Büttnere.

[95] Büttnere betriegen 1) Wenn sie die Fässer an den Fugen nicht recht verwahren. 2) Wann sie die Schlösser und Geschrencke der Reiffe nicht tieff und fest genug machen, damit die Reiffe bald wieder loßspringen und abfallen mögen. 3) Wenn sie an statt, daß sie die Boden von alten Fässern abnehmen solten, damit die Fugen recht zusammen geben / nur Schilff in dieselbe stopffen. 4) Wenn sie die Tauben an Fässern gar zu sehr ausbrennen / damit, falß solche bald drauf gehen / sie wiederum neue zu machen bekommen. 5) Wenn sie im pichen die Fässer ruiniren / und das Feuer zu lange darinnen erhalten / daß die Fässer also mit Gewalt ausbrennen und verderben müssen. 6) Wenn sie bey dem pichen und binden die Reiffe muthwillig ab- und zusammen schlagen, damit ihnen desto mehr neue bezahlet werden mögen. 7) Wenn sie aus dem Herrschafftlichen und andern ihnen nicht zukommenden Höltzern die Reiffe hauen / oder etwan Tag-Löhner anstifften, solche des Tags über zu[95] hauen und des Nachts zu hohlen, damit sie selbige hernach von ihnen um einen geringen Preiß an sich erhandeln können. 8) Wenn sie wurmstichiges und faules Holtz zu ihrer Arbeit nehmen, welches hernach im Gebrauch wenig oder nichts hält. 9) Wenn sie mehr neue Reiffe in ihren Auszügen ansetzen oder davor anfordern / als sie hergegeben. 10) Wenn sie von dem Pech / welches man ihnen zu pichen giebet, einen Theil in ihren Pfannen behalten, oder heimlich mit nach Hause nehmen. 11) Wenn sie die unter ihrer Aufsicht habende Weine allzu offt versuchen, oder wol gar davon manche Bouteille voll mit nach Hause nehmen / und den abgehenden Mangel mit Wasser ersetzen. 12) Wenn sie von brauchbaren Fassen, Kuffen und Gefäßen vorgeben, dieses oder jenes tauge nicht mehr zum binden, nur damit sie ihre neue an den Mann bringen mögen.


Mittel: 1) Daß durch darauf gerichtete Innungs-Puncta, welche denen Büttnern ertheilet / obigen Verfortheilungen gesteuert / und die in jenen dargegen determinirte Straffen fleißig eingetrieben / alle neue Büttner-Arbeit aber durch verpflichtete Leute vor dem Verkauff beschauet / und / was Kauffmanns-Gut / gestempelt werde.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 95-96.
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