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Auctions-Interessenten betriegen 1) Wenn derjenige, dem die Auctions-Waaren zustehen, einen andern heimlich bestellet / den Preiß derselben hinan zu treiben. 2) Wenn derjenige, so die Auction hält, wie auf Universitäten von Pedellen geschiehet, die Auctions-Waaren gegen schlimme austauschet, oder da einer oder der andere die Waar auf Credit nimmt /solchen im Conto mehr anrechnen, als sie auf ein Stück gebothen haben. 3) Wenn derjenige, so darauf bietet / jemanden zur Seiten hat / die Sache / um welche gefeilschet wird, zu verachten / damit er solche um ein Spott-Geld bekommen möge. 4) Wenn sie mangelhaffte Waaren, und sonderlich bey Bücher-Auctionen / defecte Bücher hinein thun, und die defecte nicht gebührend anzeigen. 5) Wenn sie diejenige Bücher, so in etlichen Bänden bestehen / nicht complet, sondern jeden Theil à part verauctioniren, damit derjenige / so den ersten an sich gehandelt / bey den übrigen desto höher hinan getrieben / und folglich auch mehr davor zu bezahlen genöthiget werde. 6) Wenn sie bey denenjenigen, welchen sie wohl wollen / eher zuschlagen als gewöhnlich ist, und sie sonst bey andern thun, damit nicht etwa[25] ein Tertius oder mehrbietender komme und jenen wieder abtreiben möge. 7) Wenn sie die an Bücher angebundene rare Tractätlein heimlicher Weise ausschneiden, und hernach / als ob sie nichts um die Sache wüsten, sich anstellen / wie vor einigen Jahren in einer Leipzigischen Auction mit Michaelis Serveti, des bekannten Atheisten Erroribus antitrinitariis, so nur in wenigen Bogen bestehen / aber wohl ehemahls um 100. Rthlr. gekaufft worden, geschehen seyn soll. 8) Wenn sie, ohne daß es ihnen ein Ernst / etwas zu kauffen, den andern mit Fleiß und offt nur par Raillerie hoch hinan treiben, und / da ihnen als meistbietenden die Waare oder Buch zugeschlagen wird, hernach solche /unter dem Vorwand, sie hätten das letzte Geboth verhöret / und wären nicht gesonnen, so viel davor zu geben / nicht behalten wollen. 9) Wenn sie sich etwas auf Credit zuschlagen lassen, hernach aber / da sie sehen / daß sie sich mit dem Biethen übereilet, die Waare dem Auctionario überlassen und nicht abhohlen, wenigstens mit der Bezahlung so lang zaudern /daß dieser endlich selbst genöthiget wird, solche zu behalten, oder noch einmahl zu verauctioniren.
Mittel: Dahin es einzurichten / daß 1) alle Auctiones durch Obrigkeitliche hierzu besonders bestellte und verpflichtete Personen beschehen. 2) So wohl denen Auctions anstellenden / als übrigen Interessenten gewisse Ordnung und Gesetze / wie sich auf Seiten derer Verkauffere und Kauffere dabey zu verhalten / vorgeschrieben werden. 3) Einige Stunden / oder Tages vorher / ehe die Auction angehet / jedermann die Waaren genau zu betrachten / erlaubet / und ihnen solche vorgeleget werde.