Beilage G.

[42] Hof-Rang-Reglement

vom

7. Mai 1871.

Das nachstehende Reglement für den Rang der bei Hofe erscheinenden Personen5, welches auf den diesfälligen älteren Bestimmungen und dem durch das Herkommen sanctionirten Gebrauch basirt, ist durch Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 7. Mai 1871 genehmigt worden.


1. Der Oberst-Kämmerer6.

2. Der Minister-Präsident, falls derselbe nicht zugleich Kanzler des Deutschen Reiches ist, als welcher er ausserhalb des Preussischen Hof- Rang-Reglements steht.

3. Die General-Feldmarschälle.

Nach dem Datum der Ernennung.


4. Der Oberst-Marschall.


5. Der Oberst-Truchsess.

6. Oberst-Schenk.

Nach dem Datum der Ernennung.
[43]

7. Die Cardinäle7.

8. Die Häupter der nachstehend aufgeführten fürstlichen und ehemals reichsständischen gräflichen Familien8, in folgender Ordnung:


Aremberg,

Salm-Salm,

Fürstenberg,

Thum und Taxis,

Solms-Braunsfeld,

Croy-Dülmen,

Hohenlohe-Oehringen (Ujest),

Hohenlohe-Ingelfingen,

Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst (Ratibor),

Wied,

Solms-Lich und Hohensolms,

Sayn-Wittgenstein-Berleburg,

Sayn-Wittgenstein-Hohenstein,

Radziwill,

Bentheim-Bentheim und Bentheim-Steinfurt,

Salm-Horstmar,

Bentheim-Tecklenburg-Rheda,

Isenburg-Büdingen,

Solms-Rödelheim,

Stolberg-Wernigerode.

Stolberg-Stolberg,

Stolberg-Rossla,

Bentinck,

Carolath-Beuthen,

Lichnowski,

Sagan9,

Hatzfeldt-Trachenberg,

Prinz Biron von Curland,

Blücher,

Sulkowski,

Lynar,

Puttbus,

Salm-Reifferscheid-Dyck,

Pückler-Muskau,

Sayn-Wittgenstein-Berleburg,

Ladwigsburgische Special-Linie,

Rheima-Wolbeck,

Pless,

Rohan10,

Hatzfeld-Wildenburg.
[44]

9. Die activen Generale der Infanterie und der Kavallerie.

10. Der Minister des Königlichen Hauses und die activen Staats-Minister11.

Nach dem Datum der Ernennung.


11. Die ersten Präsidenten beider Häuser des Landtags.

12. Die inactiven Generale der Infanterie und der Kavallerie, welche als solche patentirt gewesen sind.

13. Die inactiven Staatsminister, welchen bei ihrem Ausscheiden der Minister-Rang vorbehalten ist.

14. Die inactiven Generale der Infanterie und der Kavallerie, welche nicht als solche patentirt gewesen sind.


15. Die Erzbischöfe und die gefürsteten Bischöfe, insofern dieselben nicht höheren Rang besitzen12.

16. Die activen General-Lieutenants.

17. Die Wirklicken Geheimen Räthe mit Excellenz-Prädicat. (Die Rang-Ordnung der Ober- Hofchargen wird nach ihrem Patent, wenn sie Minister waren und mit Minister-Rang entlassen sind, oder nach dem Patent als Wirklicher Geheimer Rath bestimmt).

Nach dem Datum der Ernennung.


18. Die inactiven General-Lieutenants, welche als solche patentirt gewesen sind.

19. Die mit Excellenz-Prädicat begabten Ober-Hofchargen.

20. Die Ober-Hofämter im Königreich Preussen.

21. Die inactiven General-Lieutenants, welche nicht als solche patentirt gewesen sind.

22. Die sonst mit Excellenz-Prädicat begabten Personen13.[45]

23. Die Vice-Präsidenten beider Häuser des Landtags.

24. Die Ober-Präsidenten, insofern sie nicht höheren Rang besitzen.

25. Die activen General-Majors.

26. Die Bischöfe beider Confessionen.


27. Die Räthe I. Klasse und die ihnen im Range gleichstehenden Beamten (z.B. die anwesenden Preussischen Gesandten im Auslande, falls dieselben nicht Wirkliche Geheime Räthe sind).

28. Die Ober-Hofchargen ohne Excellenz-Prädicat.

Nach dem Datum der Ernennung.


29. Die inactiven General-Majors.

30. Die Vice-Ober-Hofchargen.

31. Die Ritter der Friedensclasse des Ordens pour le mérite für Wissenschaften und Künste, insofern sie nicht höheren Rang besitzen.

32. Die Obersten.

33. Die General-Superintendenten.

34. Die Feldpröbste beider Confessionen.

35. Die Dompröbste und die Dechanten der Stifter.

36. Die Königlichen Hofchargen.

37. Die Königlichen Kammerherren, dienstthuende und nichtdienstthuende, nach dem Patent.

38. Die Flügel-Adjutanten Seiner Majestät des Königs.

39. Die Hofmarschälle Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen des Königlichen Hauses, vorab der Hofmarschall Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen, insofern dieselben nicht Königliche Kammerherren sind, in welchem Falle sie allen anderen Königlichen Kammerherren vorgehen.

40. Die Inhaber der Erbämter in den Provinzen.

41. Die Rechtsritter des Johanniter-Ordens.

42. Die Räthe II. Klasse und die ihnen im Range gleichstehenden Beamten.

43. Die Ober-Hof- und Domprediger und die ihnen im Range gleichstehenden katholischen Geistlichen.

44. Die Rectoren der Universitäten und die beständigen Secretaire der Akademie der Wissenschaften, so wie der Director der Akademie der Künste.

45. Die Oberst-Lieutenants.

46. Die Domherren.[46]

47. Die Räthe III. Klasse14.

48. Die Majors.

49. Die bei Hofe vorgestellten Herren (z.B. der mit Grundbesitz angesessene Adel des Landes).

50. Die Mitglieder beider Häuser des Landtags, insofern sie nicht den vorstehenden Kategorien angehören.

51. Der Ober-Bürgermeister von Berlin, insofern derselbe nicht höheren Rang besitzt.

52. Die Räthe IV. Klasse15.

53. Die Hauptleute und die Rittmeister.

54. Die Kammerjunker und die Hof-Jagdjunker.

55. Die Premier-Lieutenants.

56. Die Seconde-Lieutenants.


Der Rang der courfähigen verheiratheten Damen richtet sich, altem Herkommen gemäss, genau nach dem vorstehend angegebenen Range, ihrer Männer.

Die Ober-Hofmeisterin Ihrer Majestät der Königin geht allen Damen, auch den Gemahlinnen der ad 1–6 aufgeführten vornehmsten Hof- und Staats-Beamten vor.

Die Palastdamen Ihrer Majestät der Königin rangiren mit, die Ober-Hofmeisterin Ihrer Königlichen Hoheit der Kronprinzessin und die Hofdamen Ihrer Majestät der Königin unmittelbar nach den Excellenzen, also vor den Gemahlinnen der General- Majors.

Die Ober-Hofmeisterinnen der anderen Prinzessinnen, Königlichen Hoheiten, die Hofdamen Ihrer Königlichen Hoheit der Kronprinzessin, ferner die Aebtissinnen und Vorsteherinnen adeliger Stifter (vorab die vom heiligen Grabe) rangiren vor den Gemahlinnen der Obersten.

Die Hofdamen Ihrer Königlichen Hoheiten der anderen Prinzessinnen des Königlichen Hauses rangiren nach den Gemahlinnen der Königlichen Kammerherren.

Denselben Rang haben die Damen des Luisen-Ordens.

Die Damen adeliger Stifter rangiren nach den Gemahlinnen der Majors.

Die Wittwen folgen in jeder Rang-Kategorie den verheiratheten Frauen.

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 42-47.
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