Abgesandte betriegen 1) wenn sie wider denjenigen Landes-Herrn / an welchen sie gesandt sind / machiavellistische Anschläge machen. 2) Wenn sie mit den Feinden desselben in Correspondenz stehen / und solchen den gantzen Zustand des Reichs oder Landes berichten, auch von allen Affairen, die alldort tractiret werden / ihnen Part geben / damit diese Gelegenheit nehmen können / ihre Desseins mit desto besserm Success zu vollführen. 3) Wenn sie sich vor Gesandte eines Potentaten ausgeben, und doch nicht sind, wenigstens keine gnugsame Vollmacht dazu haben, wie Christophorus Assonuilius gethan / welchen zwar der Hertzog von Alba an die Königin Elisabeth in Engelland geschicket / der aber auch eben darum, weil er vom König in Spanien kein Creditiv aufzuweisen gehabt, zu keiner Audienz bey Ihr gelassen worden. 4) Wenn sie verschiedene Kauffmanns-Gütter fremder Personen unter ihre Equippage, welche man nicht bey denen Zöllen visitiren darff / ohnvermerckt mengen /[1] um solche Zoll-frey gleich ihren Gütern durchzubringen. 5) Wenn sie viele Weine und andere Victualien unter dem Prætext, sie hätten solche vor ihre und anderer ihrigen Tafel nöthig, Zoll- und Accis-frey anderwerts herbringen lassen / und hernach heimlich verkauffen oder verstechen. 6) Wenn sie anderer Herren Ministros, mit denen sie über gewisse Angelegenheiten, derentwegen sie abgesendet worden, zu tractiren, bestechen / damit sie solche auf ihre Seite bringen /und dadurch desto ehender zu ihrem Zweck gelangen mögen / auch 7) im Gegentheil / wenn sie sich durch Geschencke verleiten lassen, daß sie ihrer Principalen geheime Dinge andern entdecken, und sonst ihren hohen Principalen zu Schaden und Nachtheil diß oder jenes accordiren. 8) Wenn sie / da ihr Principal einen andern Potentaten zu bekriegen sich zurüstet / diesem durch viele Sincerationes weiß machen / daß solches Armament nicht auf ihn angesehen / folglich den Gegentheil durch viele Contestationes einschläffern, daß er nicht ehender, als biß der Feind vor der Thür, mercket, wie es auf ihn gemüntzet sey.
Mittel: Daß man 1) GOtt fürchtende / ohn interessirte und treue Räthe zu Gesandtschafften gebrauche. 2) Ihnen die behörige Instruction, nach welcher die Gesandtschaffts-Affaires zu reguliren / ertheile / und solcher genaue Observanz erfordere. 3) Durch die dritte Hand / oder vertraute Gesandtschaffts-Bediente geheimde Nachricht / wie der Legatus seine Gesandtschafft führe / dann und wann einziehe / und auf Befindung einiger Untreue oder üblen Aufführung Ihn inzeiten unter gewissem Vorwand zurück beruffe / und nach Befinden[2] dessen Excesse gehörig ansehe / 4) auf derer fremden Gesandten Thun und Lassen / so viel möglich /ein wachsames Auge habe / damit sie sich ihrer Freyheit dem Landes-Herrn zu Schaden nicht mißbrauchen.