[109] Wie weit man den Fortgehenden begleitet, hängt von dem Grad der Hochachtung für den Betreffenden ab. Man kann bis zur Zimmertür, zum Hausflur, die Treppe hinunter[109] in den Garten mitgehen, beim Einsteigen in den Wagen behülflich sein, und dem scheidenden Besuch noch nachsehen.
Werden wir vom Besuchten beim Fortgehen begleitet, so dürfen wir diese Ehrenbezeugung nicht ablehnen. Wohl aber können wir, wenn noch mehrere Personen im Zimmer zurückbleiben, uns ein Weitergehen als bis zur Zimmertür verbitten, weil der Betreffende sich ja sonst bei den Zurückbleibenden entschuldigen müßte.
Zu erwähnen ist noch, daß einer Respektsperson immer der Platz an der rechten Seite des Begleiters gebührt. Beim Passieren schmaler Gänge aber geht dieser voran, um auf vorhandene Hindernisse aufmerksam zu machen. – Gehen 3 Personen nebeneinander, so ist der Respektsplatz die Mitte, der zweitbeste die rechte Seite des in der Mitte Gehenden.
Beim Begleiten auf der Treppe hinauf wie hinunter läßt man die Respektsperson zu seiner Rechten eine Stufe vorangehen.