Dem Wolgebornen Herrn /

Herrn Eberhart / Herren zu Rapoltsstein Hohenack

vnd Geroltzeck am Wasichin / etc

Meinem Gnädigen Herrn.

Wohlgeborner Gnädiger Herr / E.G. seien meine Vnterthänige geflissene Dienst / zuuoran willig bereit. Heutigs tags / da jede Disciplin / Kunst / Scientz vnd Facultet der andern zurufet / vnd beuorab die Theologische aller theils viel schreibet vnd lehret. Jeder soll jnnerhalb schrancken seines beruffs bleiben / niemand soll seine Sichel inn eines andern Schnitt anschlagen /Spartam, quam quilibet nactus est, hanc ornet, vnnd andere dergleichen Dicteria mehr / welche man gleichsam Sprüchwortsweiß nun zur zeit außruffet /vnd alle dahin füsen vnn schliessen / das keiner etwas außerhalb seiner Vocation / vnd jhm selbst erwöhltem eingezieltem / vnd bestimptem beruff vnd stand / fürnemmen / angreiffen / handeln noch tractieren solle: die haben mich als einen / der in Jure versieren soll /erstes angangs beinahe abgeschreckt vnnd abgehalten / gegenwertige bei heutigen Vnrichtigen vnd verwirrten läufften hochnötige vnnd viel wegs Nutzliche Fünff Bücher De Dæmonomania Magorum, das ist /Vom Teuffelischen Trib der Zauberer / oder von der Hechssenwüterey vnd Zauberey Rasigkeit / zu transferieren vnnd dem Teutschen Leser gemeyn zumachen.

Auß betrachtung / weil ich war genommen / das eins theils die Theologi vnd Heiliger Geschrifft Gelehrte / mehrtheils vnd am meisten sich dieser Matery von Zauber vnnd Vnholdenwerck / jederzeit haben beladen vnd angenommen: auch daruon als von sachen / jnen zuerkennen vnd zuurtheilen vor andern zuständig / viel herrlichs vnd treflichs zuschreiben sich bemühet. Vnd daß demnach anders theils auch die Medici, Physici vnnd Philosophi jhnen ein Iudicium hierůber zufällen sich haben vnterfangen. Wie dann Doctor Johann Weier / als ein Medicus, wider welchen fast durch auß gegenwertiges Schreiben gerichtet ist / diß inn offenem Truck genugsam hat zuverstehn gegeben.

Jedoch dieser beider Faculteten Eintrag vnangesehen / bin ich bald anders sinns vnnd rahts worden /als ich gesehen / das gegenwertiger Author Iohannes Bodinus, als ein Rechtsgelehrter / jhme dise Matery nicht weniger dann anderer Scientz zugethane vnnd Verwandte / zu tractieren hat gemäß vnd fugsam geachtet: vnd dieselbe der gestalt vnd massen außgeführet / daß gleichwol andern Künsten vnd Faculteten jhre Iudicia darbei vnabgestrickt vnnd vnbenommen bleiben.

Zu dem / das mich auch beides der Theologorum vnn Medicorum Schrifften nicht so fast von dieser Arbeit haben ab / als viel mehr angemanet vnd confirmiert. Seiteinmal auß beider publicierten Bůchern vnnd Tractatibus erscheinlich daß wann sie von straffung des Teuffels gesinds handlen / sie nicht für über können / den Juristen inn jhre Weide grasen zugehn /vnnd jhre Iura, Leges, Recht / Gesatz / ordnungen / Responsa vnnd Opiniones zn bekräfftigung jhrer meynung / vnd ermanung Richterliches Ampts / weitläuffig einzuführen vnd zu allegieren. (Wie dann inn der warheit beides in Geistlichen vnd Keyserlichen Rechten vmb hinschaffung dises verfluchten Gottverläugnenden geschmeiß sehr heilsamme ordnungen seind angesehen: In krafft welcher die Oberkeiten jederzeit gegen den Zaubern gepflegt zu procedieren.) Wann dann nun diesen Scientijs mit frembder hülff jhre sachen zustercken / vnd / wie man spricht / mit frembden federn zu schmucken / nicht vnzimmlich: Wie viel billicher ists dann den Juristen gebürlich /den verstand vnnd Inhalt jhrer Gesetz / vber vorgedachte lasterthaten geordnet / was sie vermögen / wie ferr vnnd auff welche Personen sie bei heutiger gelegenheit zuerstrecken / wie die darinnen erkandte Straffen zuschärpffen oder zumiltern außführlich vnnd gründtlich zu erklären. Inn massen dann eigentlich hierinn von vnserm Authore beschehen.

Derwegen / in erwegung jetzberhürter vrsachen /bin ich gäntzlicher hoffnung / keinerley Stand / Würden noch Facultet werde mich diß falls billich verdencken mögen / als het ich inn frembde vnd meiner Profession vngemäße Tractation vnn handlung hiemit händ eingeschlagen.

Sondern vil mehr dise meine wolgemeynte Arbeit /dahin löblich deuten vnd erheben / als die gemeynem Nutzen vnnd Vatterland zu vorstand für genommen /damit man nemlich bei der nun mahls hin vnd wider inn allen Landen ereygter vnd schwebender Vnrichtigkeit / Vngewißheit / Zweiffel vnn Zwispalt von straffung der Zauberer vnnd Vnholden dermahln eins eine gründtliche Nachrichtigung / Gewißheit / vnd klare helle Vorleuchtung hiemit hette.

Vnd vorab die Oberkeit / so den Gesatzen / sie in Wůrden vnn kräften zuerhalten / vorgesetzt / vnd in massen die heilige Schrifft daruon redt / von Gott zu trost den Frommen / vnnd zu trotz den vnfrommen ist geordnet / vnd deßhalben mit Schwerdt vnd Stab Inthronisiert vnd Investiert.

Wann vnd demnach aber / Gnädiger Herr / Ich vor fünff Jaren / als ich erstmals diese meine Version im Truck außgehn lassen / dieselbige E.G. Herrn Vatter Wolseliger löblicher gedächtnuß / auß besondern bedencken / vrsachen vnnd bewegnussen dediciert / als nemlich diesen / weil jhre G. Ich nicht allein Göttlicher Gerechtigkeit / so die ware Religion heisset /sondern auch auffrechter Politischer Gerechtigkeit / so auß Göttlicher herfliesset / vnd die gerecht Administrierung der Justicien benandt wird / in sonderheit lange zeit wol gewogen hab gespürt vnd erfahren. Zu dem das auch jhre G. zu derselbigen beiden Gerechtigkeiten / artlichen Adiumenten oder behülffen / welche dieselbigen mehr fortsetzen / steuren vnd zieren /als nemlich den Cultioribus Linguis & literis, jederzeit ein gnädigs gefallen getragen: Auch selbsten viel zeit inn lesung allerhand guter Authorn pflegen zu zubringen. Vnd dann letstlichen inn betrachtung / jhre G. nit die geringste vrsach zu Publicierung dieses Teutsch Vertierten Tractats gewesen / inn dem die durch gewisse Personen mehrmahls vmb förderliche Translation desselbigen angehalten.

Als hab ich nun zumahl / da dieses Buch abermahls zum Widertruck kommen / vnd eine vermehrung / Erklärung vnnd ernewerung an gewissen enden desselbigen / von mir begeret worden / nit allein im selbigen mich willfärig erwiesen / Sondern auch noch ferner dahin gedacht / das gleich wie bei gewissen Völckern man je von fünf zu fünff Jaren pflegt die Tempel auff ein newes zu reinigen / weißgen / vnnd zuschmucken /vnnd die darein auffgehenckte Opffer oder verehrungen zuernewern vnd zuerfrischen. Also ich nunmahls nach verscheinung fünffjäriger zeit erstes Trucks /auch dieses Buchs zuschreibung möchte ernewern /Nicht zwar das ich den Tempel wolt Mutiern vnd endern / das ist / jemans anders / dann dem jenigen / so es ein mahl dediciert zubeeigenen / Sondern inn ebenmäßigem erfrischen vnd restauriern.

Wann dann E.G. inn dero Herrn Vatter löblicher gedächtnuß Tugenden an gemüht vnd geblüt / an Stammen / Namen vnnd Thaten jetzumahl tretten vnnd dero G. Erblich representiern / Hab ich billich /angeregte Dedication in Compellierung E.G. Namen /sollen erfrischen. Beuorab auch vmb so viel desto mehr / damit ich meine danckbarkeit vmb vielfaltige gnaden vnnd gutthaten / so mir / weil ich vnter jhren G. Tntel des auch Wolgebornen Herrn Johann von Hohenfels Herrn zu Reipoltzkirch / Forpach vnnd Rixingen / etc. Meines G. Herren / das Ampt Forpach versehen / vilfeltig sind widerfahren erweise: Vnd zugleich damit bei E.G. mich vnterthenig commendierte.

In massen ich dann auch hiemit dise fünff Bücher von der Demonomany (so vnzahlige frembde fragen /Disputationen / fäll / Geheimnussen / Historien Geschichten / Außlegungē / Gerichtliche Erkantnussen vnnd Erklärungen der Rechten / ja bei nahe der Welt lauff innhalten) E.G. vnderthenig Dediciere vnd beeigene. Mit vndertheniger bitt / solches mit Gnaden auff vnd anzunemmen / vnd mich dero Gnädig lassen befohlen sein. Der Allmächtige wölle E.G. an Leib vnd Seel zu könfftiger Wolfäriger Landregierung / Vätterlich segenen vnnd bewaren. Dätum Forpach / den ersten Septembris / Anno 1586.


E.G.


Vndertheniger.

Johann Fischart G.M. der Rechten D. vnnd Amptmann zu Forpach.

Quelle:
Bodin, Jean: DE MAGORUM DAEMONOMANIA. Vom Außgelassnen Wütigen Teuffelsheer Allerhand Zauberern / Hexen vnnd Hexenmeistern / Vnholden / Teuffelsbeschwerern / [...] durch [...] Johann Fischart [...] in Teutsche gebracht [...]. Straßburg 1591.
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