7.

Kaiser Karls V. Edict vom 30. Juni 1548.

(Chr. Ziegler, Corpus sanctionum pragmaticarum S. R. Imperii. Francof. ad. M. 1713. S. 1132.)

[779] Wir Karl der Fünffte von Gottes Gnaden Röm. Kayser etc.

Entbieten allen und jeglichen Churfürsten, Fürsten etc. Unser Gnad und alles Guts. Ehrwürdig und Hohgebornen, Liebe Neven, Oheim, Churfürsten und Fürsten, Wohlgeborn, Edel, Ehrsam, Andächtig und Liebe Getreuen.

Als Wir in Unser Policei-Ordnung, an diesem Unseren gehaltenen Reichs-Tage allhier mit euer Lieb und euer And. und der Abwesenden Bottschaften und Gesandten Rath und Zuthun beratschlaget, geschlossen und auffgericht, unter andern geordnet und gesetzt haben, daß hinfüro alle Buchdrucker, wo und an welchen Enden die im heil. Reich gesessen seyn, bei[779] Niederlegung ihres Gewerbs auch einer schweren Peen, nehmlich fünffhundert Gulden in Gold, ihren ordentlichen Obrigkeiten unabläßlich zu bezahlen, keine Bücher, klein oder groß, wie die Namen haben möchten, in Truck außgehen lassen sollen, dieselben seyn denn zuvor etc. (der Polizei-Ordnung ganz entsprechend) Alles laut und Inhalt derselben Unser Ordnung und Satzung, die Wir also durch diß Unser offen Edict auch allen und jeden verkündigen, hiermit von Römischer Kayserl. Macht ernstlich gebietend, und wollen, daß ihr solche obberührte Unser Kayserl. Ordnung und Satzung allenthalben in Unser, des Reichs und euren Fürstenthümern, Landen, Städten, Flecken, Obrigkeiten und Gebieten von Stund an offentlich auch verkündiget, derselben alles Ihres Inhalts Vollziehung thut, und gegen den überfahrnen mit obbestimmten Peenen ernstlich verfahret und handelt, und hierin niemands verschonet, auch in dem allen nicht ungehorsam noch säumig erscheinet, in keine Weise noch Wege, so lieb euch sey Unser und des Reichs schwere Ungnade, und obbestimmte Peen und Straffe zu vermeiden, das meinen Wir ernstlich. Geben in Unser und des Reichs Stadt Augspurg am letzten Tag des Monats Junii nach Christi unsers Herrn Geburth funffzehenhundert und im achtundviertzigsten, Unsers Kayserthums im acht und zwanzigsten, und Unserer Reiche im drey und dreyßigsten Jahre.

Carol.

v. A. Perenot.

Ad mandatum Caesareae et Catholicae Majestatis proprium.

Joh. Obernburger.


Quelle:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert. Band 1, Leipzig: Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, 1886., S. 779-780.
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