Beamte.

[41] Beamte betriegen 1) Wenn sie die verordneten Gerichts-Termine derer dazu citirten Personen um nichtiger Ursachen willen verschieben, und dadurch die armen Leute in Schaden und Unkosten / Versäumung ihrer Nahrung / und endlichen gar zum Verdruß der Sachen bringen. 2) Wenn sie streitenden Partheyen /die über sothane Verzögerung derer Termine sich beschweren, endlich zwar quid pro quo Rechts wegen zusprechen, aber dem Gegentheil zum Vortheil / unter Vorschützung nöthiger Herrschafftlicher Geschäffte, mit der Execution hernach desto saumseliger verfahren. 3) Wenn sie auf das Ansehen der Personen nicht zu gehen, simuliren, jedoch sich durch Geschencke zu ungerechten Verfahren verblenden lassen. 4) Wenn sie diejenigen / von welchen sie etwan disgustirt zu seyn vermeynen, unter Vorschützung ihres Richterlichen Amtes / ohne Ermessung der Proportion des Verbrechens / aus eigener Rache mit empfindlicher Straffe belegen. 5) Wenn sie in geringen und summarisch zu tractiren seyenden Sachen verschiedene Termine ansetzen, und diese Sachen selbst um der Sportuln willen verwirret und weitläufftig machen, dabey doch wohl die Schuld der Weiterung auf die Partheyen schieben. 6) Wenn sie, unter dem Vorwand das Herrschafftliche Interesse zu befördern / die Gerechtsamen anderer an sich ziehen / die rechtmäßige Besitzer aus ihrer Possession setzen, und sich allerhand Räncke dabey bedienen. 7) Wenn sie eine Parthey unverschämter Weise anschnauben, und ihnen mit Stöcken und Blöcken drohen, damit diese von ihrer rechtmäßigen [42] Prætension desto eher abstehen / und sich zu einem vor den Gegentheil vortheilhafftigen, ihm aber schädlichen Vergleich bereden lassen möge. 8) Wenn sie eine Sache, die durch gütliche Weise könte erörtert werden / stracks zum Process und unnöthigen Geldsplitterung verweisen / und veranlassen, daß die Verschickung derer Acten, damit sie, solche zu durchlesen und darüber zu sprechen, der Mühe überhoben bleiben / vor sich gehen müsse. 9) Wenn sie von dem einfältigen Land-Volck und Bauers-Mann / um desto leichter der Mühe bey der Sache abzukommen / einen Eyd fodern und annehmen, da doch die Sache wohl nur einige Groschen werth ist. 10) Wenn sie das mit vielen Unkosten nun erlangte Recht einer oder der andern Parthey / welcher sie wohl wollen / zu gefallen, durch allerhand Mittel und Wege zurück treiben / und den Partheyen vor Publicirung des Urtheils / wovon sie die Contenta schon wissen / zum schädlichen Vergleich rathen, ja gleichsam zwingen. 11) Wenn sie die Gerichts-Gebühren denen, welchen die Taxa unbekannt oder aus Einfalt sich dargegen nicht regen, hoch ansetzen. 12) Wenn sie denen Partheyen einen oder den andern Advocaten / er könne was oder nicht / aus Privat-Interessen recommendiren. 13) Wenn sie auf geschehene Appellation derer Partheyen an entlegene Fürstliche Höfe mit Einsendung derer Berichte zaudern, oder die Berichte so einrichten, daß solche mehr zum Schaden des Bedrängten / als zu dessen Vortheil gereichen / und dieser hernach durch hin und wieder lauffen dergestalt defatigiret wird, daß er von seinem Recht freywillig[43] abstehet / und sich nur die bereits aufgewendete Kosten wieder wünschet. 14) Wenn sie ihrer Herrschafften Befehlen / welche eine oder die andere Parthey zur Beförderung ihres Rechts ausgebracht / nicht treulich und mit Fleiß nachkommen, sondern solche unterschlagen / und dennoch ihrem eignen Kopf folgen, oder wohl gar solche Befehle mit ungleichen Gegen-Berichten zunichte machen. 15) Wenn sie die Depositen-Gelder zumahlen ohne Zinßen, zu ihrem Nutzen anwenden / und damit solcher desto länger währen möge / den Rechts-Handel so viel möglich verschleifen. 16) Wenn sie einen Legem oder Vergleich boßhaffter weise verkehren, und solchen zu eines Theiles Vortheil, dem andern aber zu desto grössern Schaden auslegen. 17) Wenn sie friedhäßige Leute in einander hetzen / und ihnen zu processiren Gelegenheit geben /damit sie hernach solche als melckende Kühe gebrauchen, und von ihnen brave Amts-Gebühren bekommen mögen. 18) Wenn sie unter dem Namen und Deck-Mantel / daß sie keine Geschencke nehmen, solche, da ihnen welche offeriret werden, zwar abschlagen / aber hergegen sich davor allerhand in die Küche spendiren lassen. 19) Wenn sie abgebrannten oder andern verunglückten Personen falsche Attestata aufsetzen / und sich hernach von denen Collecten-Geldern die Helffte geben lassen. 20) Wenn sie die aufgerichteten Transactiones, Testamente / Kauff-Tausch- und andere dergleichen Contracte, anders expliciren / als derer Contrahenten Intention gewesen, folglich um Genusses und Sportuln willen zu neuen Processen Gelegenheit[44] geben. 21) Wenn sie denen aus ihren Aemtern anderswo hin ziehenden Personen ihres Lebens und Wandels halber ein falsches Attestatum geben, und solche darinnen entweder über die Gebühr loben / oder aber mit Urias-Briefen verdeckter weise versehen. 22) Wenn sie auf eingegebene Klage nicht gleich einen Termin zu gütlichen Vergleich ansetzen / sondern mehrerer Sportuln halber /ohne Noth die Klage dem Gegentheil zur schrifftlichen Verantwortung communiciren und mit dieser Communication auf beyden Seiten zu lang continuiren. 23) Wenn sie bey Fürstlichen Ausschreiben und Mandaten deren Ubertretere nicht gebührend abstraffen / sondern um Schmiralien oder aus Ansehen der Person denselben durch die Finger sehen. 24) Wenn sie denen Handwerckern das ungebührliche Sauffen an Jahrs-Tagen oder andern Zusammenkünfften um Mit-Genusses willen / nachsehen und verstatten. 25) Wenn sie über die ihnen zugestandene Sportuln noch neue Zugänge erfinden, oder aber die recipirten ohnvermerckter weise nach und nach erhöhen / dupliren / ja wohl gar tripliren. 26) Wenn sie sonderlich um der Sportuln willen gantz unnöthiger Dinge 1. 2. biß 300. und mehr Inquisitional-Articul concipiren, da doch die Principal-Umstände des beschuldigten Facti, nach Anleitung derer Acten / wohl in 20. 30. oder noch weniger Articul zu bringen gewesen wären. 27) Wenn sie / ohnerachtet Beklagte das beschuldigte Factum gestehen / und sich zur Straffe submittiren / dennoch ohne Noth erforschen, wer bey dem Facto gewesen /[45] die sich befindliche Zeugen darüber mit allen Umständen genau verhören / und deren Aussage weitläufftig registriren, um vom Verhören, Citationen / Publicationen und Registraturen dem armen Beklagten einen desto grössern Expens-Zettul machen zu können. 28) Wenn sie die Leute / so beym Amte etwas zu thun haben, gleich schrifftlich citiren /da es doch offt nur mündlich durch den Amts-Boten geschehen könte. 29) Wenn sie die Acta und Protocolla verfälschen / und entweder mehr / als die Aussage gewesen, darzu / oder darvon thun. 30) Wenn sie zu dem Ende Häuser bauen / damit die Herschafft ihnen Holtz und andere Materialien darzu verehren, die Unterthanen aber solche zur Bitte ohnentgeltlich anführen mögen. 31) Wenn sie um Gunst oder Gave willen weniger Lehn-Geld / als nach unpartheyischen Anschlag das Lehen-Stück werth ist, bey Lehens-Fällen fordern oder nehmen. Conf. Fritschii Quæstor peccans p. 37. Mengeringii Scrutin. Consc. Catech. p. 609. Wündschens Memoriale Oeconom. Polit. pract. P. III. p. 48. seqq. & Derschovii Hodosophia Viatoris Christiani, oder Christliche Wanderschafft, p. 277. seqq.


Mittel: 1) Daß hohe Obrigkeit und Herrschafften /welche die Justiz nicht wollen Noth leiden lassen /denen Beamten und Gerichts-Bedienten eine austrägliche Besoldung geben / und ihnen das Geschencke nehmen /es sey unter was Prætext an essenden Waaren und sonst an Geld oder Geldes Werth bey Straffe der Remotion oder eines guten Theils ihres Vermögens / ernstlich untersagen. 2) Daß sie bey Annehmung eines Beamten vor allen Dingen mehr auf die innerliche / als äusserliche Qualitäten sehen / und bey Besetzung eines Amtes nicht[46] etwa Idioten / übel beruffene / geitzige und Gewissenlose / sondern solche Leute annehmen / auf deren Gottesfurcht / unsträflichen Wandel / Wissenschafft und Gelehrsamkeit sie sich sicherlich verlassen können. 3) Daß sie keinen cum Onere zum Beamten annehmen /und etwa z.E. daß solcher des Verstorbenen Schulden übernehmen / oder so und so viel Vorschuß thun / und in die Chatoul verehre / aufbürden / weil sonst derjenige /so auf besagte Weise ins Amt gekommen / auf alle Mittel und Wege bedacht seyn wird / wieder zu seinem Geld /so er nicht gerne einbüssen mag / zu gelangen. 4) Daß sie auf gute Process-Ordnungen und andere Veranstaltungen bedacht wären / wodurch die Processe verkürtzet, und allen Mängeln auf eine hinlängliche Art vorgebeuget / darbey die Gerichts- und Amts-Sportuln völlig aufgehoben / und hingegen denen Beamten solche Besoldungen / welche ihnen zu ihrer honetten Sustentation nöthig / gemachet würden. Conf. Königl. Preußische verbesserte Justiz-Ordnung.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 41-47.
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