Bau-Meister.

[34] Bau-Meister betriegen 1) Wenn sie überhaupt ein Gebäude annehmen / solches aber nicht auf die Arth und Weise, der Länge / Höhe und Breite nach, aufführen / wie sie in ihren Contracten versprochen.[34] 2) Wenn sie an statt des dichten und guten Holtzes dünne und schwache Bäume, und an statt derer eichenen Schwellen, fichtene oder kieferne nehmen. 3) Wenn sie an Materialien vom Bau-Herrn mehr fordern und sich bezahlen lassen, als zum vorseyenden Bau nöthig ist. 4) Wenn sie mit den Handwercks-Leuten, als Maurern, Zimmerleuten / Schreinern und andern mehr so genau handeln / daß diese hernach ihre verdingte Arbeit nur obenhin machen / sie aber desto grössern Profit von dem überhaupt verdungenen Bau haben. 5) Wenn sie den Bau-Herren anfänglich die Kosten gering machen, als denn aber / da sie selbige persuadiret / und diese den Bau angefangen, nach und nach noch vieles erst ansagen, was dazu gehöret. 6) Wenn sie einen Bau anfangen / hernach aber denselben stehen lassen, und mit der prænumerirten Summa Geldes auf und davon gehen. 7) Wenn sie das vom Bau-Herrn empfangene Geld zu ihren eigenen Nutzen anwenden / und immittelst die Handwercks-Leute, so am Bau mit arbeiten, auf ihre Bezahlung lange warten lassen. 8) Wenn sie auf erfolgenden Fall / da der Bau-Herr denen Handwercks-Leuten das Geld selbst auszahlet / mit diesen dergestalt accordiren, daß sie ihnen vor die zugewiesene Arbeit an ihren eigenen Häusern eines und das andere umsonst machen müssen. 9) Wenn sie unter dem Vorwand / sie wären von diesem oder jenem Handwercks-Mann, mit deren Arbeit aufgehalten worden / auf die versprochene Zeit den Bau nicht liefern. 10) Wann sie von denen auch wohl in Ubermaß gefoderten Bau-Materialien e.g. Nägeln /[35] Brettern, Farben / Eisen etc. etc. etwas zurück behalten und zu ihren Nutzen anwenden. 11) Wenn sie falsche Rechnung formiren und mehr an Tage-Lohn und dergleichen in Ausgabe bringen / als an dem Bau würcklich gearbeitet worden.


Mittel: 1) Abfassung einer wohl eingerichteten Bau Ordnung. 2) Vorsichtigkeit des Bau-Herrn bey seinem Bau-Contract, daß darinnen / wie alles und jedes bey dem Bau beschaffen seyn soll / auf das eigentlichste ausgedrucket / auch überall die Gewährschafft geleistet werde. 3) Fleißige Zurathziehung Bauerfahrner Personen. 4) Mit Vorauszahlung des Bau-Geldes / so viel möglich an sich zu halten.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 34-36.
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