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[52] Beschliesserinnen betriegen 1) Wenn sie bey ihrem Abzug die Schräncke und Thüren nur halb zuschliessen, und hernach da sie die Schlüssel schon übergeben / und alleine seyn / darinne visitiren / und / was ihnen anständig, heraus nehmen. 2) Wenn sie ihrer Herrschafft von weisser Wäsche und andern Hauß-Meublen etwas heimlich entwenden, und aus jenen die Buchstabens-Zeichen trennen, solchen Diebstahl aber hernach auf das andre Gesinde schieben. 3) Wenn sie den Knechten und Kutschern im Hause /oder auch andern ausserhalb dem Hause, Wein und Bier heimlich zu partiren, oder aber ohnvermerckt die Vorleg-Schlösser am Keller offen lassen / daß es diese selbst hohlen können. 4) Wenn sie von Mehl /Eyer, Butter und dergleichen Victualien / welches vor die Köchin zu den Speisen heraus gegeben wird, etwas zurück behalten / und des Nachts / da sich die Herrschafft zur Ruhe begeben, vor sich oder mit dem übrigen Gesind noch einmahl kochen und anrichten, oder auch anderswohin verwenden. 5) Wenn sie, um sich bey Herren und Frauen zu insinuiren / die übrigen Dienstboten / zumahlen auch solche, denen sie übel wollen / oder die[52] nicht mit ihnen einhalten wollen / bey denenselbigen einhauen / und ihnen allerley Unwahrheiten / so sie von diesen wollen gesehen und gehöret haben / vor die Ohren tragen. 6) Wenn sie bey Verwahrung derer übergebliebenen Speisen, Confects oder dergleichen / solche benaschen / und es hernach auf die Katzen oder Mäuse schieben. 7) Wenn sie die ihnen in Beschluß gegebene Weine / gebrannte Wasser / Obst, eingemachte Waaren und Confituren zu offt versuchen / und vorgeben sie wären eingetrocknet, verdorben, oder die letzten von Mäusen benaget worden.
Mittel: Daß die Frau im Hause solchen ihren Leuten bißweilen nachsehe / nachschleiche / Fallen lege / und sie auf die Probe stelle / ob sie nicht bey ihnen etwas von dergleichen Partierereyen selbst / oder durch andre an Tag bringē könne.