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[16] Allmosen-Pfleger betriegen 1) Wenn sie ihr Amt nur obenhin nach dem äusserlichen Schein verwalten /und die Bettler, welche Allmosen haben wollen, nicht fleißig und ausführlich wegen ihres Nahmens / Heymath oder Vaterlandes / Standes, Handthierung / Religion, woher sie kommen / und wohin sie wollen, auch nicht wegen ihrer Pässe und Attestaten examiniren /sondern ihnen das Allmosen ohne Untersuchung, ob sie es würdig seyn oder nicht? dahin geben. 2) Wenn sie bedürfftige Arme, unter dem Prætext, sie seyen keines Allmosens würdig / unbarmhertziger weise abweisen. 3) Wenn sie in ihren Ausgab-Tabellen mehr ansetzen und verrechnen, als die Armen von ihnen empfangen haben.[16] 4) Wenn sie verdächtigen Personen und solchen / denen das Betteln nicht zu verstatten / Attestata und Pässe geben, oder ihre verdächtige und falsche Briefe unterzeichnen, mithin verursachen, daß der Nechste dadurch um sein Geld betrogen, und denen recht Bedürfftigen solches entzogen werde. 5) Wenn sie in ihrem Allmosen-Amte gantze und unverschlagene Silber-Müntz einnehmen, und davor die Armen mit Kupfer-Geld oder andern sonst unbegeblichen Müntz-Sorten abfertigen. 6) Wenn sie zumahlen fremden Armen weniger darreichen / als ihnen von der Obrigkeit zugeschrieben oder geordnet ist.
Mittel: 1) Daß / wo möglich / solche Leute zu Allmosen-Pflegern constituiret werden / die vor sich ihr zulängliches Auskommen haben / nicht um des Zeitlichen willen / sondern aus Liebe vor das Armuth dergleichen Amt übernehmen / und von deren Treu und Redlichkeit man also versichert wäre. 2) Daß besondere Allmosen-Ordnungen und Instructiones vor die Allmosen-Pflegere abgefasset und vorerzehlten Betrügereyen darinnen /und durch die in Städten und auf dem Lande aufzurichtende Allmosen-Collegia vorgebeuget / von diesen aber alle halbe Jahr die Rechnung des Allmosen-Pflegers angehöret / alles genau untersuchet / und Er jederzeit seiner gethanen Pflicht erinnert werde. Besiehe meine anno 1716. edirte Unvorgreiffliche Gedancken vom Stadt- und Land-Bettlen p. 65. seqq.