals, um mir den Eröffnungsbeschluß des Hauptverfahrens zuzustellen. Die erste Strafkammer hatte entschieden, daß der Anklageschrift stattgegeben und die Sache der fünften Strafkammer, als der sogenannten »erkennenden Kammer« zur Eröffnung des Hauptverfahrens überwiesen werden sollte. Diese[188] erkennende Kammer, die den Eröffnungsbeschluß, sowie die Ladung zum Termin zustellen läßt, bildet später den Gerichtshof. Sie war nun bis zur Hauptverhandlung meine vorgesetzte Behörde.

Im Wesentlichen blieben sich die Umstände dabei gleich. Vorbefohlen wurde ich hier nicht. Die Briefschaften dirigierte auch bei dieser Strafkammer, der ich nur wenige Wochen unterstand, der Aktuar der Gerichtsschreiberei, dem man auch bei Meldungen zugeführt wurde.

Hier geschah nun durch das unbeabsichtigte Versehen einer etwas pedantischen Aufseherin ein für mich sehr unangenehmer Vorfall. Ich hatte ausdrücklich um Vormeldung zur fünften Strafkammer gebeten. Die schriftliche Meldung der Aufseherin aber war an den Vorsitzenden der fünften Strafkammer, Herrn Landgerichtsdirektor Dr. B. abgefertigt worden. Eine solche Meldung ist unstatthaft. Das hätten die Aufsichtsbeamten wissen müssen.

Trotz dieser Fehlmeldung wurde ich zum Aktuar der Gerichtsschreiberei geführt. Als ich nichts ahnend dort eintrat, fuhr mich der Beamte barsch an.

»Was wollen Sie denn eigentlich vom Herrn Landgerichtsdirektor? Bilden Sie sich nur nicht ein, daß der Sie gleich so ohne weiteres annimmt. Er hat mich beauftragt, Sie zu fragen, was Sie von ihm wollen. Sie sollen es mir sagen.«[189]

Erschrocken und bestürzt starrte ich den Eifernden völlig verständnislos an, ohne etwas zu antworten.

»Also was wollen Sie?« fuhr er ungeduldig fort. »Sagen Sie es mir nur, was Sie wollen. Sie kommen nicht vor. Wie können Sie sich denn überhaupt zum Herrn Landgerichtsdirektor melden? Wissen Sie nicht, daß Sie sich hierher zu melden haben?«

Jetzt wurde mir die Sache zu arg.

»Ich habe mich nicht zum Herrn Landgerichtsdirektor gemeldet, sondern zur fünften Strafkammer,« entgegnete ich sehr bestimmt.

»Lügen Sie nicht!« donnerte der sich immer mehr Greifernde. »Sie haben sich zum Herrn Landgerichtsdirektor Dr. B. gemeldet. Es steht ausdrücklich der volle Name auf der Meldung.«

»Dann ist es ein Irrtum,« beharrte ich. »Ich habe ganz deutlich um Vormeldung zur fünften Strafkammer gebeten.«

»Irrtum! Irrtum! –« knurrte der Beamte, der mir nicht glaubte. »Dann soll's allemal ein Irrtum sein!« –

Zurückgeführt beschwerte ich mich bei der Aufseherin. Aber obgleich sie mir sofort offen zugab, daß der Irrtum auf ihrer Seite gewesen, daß mich keinerlei Schuld an dem Vorfall treffe, dachte sie nicht daran, zu widerrufen.[190]

Ich mußte also die unverschuldet erhaltenen Grobheiten ruhig auf mir sitzen lassen.

Quelle:
Hoff, Marie: Neun Monate in Untersuchungshaft. Erlebnisse und Erfahrungen, Dresden, Leipzig 1909, S. 183-191.
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