Römisch-Kaiserl. wie auch Königl. Pohln. und Churf. Sächsische Befreyungsbriefe.

[5] Wir Franz von Gottes Gnaden, erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien und zu Jerusalem König, Herzog zu Lothringen und Bar, Großherzog zu Toscana. Fürst zu Charleville, Marggraf zu Nomeny, Graf zu Falkenstein etc. etc. Bekennen öffentlich mit diesem, und thun kund allermänniglich, daß Uns Unser und des Reichs lieber Getreuer, Bernhard Christoph Breitkopf, Buchhändler und Buchdrucker in Leipzig, unterthänigst zu vernehmen gegeben, was maßen das von Uns, ihm über Johann Christoph Gottscheds, PROFESSORIS PHILOSOPHIÆ daselbst, sogenannte Grundlegung einer deutschen Sprachkunst, unterm Sechzehenden DECEMBRIS Siebenzehen hundert Acht und Vierzig, auf zehen Jahre ertheilte PRIVILEGIUM IMPRESSORIUM, inner Jahres-Frist zu EXSPIRIREN beginne, Uns dahero unterthänigst bittend, weilen Supplicant gedachtes Werklein vermehrter und vollständiger, unter dem Titel: Neuerläuterte deutsche Sprachkunst, wiederum auflegen zu lassen gesonnen, wir sothanes Privilegium auf andere zehen Jahre, jedoch A LAPSU PRIORUM, extendiren zu lassen, gnädigst geruhen wollten. Wann Wir nun solche des Supplicantens demüthigste ziemliche Bitte mildest angesehen; Als haben Wir ihm Breitkopfen, seinen Erben und Nachkommen die Gnad gethan, und Freyheit gegeben; thun solches auch hiermit wissentlich, in Kraft dieses Briefes, also und dergestalten, daß gedachter Bernhard Christoph Breitkopf, seine Erben und Nachkommen, obbesagte Gottschedens neu erläuterte deutsche Sprachkunst ferner in offenen Druck auflegen, ausgehen,[5] hin- und wieder ausgeben, feil haben, und verkaufen lassen mögen, auch ihnen solches niemand, ohne ihren Consens, Wissen oder Willen, innerhalb denen weitern zehen Jahren, von Verfließung der vorigen anzurechnen, im heil. Röm. Reich, weder unter diesem noch anderm Titel, weder in größerer noch kleinerer Form nachdrucken und verkaufen solle; und gebiethen darauf allen und jeden Unsern und des heil. Reichs Unterthanen und Getreuen, insonderheit aber allen Buchdruckern, Buchführern, Buchbindern, und Buchhändlern, bey Vermeidung einer Pön von Fünf Mark löthiges Goldes, die ein jeder, so oft er freventlich darwider thäte, Uns halb in Unsere Kaiserl. Kammer, und den andern halben Theil mehr erwähntem Breitkopf, oder seinen Erben und Nachkommen ohnnachläßig zu bezahlen verfallen seyn solle, hiermit ernstlich, und wollen, daß ihr, noch einiger aus euch selbst, oder jemand von eurentwegen, obangeregte Gottscheds neuerläuterte deutsche Sprachkunst, innerhalb denen fernern bestimmten zehen Jahren, obverstandener maßen, nicht nachdrucket, distrahiret, feil habet, umtraget oder verkaufet, noch auch solches andern zu thun gestattet, in keinerley Weis noch Wege, alles bey Vermeidung Unserer kaiserlichen Ungnade, und obbestimmter Pön der fünf Mark löthiges Goldes, auch Verlierung desselben euren Druckes, den vielgemeldeter Breitkopf, seine Erben und Nachkommen, oder deren Befehlshabere, mit Hülf und Zuthun eines jeden Orts Obrigkeit, wo sie dergleichen bey euch und einem jeden finden werden, also gleich aus eigener Gewalt, ohne Verhinderung männiglichs, zu sich nehmen, und damit nach ihrem Gefallen handeln und thun mögen: Hingegen soll er, Breitkopf, schuldig und verbunden seyn, bey Verlust dieser Kaiserlichen Freyheit, die gewöhnlichen fünf EXEMPLARIA zu Unserm Kaiserl. Reichs-Hof-Rath zu liefern, und dieses PRIVILEGIUM voran drucken zu lassen. Mit Urkund dieses Briefes, besiegelt mit Unserm Kaiserl. aufgedruckten Secret-Insiegel, der geben ist zu Wien den[6] Neun und Zwanzigsten JULII, Anno Siebenzenhundert Sieben und Fünfzig, Unsers Reichs im Zwölften.


Franz.

(L.S.)


Vt. C.R. Graf Colloredo.

AD MANDATUM SAC. CAES. MAJESTATIS PROPRIUM

Matth. Willh. Edl. Hr. v. Haan.


Der Allerdurchlauchtigste, Großmächtigste Fürst und Herr, Herr Friedrich August, König in Pohlen etc. des heiligen Röm. Reichs Erzmarschall und Churfürst zu Sachsen etc. Auch Burggraf zu Magdeburg etc. hat, auf beschehenes unterthänigstes Ansuchen Bernhard Christoph Breitkopfs, Buchdruckers und Buchhändlers zu Leipzig, gnädigst bewilliget, daß er nachgesetztes Buch, benanntlich: Johann Christoph Gottscheds PROF. PUBL. in Leipzig, Grundlegung einer deutschen Sprachkunst, nach den Mustern der besten Schriftsteller des vorigen und itzigen Jahrhunderts, unter höchstgedachter Sr. Königl. Majest. und Churfürstl. Durchl. PRIVILEGIO drucken lassen und führen möge, dergestalt, daß in Dero Churfürstenthum Sachsen, desselben incorporirten Landen und Stiftern kein Buchhändler noch Drucker oberwähntes Buch in denen nächsten, von unten gesetztem DATO an, zehen Jahren, bey Verlust aller nachgedruckten Exemplarien und Dreyßig Rheinischen Goldgülden Strafe, die denn zur Hälfte der Königl. Rentkammer, der andere halbe Theil aber ihm, Breitkopfen, verfallen, weder nachdrucken, noch auch, da dieselben an andern Orten gedrucket wären, darinnen verkaufen und verhandeln, wogegen er mehr gemeldetes Buch fleißig corrigiren, aufs zierlichste drucken, und gut weiß Papier dazu nehmen zu lassen, auch, so oft sie aufgeleget werden, von jedem Druck und Format Zwanzig EXEMPLARIA an Sr. Königl. Majest. und Churfürstl. Durchl. Ober-Consistorium, ehe sie verkauft werden, auf[7] seine Kosten einzuschicken schuldig, und dieß PRIVILEGIUM niemanden, ohne höchstgedachter Sr. Königl. Maj. und Churfürstl. Durchl. Vorwissen und Einwilligung, zu cediren befugt seyn soll; gestalt er bey solchem PRIVILEGIO auf die bewilligten zehen Jahr geschützet und gehandhabet, auch, da diesem jemand zuwider handeln, und er um EXECUTION desselben ansuchen wurde, solche ins Werk gerichtet, und die gesetzte Strafe eingebracht werden soll. Jedoch, daß derselbe auch obigem allen nachkomme, und, bey Verlust des PRIVILEGII, sowohl von der jetzo bereits ausgedruckten, als auch von jeder künftigen Auflage die gesetzte Anzahl derer Exemplarien würklich liefere; immittelst, und zu Uhrkund dessen, ist dieser Schein, bis das ORIGINAL-PRIVILEGIUM ausgefertiget werden kann, und, statt desselben, in Sr. Königl. Majest. und Churfürstl. Durchl. Kirchenrath und Oberconsistorio unterschrieben und besiegelt, ausgestellet wor den, welchen er durch den bestalten Bücherinspectorn, Johann Zacharias Trefurthen, denen Buchhändlern zu insinuiren, widrigenfalls die INSINUATION für NULL und nichtig erkannt werden soll. Auf neue zehen Jahre renovirt. So geschehen zu Dresden, am 18. Sept. Anno 1758.


L.G. Graf von Holzendorf.

Christian Friedrich Teucher.[8]

Quelle:
Johann Christoph Gottsched: Ausgewählte Werke. 12 Bände, Band 8, Berlin und New York 1968–1987, S. 5-9.
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Grundlegung Einer Deutschen Sprachkunst: Nach Den Mustern Der Besten Schriftsteller Des Vorigen Und Jetzigen Jahrhunderts Abgefasset, Und Bey Dieser Dritten Aufl. Merklich Vermehret (German Edition)