A.

Rang des Botschafters.

[55] Die Botschafter haben den Rang nach den Mitgliedern der Kaiserlichen und Königlichen Familie, den fremden Kaiserlichen und Königlichen Prinzen und denjenigen Prinzen, welchen Seine Majestät der Kaiser und König die Rechte der Prinzen des Königlichen Hauses zuzugestehen geruhen.

Nach erfolgter Audienz lässt der Minister der auswärtigen Angelegenheiten eine öffentliche Meldung über die Einführung des Botschafters bei Ihren Majestäten durch den Reichs-Anzeiger ergehen, welche Bekanntmachung zugleich für alle am Hofe empfangenen Personen als Notiz gilt, dem Botschafter einen Besuch zu machen.

Bei Hoffesten erscheint der Botschafter an der Spitze des diplomatischen Corps.

Sind mehrere Botschafter zu gleicher Zeit am Kaiserlichen und Königlichen Hofe accreditirt, so entscheidet das Datum der offiziellen Notification ihrer Ankunft über den Rang derselben.

Der erste Botschafter ist Doyen des diplomatischen Corps.

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 55.
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